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200 2025 756

BE Verwaltungsgericht

Unfallversicherung

Fallabschluss und neurokognitive Unfallfolgen

Veröffentlicht am 1. Oktober

Entschieden am 21. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

UV 200 2025 756
SCI/REL/BRN
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 21. August 2026
Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiberin Bischof
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2025 (90.20.019481)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2026, UV 200 2025 756
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Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerische Mobiliar Versiche-
rungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch
unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung vom 3. Juni 2020 (Akten
der Mobiliar [act. II] 4 S. 20) am 24. Mai 2020 auf ihrem E-Bike fahrend von
der Strasse auf das für Fahrräder zugelassene Trottoir wechseln wollte und
dabei stürzte (act. II 3 S. 5). Die Mobiliar anerkannte das Ereignis als Unfall
und erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von
Taggeld und Heilbehandlung (vgl. act. II 35, 43, 49). Nach Einholen der
Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV [act. II 62, 98]) und
Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 92, 95) stellte die Mobiliar mit
Verfügung vom 15. Februar 2024 (act. II 99) die Heilungskosten- und Tag-
geldleistungen per 30. November 2023 ein. Von der Fortsetzung der ärztli-
chen Behandlung sei keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu
erwarten. Zudem verneinte sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädi-
gung und eine Rente. Die dagegen von der Versicherten – vertreten durch
Rechtsanwalt B.________ – erhobene Einsprache (act. II 103) wies die
Mobiliar mit Entscheid vom 6. Oktober 2025 (act. II 114) ab.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt
B.________ – mit Eingabe datiert auf den 7. Oktober 2025 (Postaufgabe:
7. November 2025) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 6. Ok-
tober 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen nach dem Unfall-
versicherungsgesetz zu Gunsten der Beschwerdeführerin wieder aufzu-
nehmen und zu erbringen. Insbesondere sind der Beschwerdeführerin
zunächst Heilbehandlungskosten und Taggelder sowie anschliessend eine
Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin
vom 6. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme
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weiterer Abklärungen, insbesondere der Erstellung einer medizinischen
Begutachtung, an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Subeventualiter: Der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerde-
gegnerin vom 6. Oktober 2025 sei aufzuheben und es sei die Durchführung
eines gerichtlichen medizinischen Gutachtens anzuordnen sowie gestützt
darauf eine Neubeurteilung durch das angerufene Gericht vorzunehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2025 schloss die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2025
(act. II 114). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Mai 2020 den Fallab-
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schluss per 30. November 2023 vorgenommen und einen Anspruch auf
weitere Leistungen verneint hat.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern ().
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und ).
2.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;
SR. 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-
wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen
Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat ().
2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be-
steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358).
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um-
stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge-
treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein-
getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für
die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher-
ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge-
dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
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Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163;
SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).
Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die
natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin
die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfaller-
eignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die
Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218
E. 5.2 S. 220).
2.3
Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand-
lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan-
des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der IV abgeschlossen sind (; BGE 149 V 224 E. 6.3.1
S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besse-
rung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steige-
rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt be-
einträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse-
rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen
nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei-
len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR
2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3).
2.3.1
Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid
(), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der
Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat ().
Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfäl-
len. Er kann dabei auch von abweichen ().
2.3.2
Nach hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall
eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer
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Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag
des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre-
chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1
UVG). Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem
medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten
gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 150 V 469 E. 3 S. 470,
124 V 29 E. 3c S. 35).
2.4
Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson-
dere der Frage der Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz-
tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180,
9C_540/2020 E. 2.3).
2.5
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So-
zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs-
leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur
Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen
und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28
Abs. 1 und ). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für
die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Per-
son diesen zu unterziehen ().
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba-
rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten
verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol-
gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
().
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3.
3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch un-
bestritten, dass das Ereignis vom 24. Mai 2020 (Sturz mit dem E-Bike) die
Anforderungen an den Unfallbegriff erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor).
3.2
In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes
zu entnehmen:
3.2.1
Im Austrittsbericht vom 2. Juni 2020 (act. II 4 S. 7 ff.) des erstbe-
handelnden Spitals C.________, wurden die Diagnosen eines Polytraumas
mit schwerem Schädel-Hirntrauma, nicht-dislozierter Rippenserienfraktur
rechts (Rippe 5-7 lateral) und Fraktur des Arcus zygomaticus rechts durch
E-Bike-Sturz am 24. Mai 2020, einer subklinischen Hypothyreose (Erstdia-
gnose [ED] 8/2018), des Zufallsbefunds einer Adenomyomatose der Gal-
leblase, einer Hypercholesterinämie (ED 12/2018), eines langjährigen Ray-
naud-Phänomens im Bereich der Hände, einer Osteopenie (ED 7/2014),
einer avaskulären Osteonekrose Os metatarsale II beidseits (ED 1/2018),
eines Erythema chronicum migrans (ED 11/2016), einer Hemikolektomie
aufgrund Divertikulitis (2014) sowie eines Status nach Vorderarmfraktur in
der Kindheit gestellt. Anlässlich der stationären Behandlung habe sich ein
zufriedenstellender Verlauf mit deutlichem Rückgang der zunächst festge-
stellten Verlangsamung sowie der Rückkehr der Erinnerung an die Um-
stände vor dem Ereignis gezeigt (S. 9) und die Beschwerdeführerin habe
am 29. Mai 2020 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden
können (S. 11). Es werde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von zwei
Wochen, welche danach hausärztlich reevaluiert werden müsse, attestiert
(S. 11).
