603 2025 107

FR Kantonsgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

II. sozialrechtliche Abteilung

24. August

Sachverhalt Nach der Durchführung der polizeilichen Beschlagnahme seiner Kontrollschilder und seines Fahrzeugausweises am 9. und 10. Mai 2025 in einer privaten Tiefgarage reichte A.________ gleichzeitig eine administrative Beschwerde und eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, missbräuchlicher Vollstreckung eines nicht zugestellten Entscheids und fehlenden Kontakts ein. Die DSJS sistierte das Verwaltungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Erwägungen • Die gestützt auf Art. 42 CPJA angeordnete Sistierung ist zulässig, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens die Entscheidung entscheidend beeinflussen kann; die Verwaltungsbehörde hat grundsätzlich das Strafverfahren abzuwarten, um widersprüchliche Feststellungen zu vermeiden, ausser wenn hinsichtlich der Straftat kein Zweifel besteht. • Beide Beschwerden betreffen dieselben Tatsachen und Rügen; die strafrechtliche Untersuchung wird es ermöglichen, diese festzustellen, und rechtfertigt damit die Sistierung, die weder auf einem dem gesetzlichen Zweck fremden Grund noch auf einem Ermessensmissbrauch beruht. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und die Sistierung bestätigt; das gegenstandslos gewordene Gesuch um sofortige Wiederaufnahme wird abgeschrieben.
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