1C_32/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Ermächtigung

19. August

Sachverhalt Ein Rechtsanwalt zeigte eine Berufsbeiständin und mehrere KESB-Mitglieder wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs an, nachdem die Beiständin im Namen der verbeiständeten Person eine Betreibung über Fr. 4'000'000.-- eingeleitet hatte. Sie bezweckte damit, mögliche Forderungen aus der anwaltlichen Tätigkeit und dem erheblichen Vermögensrückgang verjährungsunterbrechend zu sichern, nachdem der Anwalt einen Verjährungsverzicht abgelehnt hatte. Erwägungen • Die Betreibung war kein rechtsmissbräuchliches Nötigungsmittel: Sie diente einem gesetzlich vorgesehenen Zweck, nämlich der Verjährungsunterbrechung, und die Forderungshöhe erschien angesichts des Vermögensrückgangs und der Honorarbezüge nicht offensichtlich übersetzt. • Die Betreibung erfolgte im Rahmen der Pflichten und Befugnisse der Beiständin; Hinweise auf einen missbräuchlichen Einsatz hoheitlicher Amtsgewalt fehlten. Die Anklagekammer ist zudem ein unabhängiges Gericht, und eine Gehörsverletzung lag nicht vor. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Ermächtigung zur Strafverfolgung wird verweigert.
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