3.2.2
Im Bericht vom 4. September 2020 (act. II 98 S. 388 f.) führte
Dr. med. D.________, Facharzt für Neurochirurgie, aus, es beständen nach
einem Polytrauma noch diverse körperliche Beschwerden. Im Vordergrund
stehe aber eine unfallbedingte Leistungsschwäche mit Konzentrations-
störungen, was für die Wiederaufnahme der Arbeit limitierend sein dürfte.
Es werde die Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung
empfohlen (S. 389).
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3.2.3
Im Bericht vom 15. September 2020 (act. II 4 S. 1 f.) führte Prof. Dr.
phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, aus, dass im
Augenblick ausgeprägte Schmerzen mit erhöhter Ermüdbarkeit im Vorder-
grund ständen und keine kognitiven Einschränkungen angegeben würden,
weshalb eine neuropsychologische Untersuchung im Augenblick keinen
Sinn mache, da ohne Zweifel in nächster Zeit eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit bestehe. Der Hausarzt werde gebeten, eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % bis auf weiteres zu attestieren (S. 2).
3.2.4
Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem
Bericht vom 4. März 2021 (act. II 18) die Diagnosen eines Polytraumas am
24. Mai 2020 nach Sturz vom E-Bike, einer subklinischen Hypothyreose,
einer arteriellen Hypertonie sowie eines Status nach Burnout-Symptomatik
2016, nach Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % wieder kompensiert.
Die orthopädischen Beschwerden seien unter physiotherapeutischer Be-
handlung und konservativen Methoden am Abklingen. Der klinisch-
neurologische Untersuchungsbefund zeige kaum Auffälligkeiten, ein kurzer
Screening-Test für die kurzfristigere kognitive Leistungsfähigkeit sei normal
ausgefallen. Die protrahierte Erholungszeit vor allem bezüglich der Leis-
tungsfähigkeit aktiv sei angesichts des erlittenen Traumas nicht ausserge-
wöhnlich, sondern die Regel. Eventuell bedürfe es noch einmal eines neu-
ropsychologischen Assessments, bevor man über den Wiedereinstieg in
die Arbeitswelt sprechen könne (S. 2).
Im Folgebericht vom 29. März 2021 (act. II 21) führte Dr. med. F.________
aus, dass die Beschwerdeführerin nach Messungen mittels somatosenso-
risch evozierter Potentiale normale Befunde zeige, so dass die rechtsseiti-
gen Missempfindungen nicht auf eine periphere oder primär sensorische
Störung der zentralen Leitungsbahn zurückgeführt werden könnten (S. 2).
3.2.5
Im Bericht vom 26. April 2021 (act. II 38 [fehlerhafte Ablage der Ak-
ten der Beschwerdegegnerin: massgeblich S. 5, 6, 10 und 7]) führte Prof.
Dr. phil. E.________ aus, dass die vermindert belastbare, verlangsamte,
antriebsgeminderte und leidend wirkende Beschwerdeführerin in Überein-
stimmung mit den subjektiven Klagen und dem klinischen Eindruck eine
schwer verlangsamte Reaktionsschnelligkeit, Defizite im Bereich der Auf-
merksamkeit und des Antriebs bzw. der Ideenproduktion gezeigt habe. Sie
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seien "hirnlokalisatorisch" unspezifisch, so dass trotz der neuroradiologi-
schen Beurteilung (keine signifikante Kompression des Hirnparenchyms)
der Verdacht auf eine Kompressionssymptomatik bestehe (S. 10).
3.2.6
Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 10. Mai 2021 (act. II 27)
aus, das aktuelle Zustandsbild zeige eine anhaltende erhebliche Ein-
schränkung, eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei im aktuel-
len Zustandsbild illusorisch. Auch im Alltag sei die Beschwerdeführerin er-
heblich eingeschränkt, der Verlauf stagniere. Die Evaluation einer chirurgi-
schen Ausräumung des Subduralhämatoms sei ernsthaft zu erwägen.
