1C_32/2026
Bundesgericht
Ermächtigung
19. August
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt zeigte eine Berufsbeiständin und mehrere KESB-Mitglieder wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs an, nachdem die Beiständin im Namen der verbeiständeten Person eine Betreibung über Fr. 4'000'000.-- eingeleitet hatte. Sie bezweckte damit, mögliche Forderungen aus der anwaltlichen Tätigkeit und dem erheblichen Vermögensrückgang verjährungsunterbrechend zu sichern, nachdem der Anwalt einen Verjährungsverzicht abgelehnt hatte.
Erwägungen
• Die Betreibung war kein rechtsmissbräuchliches Nötigungsmittel: Sie diente einem gesetzlich vorgesehenen Zweck, nämlich der Verjährungsunterbrechung, und die Forderungshöhe erschien angesichts des Vermögensrückgangs und der Honorarbezüge nicht offensichtlich übersetzt.
• Die Betreibung erfolgte im Rahmen der Pflichten und Befugnisse der Beiständin; Hinweise auf einen missbräuchlichen Einsatz hoheitlicher Amtsgewalt fehlten. Die Anklagekammer ist zudem ein unabhängiges Gericht, und eine Gehörsverletzung lag nicht vor.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Ermächtigung zur Strafverfolgung wird verweigert.