ZD26.001722
VD Tribunal cantonal
Invalidenversicherung
29. August
Sachverhalt
Der Versicherte beantragte 2023 IV-Leistungen wegen kognitiver und psychischer Schwierigkeiten sowie Fussbeschwerden. Nachdem er trotz formgerechter Mahnung weder zur orthopädischen noch zur psychiatrischen Begutachtung erschien, verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch gestützt auf die Aktenlage.
Erwägungen
• Das Fernbleiben war trotz dokumentierter Desorganisation nicht entschuldbar: Eine medizinische Unfähigkeit, sich zum Begutachtungszentrum zu begeben, war nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal der Versicherte andere Termine wahrgenommen hatte.
• Die vorhandenen Berichte klärten weder die psychischen und somatischen Beeinträchtigungen noch deren Wechselwirkungen und Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit und Leistungsvermögen hinreichend; die bidisziplinäre Expertise war daher notwendig. Nach unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht durfte die IV-Stelle nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der unvollständigen Akten entscheiden und die Leistungen ablehnen. Eine neue Anmeldung bleibt bei späterer Mitwirkungsbereitschaft möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle bestätigt.