3.2.7
Die Fachärzte des Spitals C.________ führten in ihrem Bericht vom
3. Juni 2021 (act. II 38 S. 3 f.) aus, dass das durchgeführte MRI vom April
2021 eine klare Abnahme beider chronischen Subduralhämatome gezeigt
habe. Aktuell, bei fehlenden klaren korrelierbaren neurologischen Defiziten,
bei fehlenden Kopfschmerzen und bei spontaner Verbesserung des bild-
morphologischen Befundes sei keine Indikation für eine Bohrlochtrepanati-
on und Hämatomevakuation gegeben (S. 4).
3.2.8
Im von der IV in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten der
G.________ GmbH (MEDAS) vom 19. Juli 2022 (act. II 62) in den Fach-
richtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Or-
thopädie sowie unter Berücksichtigung einer neuropsychologischen Zusat-
zuntersuchung wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen "mit und
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" gestellt (S. 7 Ziff. 4.2):
-
Schweres Schädel-Hirntrauma nach Sturz vom E-Bike mit chroni-
schem, im Verlauf grössenregredienten Subduralhämatom, epidu-
ralem Hämatom temporal rechts und Subarachnoidalblutung fron-
totemporal links sowie in die Cisterna ambiens, sowie eine Fraktur
des Condylus occipitalis links, Fraktur des Arcus zygomaticus
rechts und Hämatosinus sphenoidalis und maxillaris sowie ana-
mnestisch neuro-kognitiven Beschwerden mit vorzeitiger Erschöp-
fung, psychomotorischer Verlangsamung und verminderter Belast-
barkeit (ICD-10: S06)
-
Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10:
F45.1)
-
Leichte Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk bei kon-
servativ behandelter Tuberculum majus Fraktur mit Impingement-
syndrom (ICD-10: M75.4)
-
Konservativ behandelte Rippenserienfraktur TH 5-7 rechts ohne
wesentliche Restbeschwerden (ICD-10: S22.3)
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-
Zervikalgien nach konservativ behandelter Condylus occipitalis
Fraktur links (ICD-10: S02.8)
-
Hepatopathie unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch medika-
mentös toxisch (ICD-10: K76.9)
-
Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.90)
-
Status nach Hemikolektomie bei Divertikulitis 2014 (ICD-10: Z90.4)
Auf allgemeininternistischem Fachgebiet (allgemeininternistisches Teilgut-
achten vom 17. Juli 2022 [S. 15 ff.]) hätten sich keine Diagnosen mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben, weswegen sich daraus auch kei-
ne Funktionsstörungen ergäben (S. 31 Ziff. 7.1 und 7.2).
Aus orthopädischer Sicht sei das Ergebnis nach konservativer Behandlung
der Schulter rechts und der Halswirbelsäule als positiv zu bewerten (or-
thopädisches Teilgutachten vom 6. Juli 2022 [S. 35 ff.]), die funktionellen
Einschränkungen hätten sich im Verlauf deutlich gebessert und es sei nicht
mehr mit einer wesentlichen Veränderung der Beschwerden und Funkti-
onseinschränkungen zu rechnen (S. 47 Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin
sei in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Kör-
perhaltung zu verrichten, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne sie weiter-
hin vollschichtig ausüben (Ziff. 7.2).
In neurologischer Hinsicht wurde im Teilgutachten vom 12. Juli 2022 (S. 50
ff.) ausgeführt, dass das chronische Subduralhämatom nie eine sekundäre
Kopfschmerzsymptomatik verursacht habe und nie motorische Störungen
beschrieben worden seien. Die beklagten Dysästhesien im Gesichtsbereich
rechts und im Oberschenkelbereich rechts seien diffus geblieben und hät-
ten weder abschliessend durch die Behandler eingeordnet werden können,
noch habe sich diesbezüglich in der Untersuchung eine zielführende Be-
funderhebung ergeben. Eine Dünnschicht-MRT der Schädelbasis werde
ausdrücklich empfohlen, um strukturelle Veränderungen ausschliessen zu
können, erst dann sei aus somatischer Sicht eine somatoforme Differenti-
aldiagnose zu erwägen (S. 70 Ziff. 7.1). Aus rein neurologischer Sicht ohne
Defizite neuropsychologischer Art und ohne Fähigkeitsstörung aufgrund
orthopädischer Störungen sei das Trauma mit gutem therapeutischem Er-
folg verlaufen. Bis auf leichte koordinative Störungen – welche qualitative
Fähigkeitseinschränkungen nach sich zögen – liessen sich aus rein neuro-
logischer Sicht keine Handicaps in Bezug auf den beruflichen Kontext be-
schreiben (Ziff. 7.2).
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Im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Juli 2022 (S. 75 ff.) wurde ausge-
führt, es lasse sich keine psychiatrische Diagnose stellen. Aufgrund der
bewusstseinsnahen Aggravation in der neuropsychologischen Zusatzunter-
suchung sei eine zuverlässige Beurteilung neuro-kognitiver Leistungsdefizi-
te in Art und Schwere verunmöglicht (S. 99 Ziff. 6.3).
Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 30. Juni 2022 (S. 105 ff.) führ-
te die Gutachterin H.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie
FSP, aus, dass die Beschwerdeführerin in der Mehrheit der durchgeführten
Testverfahren unter der Erwartung liegende Leistungen erbracht habe. Die
Ergebnisse der formalisierten Beschwerdevalidierung seien hoch auffällig
und wiesen konvergent auf ein problematisches Leistungsverhalten hin. In
mehreren Parametern lägen die Ergebnisse im Zufallsbereich und diese
Auffälligkeiten seien bereits zu Beginn der psychometrischen Untersuchun-
gen festgestellt worden. Die durch die Versicherten erzielten Ergebnisse,
wären sie authentisch im Sinne der kognitiven Leistungsvoraussetzungen
der Probandin, würden nur bei einer Person mit einem kompletten amnesti-
schen Syndrom oder einer anderen schwersten kognitiven Störung zu er-
halten sein. So hätten die erzielten Ergebnisse zum Teil im Leistungsbe-
reich von hospitalisierten Demenzpatienten im fortgeschrittenen Stadium
gelegen, wobei eine derart schwere Hirnfunktionsstörung bei der Be-
schwerdeführerin jedoch klinisch eindeutig ausgeschlossen werden könne.
Zudem bestehe ein unplausibles Muster über die verschiedenen Untertests
hinweg mit mehr korrekten Antworten bei objektiv schwierigeren als bei
leichteren Untertests, was nicht mit einer authentischen Gedächtnisstörung
vereinbar sei (S. 110). Es beständen erhebliche Zweifel an der Mitwirkung
der Beschwerdeführerin in der Untersuchung. Aufgrund der verminderten
Kooperationsbereitschaft habe kein gültiges Testprofil erhalten werden
können (S. 111).
Nach polydisziplinärer Besprechung (vgl. S. 13 Ziff. 5) wurde festgehalten,
dass aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht neuropsychologische
Beschwerden ganz im Vordergrund der Symptomatik nach einem schweren
Schädel-Hirntrauma gestanden seien, psychische Erkrankungen hätten
sich nicht objektivieren lassen. Im neuropsychologischen Zusatzuntersuch
hätten erhebliche Zweifel an der Mitwirkung der Beschwerdeführerin in der
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Untersuchung bestanden. Diese Ergebnisse seien gesamthaft nur im Rah-
men einer bewusstseinsnahen Aggravation zu beurteilen (S. 9 f. Ziff. 4.6).
Als noch mögliche medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter aus orthopädischer
Sicht eine regelmässig durchgeführte krankengymnastische Übungshand-
lung der Schulter sowie aus neurologischer Sicht eine physiotherapeuti-
sche Beübung der koordinativen Funktionen (S.13 Ziff. 4.10). Aus internis-
tischer Sicht habe seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (100 %)
bestanden und aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der
Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung
zu verrichten, wobei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin vollschichtig
ausgeübt werden könne; angestammt und adaptiert 100 % Arbeitsfähigkeit.
Aus neurologischer Sicht sei eine überwiegend stehende und gehende
Tätigkeit nicht mehr zumutbar, übrige Tätigkeiten seien in einem Pensum
von 100 % nach einer Rekonvaleszenzzeit von sechs bis acht Wochen
nach dem Schädel-Hirntrauma mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit wieder zu-
mutbar, wobei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als weitgehend adaptiert an-
zusehen sei. Aus psychiatrischer Sicht werde gutachterlicherseits das Vor-
handensein neuro-kognitiver Defizite nicht bestritten, jedoch sei die Ein-
schätzung von eventuell tatsächlich vorhandenen Leistungseinbussen und
deren Schwere sowie die Abschätzung einer Arbeitsunfähigkeit auf Grund-
lage der vorliegenden Testergebnisse infolge des Verhaltens der Be-
schwerdeführerin mit bewusstseinsnaher Aggravation in der neuropsycho-
logischen Untersuchung verunmöglicht (S. 8 Ziff. 4.3 und S. 12). Multidiszi-
plinär dominierten die neuropsychologischen Defizite, die sich ob des Ver-
haltens der Beschwerdeführerin in der neuropsychologischen Zusatzunter-
suchung nicht objektivieren liessen (S. 11 f. Ziff. 4.7/4.8).
