1C_372/2026

Bundesgericht

Enteignung

Formelle Enteignung ; Entschädigung für die Begründung von Dienstbarkeiten für Überbaurechte und von Beschränkungen des Baurechts

25. August

Sachverhalt Die Eigentümer der Genfer Parzelle Nr. 1686 verlangten wegen enteignungsweise begründeter Dienstbarkeiten für einen Eisenbahntunnel und einer Baubeschränkung eine höhere Entschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht hob die erstinstanzliche Entschädigungsfestsetzung auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Verkehrswerts zurück, bestätigte aber die Wertminderung von 5 %. Erwägungen • Der Rückweisungsentscheid ist ein anfechtbarer Zwischenentscheid, weil die Schätzungskommission den Verkehrswert und damit die Entschädigung noch mit eigenem Beurteilungsspielraum festzusetzen hat; die Entschädigung bildet dabei eine Einheit und liegt keine Teilentscheidung vor. • Mangels dargetanen oder offensichtlichen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteils und mangels Möglichkeit, unmittelbar einen Endentscheid herbeizuführen, sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt; die bestätigte Wertminderung kann später zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 500 Franken werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt, ohne Parteientschädigung.
Auf bger.ch öffnen →