3.2.9
In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2022 (act. II 71 S. 8 ff.)
führte die neuropsychologische Gutachterin H.________ aus, dass bereits
zu Beginn der Untersuchung hochauffällige Ergebnisse festgestellt worden
seien und die Antworten auf Zufallsniveau nicht mit einer erhöhten Ermü-
dung oder einer wahrgenommenen Stressbelastung erklärbar seien. Die in
zwei unabhängigen Verfahren erzielten niedrigen Trefferraten würden nur
bei einem kompletten amnestischen Syndrom oder einer anderen schwers-
ten kognitiven Störung zu erhalten sein, was bei der Beschwerdeführerin
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ausgeschlossen werden könne, und es bestehe ein unplausibles Muster
über die verschiedenen Untertests hinweg. Nur wenn die erbrachten Test-
leistungen mit hinreichender Sicherheit als authentisch eingeschätzt wer-
den könnten, könne eine fachgerechte Beurteilung der kognitiven Störun-
gen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfolgen. Bei der Vorunter-
suchung durch Prof. Dr. phil. E.________ habe es sich nicht um eine gut-
achterliche Untersuchung gehandelt, weshalb der Verzicht auf beschwer-
devalidierende Verfahren eher vertretbar sei. Eine derartige Untersuchung
habe im versicherungsrechtlichen Kontext aber nicht den gleichen Beweis-
wert wie eine gutachterliche Untersuchung mit lege artis durchgeführter
Beschwerdevalidierung. Zudem seien im Untersuchungsbericht von Prof.
Dr. phil. E.________ einige Auffälligkeiten und Widersprüche zu finden
(act. II 71 S. 9). Der von der Beschwerdeführerin erreichte Wert der Reakti-
onszeiten liege deutlich über dem Cut-off zwischen Simulanten und Patien-
ten mit authentischen Störungen. Aus neuropsychologischer Sicht ergebe
sich durch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände keine
Änderung in der neuropsychologischen Einschätzung (S. 10).
3.2.10 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.________,
Facharzt für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2023
(act. II 81) aus, dass die diskreten koordinativen Probleme der Beine beim
Gehen als Folgen des schweren Schädel-Hirntraumas mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall stän-
den. Weiter beständen kognitive Einschränkungen, welche ebenfalls mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall zugerechnet werden müss-
ten, wobei das Ausmass der neuropsychologischen Störung nicht erfasst
werden könne, da die Beschwerdeführerin die neuropsychologischen psy-
chometrischen Validationstests nicht bestanden habe (S. 2 Ziff. 1). Es
müsse
angenommen
werden,
dass
bezüglich
der
koordinativen
Gangstörung ein Status quo ante nicht erreicht werden könne, bezüglich
der neuropsychologischen Defizite sei bei fehlender quantitativer und quali-
tativer Erfassbarkeit keine Aussage möglich (Ziff. 2). Zwei Jahre nach dem
Schädel-Hirntrauma sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszu-
standes
mehr
zu
erwarten
(Ziff. 3).
Bezüglich
der
koordinativen
Gangstörung empfehle er zur längerfristigen Erhaltung und Stabilisierung
der neurologischen Situation Physiotherapiesitzungen (Ziff. 4). In der zu-
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letzt ausgeübten Tätigkeit beständen bezüglich körperlicher Anforderungen
keine Leistungseinschränkungen (S. 3 Ziff. 6).
3.2.11 In der Beurteilung Integritätsschaden UVG vom 25. Juni 2023
(act. II 88) führte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med.
L.________, Facharzt für Orthopädie, aus, dass sich gemäss dem MEDAS-
Gutachten auf dem orthopädischen, psychiatrischen, neurologischen und
internistischen Fachgebiet keine relevanten funktionellen Einschränkungen
ergäben. Dies betreffe die Schulterproblematik rechts und die Defizite neu-
ropsychologischer Art. Nur eine leichte koordinative Störung, die eine quali-
tative Fähigkeitseinschränkung nach sich ziehe, werde dokumentiert (lit. a).
Weder auf orthopädischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet sei eine
Integritätsentschädigung geschuldet (lit. b). Der Integritätsschaden betrage
0 % (lit. c).
3.2.12 Im während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten
Bericht vom 5. November 2025 an den Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin
(Beschwerdebeilage
[act. I] 3)
führte
der
Hausarzt
Dr. med.
J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, die Beschwerde-
führerin habe sich 2022/2023 entschlossen, den abschlägigen Bericht nach
IV-Anmeldung/Abklärung zu akzeptieren. Da gravierende Unfallfolgen bis
zum heutigen Tag andauern würden, sei es nicht gerechtfertigt, dass die
Beschwerdegegnerin keine Leistungen mehr erbringen wolle. Bis zum letz-
ten Gespräch am 31. Oktober 2025 beständen persistierende Unfallfolgen:
weiterhin eine generelle Tagesmüdigkeit und reduziertes Energieniveau,
chronische Nackenbeschwerden, eingeschränkte Berührungsempfindlich-
keit an Oberarm rechts und Unterschenkel beidseits, unsichere Motorik der
linken Hand, verändertes Schlafmuster ohne erholsamen Schlaf, deutlich
eingeschränktes Erinnerungsvermögen, eingeschränkte Konzentrations-
fähigkeit und Angstgefühle.
3.3
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
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ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).
3.4
Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspra-
cheentscheid vom 6. Oktober 2025 (act. II 114) massgeblich auf das für die
finale Invalidenversicherung erstellte MEDAS-Gutachten vom 19. Juli 2022
(act. II 62) sowie die Stellungnahme der neuropsychologischen Gutachterin
H.________ vom 10. Dezember 2022 (act. II 71 S. 8 ff.) gestützt. Ein sol-
ches Vorgehen der Unfallversicherung ist grundsätzlich zulässig. Zwar ent-
faltet die Invaliditätsschätzung der IV – wie von der Beschwerdeführerin
zutreffend dargelegt (Beschwerde S. 6 Rz. 10 f.) – gegenüber dem Unfall-
versicherer keine Bindungswirkung und kann deshalb der versicherten Per-
son auch nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 131 V 362 E. 2.2.2
S. 367; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020, 8C_585/2020 E. 6.5.1).
Dies beschlägt jedoch allein die Invaliditätsbemessung, nicht aber die me-
dizinische Einschätzung an sich. Der Unfallversicherer darf – sofern die
Expertise auch für seine Belange aussagekräftig ist – deshalb auf die
fachärztliche Beurteilung eines von der IV veranlassten medizinischen Gut-
achtens abstellen.
Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 19. Juli 2022 (act. II 62) erfüllt
die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) an den
Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen. Die Beurteilung ba-
siert auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be-
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schwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den
Vorakten erstattet. Die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin wurden
von der zuständigen IV-Stelle gewahrt. In nicht zu beanstandender Weise
haben die MEDAS-Gutachter festgehalten, dass aus orthopädischer Sicht
einzig noch krankengymnastische Übungsbehandlungen an der Schulter,
sowie aus neurologischer Sicht noch eine physiotherapeutische Beübung
der koordinativen Funktionen geboten sind und Sinn machen (act. II 62
S.13 Ziff. 4.10).
Rechtsprechungsgemäss gelten Fitnesstraining und therapeutische Mass-
nahmen nicht als ärztliche Behandlungen (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.2) und auch der Umstand,
dass die versicherte Person von weiterer Physiotherapie hätte profitieren
können, genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss zu verneinen
(Urteil des BGer 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2). Neuro-
kognitive Einschränkungen wurden von den Gutachtern zwar vermutet (vgl.
hierzu E. 4.1.2 nachfolgend), jedoch wurden weder ein Behandlungsbedarf
noch eine Behandlungsmöglichkeit attestiert. Damit ist die ärztliche Be-
handlung der Beschwerdeführerin offensichtlich abgeschlossen und von
weiteren Behandlungen ist keine namhafte Verbesserung des Gesund-
heitszustandes mehr zu erwarten. Nichts anderes haben die behandelnden
Ärzte geltend gemacht. Unabhängig von der Frage, welche Gesundheits-
schäden überhaupt unfallkausal sind (vgl. E. 2.2 hiervor und E. 4 nachfol-
gend), ist der Fallabschluss per 30. November 2023 folglich nicht zu bean-
standen (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran vermag auch der im vorliegenden Ver-
fahren aufgelegte Bericht des Hausarztes Dr. med. J.________ vom 5. No-
vember 2025 (act. I 3) nichts zu ändern, werden dort doch allein die von
der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden aufgelistet, ohne
dass sie medizinisch eingeordnet würden.
4.
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Be-
schwerdegegnerin auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2026, UV 200 2025 756
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E. 2.3.1 hiervor) und auf eine Integritätsentschädigung (vgl. E. 2.3.2 hier-
vor).
4.1
4.1.1
Der MEDAS-Gutachter Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für
Psychiatrie und Facharzt für Neurologie, hat vorliegend sowohl als psychia-
trischer als auch als neurologischer Gutachter fungiert und in den beiden
Disziplinen jeweils ein Teilgutachten verfasst (neurologisches Teilgutachten
vom 12. Juli 2022 [act. II 62 S. 50 ff.] und psychiatrisches Teilgutachten
vom 12. Juli 2022 [act. II 62 S. 75 ff.]). Dabei hat er eine neuropsychologi-
sche Expertise für seine fachärztliche Einschätzung als geboten erachtet
und eine entsprechende Zusatzuntersuchung veranlasst, was überzeugt,
fand doch ein Unfall mit Kopfbeteiligung statt, bei dem die Beschwerdefüh-
rerin ein schweres Schädel-Hirntrauma erlitten hat.
Die beigezogene neuropsychologische Gutachterin hat nachvollziehbar und
überzeugend festgehalten, dass sich anlässlich ihrer Untersuchung der
Beschwerdeführerin Ergebnisse im Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit
bzw. im Bereich der reinen Ratewahrscheinlichkeit gezeigt haben, die ge-
samthaft nur im Rahmen einer bewusstseinsnahen Selbstlimitierung bei
angestrebtem Krankheitsgewinn zu beurteilen sind und von Aggravation
auszugehen ist (act. II 62 S. 112). In der Stellungnahme vom 10. Dezember
2022 (act. II 71 S. 8 ff.) hat sie zudem nochmals schlüssig dargelegt, dass
die anlässlich der Zusatzuntersuchung in ihrem Fachbereich festgestellten
Ergebnisse hochauffällig gewesen und nicht mit einer erhöhten Ermüdung
oder einer Stressbelastung erklärbar sind. Aufgrund dieses simulierenden
bzw. zumindest aggravierenden Verhaltens ist es nachvollziehbar, dass
eine valide neuropsychologische Beurteilung nicht erfolgen konnte.
Die neuropsychologische Testung stellt lediglich – aber immerhin – eine
medizinische Hilfsdisziplin dar. Mit ihr werden Befunde im Schnittstellenbe-
reich der Neurologie und der Psychiatrie erhoben. Die entsprechenden
Ergebnisse sind fachärztlich zu würdigen (vgl. Entscheid des BGer
8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2.1). Zur Objektivierung von
weiterhin geklagten und anlässlich einer neuropsychologischen Zusatzun-
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tersuchung festgehaltenen Beschwerden ist damit in jedem Fall eine Beur-
teilung durch Fachärzte der Psychiatrie und der Neurologie notwendig.
4.1.2
Wenn bei der für die Begutachtung notwendigen neuropsychologi-
schen Abklärung aufgrund eines simulierenden oder bewusstseinsnahen
aggravierenden Verhaltens keine verwertbaren Ergebnisse erhoben wer-
den können, haben der psychiatrische bzw. der neurologische Gutachter zu
beurteilen, ob sie ihr Fachgebiet betreffend dennoch eine abschliessende
Einschätzung abgeben können.
Der neurologisch-psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. K.________ hielt
vorliegend diesbezüglich ausdrücklich fest, dass er das Vorhandensein
neuro-kognitiver Defizite nicht bestreite, er sah sich aber aufgrund des Ver-
haltens der Beschwerdeführerin in der neuropsychologischen Untersu-
chung ausser Stande, eine zuverlässige Beurteilung der neuro-kognitiven
Leistungsdefizite "in Art und Schwere" abzugeben (act. II 62 S. 8 und
S. 98). Wenn anlässlich der gutachterlich überzeugend als notwendig be-
zeichneten neuropsychologischen Abklärung zufolge Simulation oder be-
wusstseinsnaher Aggravation eine valide neuropsychologische Begutach-
tung nicht erfolgen kann, fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für eine
(gutachterliche) Bestätigung eines entsprechenden Gesundheitsschadens
und gesundheitlicher Einschränkungen. Damit besteht hinsichtlich der neu-
ro-kognitiven Einschränkungen derzeit lediglich eine Vermutung. Diese
Vermutung wurde bisher nie medizinisch lege artis bestätigt, quantifiziert
und – für das Verfahren der Unfallversicherung von besonderer Bedeutung
– einer Ursache zugeschrieben. Ein entsprechender Gesundheitsschaden
ist nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dieses
Ergebnis liess sich die Beschwerdeführerin durch das Unterlassen der An-
fechtung der Verfügung der zuständigen IV-Stelle hinsichtlich der Leistun-
gen der Invalidenversicherung zurechnen. Zu klären bleibt, welche versi-
cherungsrechtlichen Schlüsse beim Entscheid der Unfallversicherung über
den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
daraus zu ziehen sind.
4.1.3
Die Unfallversicherung kann und darf bei ihrer Beurteilung medizini-
sche Unterlagen der IV beiziehen und sich auf diese abstützen (vgl. E. 3.4
vorstehend). Bleiben jedoch Fragen unbeantwortet, die für die Unfallversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2026, UV 200 2025 756
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cherung von besonderer Bedeutung sind, etwa hinsichtlich der Kausalität
oder des mit 10 % tieferen Mindestinvaliditätsgrads, so hat der Unfallversi-
cherer diese eigenständig und unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der
versicherten Person abzuklären. Entsprechend hat die Beschwerdegegne-
rin nach Kenntnisnahme des MEDAS-Gutachtens Aktenbeurteilungen ihrer
beratenden Ärzte Dr. med. I.________ vom 22. Mai 2023 (act. II 81) und
Dr. med. L.________ vom 22. Juni 2023 (act. II 88) eingeholt. Dr. med.
I.________ hat in Kenntnis des MEDAS-Gutachtens ausgeführt, es
bestünden kognitive Einschränkungen, die mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit dem Unfall zuzurechnen seien (act. II 81). Zudem hat er wie der
MEDAS-Gutachter ausdrücklich festgehalten, dass bezüglich kognitiver
und anderer neuropsychologischer Defizite bei fehlender Quantifizierung
keine Aussage zu einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähig-
keit gemacht werden könne. Eine medizinische Objektivierung und ätiologi-
sche Zuordnung der gutachterlich bloss – jedoch immerhin – vermuteten
neuro-kognitiven Einschränkungen erfolgte damit auch im unfallversiche-
rungsrechtlichen Verfahren nicht. Diese Beurteilung ist in Verfahren der
kausalen Unfallversicherung jedoch von entscheidender Bedeutung, insbe-
sondere auch deshalb, weil bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem
Unfall Beeinträchtigungen festzustellen waren. Es kann im vorliegenden
Verfahren deshalb weder die Frage, ob neuro-kognitive Einschränkungen
überhaupt bestehen, noch ob und inwieweit sie unfallkausal sind oder in
welchem Ausmass sie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen,
beantwortet werden. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdegegne-
rin dabei aus dem Umstand ableiten, dass dieses Beweisergebnis unter
anderem auf das im Verfahren der IV von der Beschwerdeführerin gezeigte
simulierende, zumindest jedoch bewusstseinsnah aggravierende Verhalten
zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, die im un-
fallversicherungsrechtlichen Verfahren gebotenen ergänzenden Abklärun-
gen vorzunehmen.
4.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2025
(act. II 114) ist damit zufolge ungenügender Abklärungen der Beschwerde-
gegnerin aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird in einem ersten Schritt
die medizinischen Akten der Beschwerdeführerin zu vervollständigen ha-
ben, insbesondere betreffend die offenbar im Zusammenhang mit einem
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Burnout im Jahr 2016 (vgl. act. II 18) bzw. 2018 (vgl. act. II 62 S. 84
Ziff. 3.2.3) erfolgte psychiatrische Behandlung und weiterer vor dem Unfall
am 24. Mai 2020 erfolgter Behandlungen. Anschliessend wird die Be-
schwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung inklusive neuropsy-
chologischer Untersuchung mit entsprechender Prüfung der Validität anzu-
ordnen haben. Dabei werden sich die Gutachter auch zu den im MEDAS-
Gutachten vom 19. Juli 2022 (act. II 62) erhobenen positiven Werte für
Ethylglucuronid (einem über längere Zeit wirksamen Marker für Alkohol-
konsum [vgl. ]) und Benzodiazepi-
ne (vgl. act. II 62 S. 90) zu äussern und entsprechende Abklärungen soweit
erforderlich zur Validierung des eigenen Gutachtens zu wiederholen haben.
Mit der Anordnung der entsprechenden Abklärung wird die Beschwerde-
gegnerin die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 43
Abs. 3 ATSG und dabei insbesondere auf eine von Simulation und bewuss-
ter Aggravation freie Teilnahme an der Begutachtung hinzuweisen haben
(vgl. E. 2.5 vorstehend).
5.
Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der
Fallabschluss per 30. November 2023 zu bestätigen, der Einspracheent-
scheid vom 6. Oktober 2025 (act. II 114) jedoch insoweit aufzuheben und
die Sache insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, als sie
nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.2
hiervor) über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie eine
Invalidenrente neu verfüge.
6.
6.1
In Anwendung von i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2026, UV 200 2025 756
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6.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten (). Nach der Rechtsprechung gilt
es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine
Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits
als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver-
gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit
verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und
neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän-
gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be-
gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV
Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1).
Entsprechend der am 5. Mai 2026 beim Gericht eingegangenen angemes-
senen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ ist der Parteikostenersatz
auf Fr. 4'898.– (Fr. 4'480.– [Aufwand von 14 h à Fr. 320.–] zuzüglich Aus-
lagen von Fr. 51.– sowie Mehrwertsteuer von Fr. 367.– [8.1 % auf
Fr. 4'531.–]) festzusetzen. Diesen Betrag ist der Beschwerdeführerin von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Rechtsanwalt B.________ macht daneben Kosten für den Arztbericht von
Dr. med. J.________ vom 5. November 2025 (act. I 3) im Umfang von
Fr. 210.– geltend. Die Kosten privat eingeholter Berichte sind gemäss
dann zu vergüten, wenn die Massnahme für die Ent-
scheidfindung unerlässlich war. Da der von der Beschwerdeführerin einge-
holte Bericht für das vorliegende Urteil nicht entscheidwesentlich war (vgl.
E. 3.4 und 4.1 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für dessen
Erstellung nicht im Rahmen der Parteientschädigung zu vergüten (vgl. SVR
2014 IV Nr. 11 S. 45 E. 5.1 und E. 5.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2026, UV 200 2025 756
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Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein-
spracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesell-
schaft AG vom 6. Oktober 2025 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung und eine Rente verneint wurde. Die
Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie –
nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und eine Rente neu verfü-
ge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'898.– (inkl. Auslagen und MWST), zu er-
setzen.
4.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
Der Kammerpräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 200 2025 756Fallabschluss und neurokognitive Unfallfolgen
Offizielle Quelle