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IV.2025.00430

ZH Sozialversicherungsgericht

Invalidenversicherung

Hilflosenentschädigung nach Unfallfolgen

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 28. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00430
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil
vom
28. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid
Weber Wyler von Gleichenstein AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
X.___
, geboren 1987,
arbeitete ab August 2018 bei der
Y.___
AG,
Z.___
, als
Logistiker (Urk. 8/13 Ziff. 5.4
; Urk. 8/18 Ziff. 2.1-22
)
, als er am 5. März 2020
infolge
eine
s
Unfall
s
eine
Patellaquerfraktur
rechts
erlitt (
vgl.
z.B.
Urk. 8/
15/
16
, Urk. 8/15/128
). A
m 11. September 2020
meldete er sich
unter Hinweis auf
die gesundheitlichen Folgen des Unfalls
vom
5. März 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13
Ziff
.
6
)
.
Die Sozial
versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
,
holte die Akten der Unfall
versicherung ein (Urk. 8/15)
und tätigte erwerbliche
und berufliche
Abklärungen (Urk. 8/18).
Am 18. Dezember 2020 meldete
sich d
er
Versicherte
unter Hinweis
auf körperliche und psychische Einschränkungen als Folge des Unfalls mit Auswirkungen auf seine Selbständigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zum
Bezug
einer
Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/22
Ziff. 3.2, Ziff. 4.1
f
f
.
und Ziff. 5.
2
).
Die IV-Stelle
wies einen Anspruch auf H
i
lflos
en
entschädigung nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk. 8/26) mit Verfügung vom 19.
Feb
ruar 2021 ab
, da die Unfallversicherung dafür zuständig sei
(Urk. 8/27).
Am 5.
Mai 2022 informierte die IV-Stelle über den Auftrag für ein polydis
zipli
näres Gutachten (Urk. 8/95), das am 5. Oktober 2022
durch die Ärzte der
A.___
AG (nachfolgend:
A.___
)
erstattet wurde (Urk. 8/112).
Am 5.
August 2022 erteilte sie Kostengutsprache für eine Oberschenkelorthese (Urk.
8/111).
1.2
Unter Beilage der
erneute
n
Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 22. Juni 2023 (Urk. 8/144) ersuchte der Versicherte
am 27. Juni 2023
um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 8/147). Mit Verfü
gung vom 3. Juli 2023 hob die IV-Stelle die Verfügung
vom 19. Februar 2021
wiedererwägungsweise
auf (Urk. 8/152) und
informierte
am 4. Juli 2023
, im Rah
men der Rentenprüfung weitere
medizinische
Abklärungen vorzunehmen und die Abklärungen zur Hilflosenentschädigung so
lange zurückzustellen (Urk. 8/153).
In der Folge
beauftragte die IV-Stelle die
A.___
mit einem Verlaufsgutach
ten, das am 11. Juni 2024 erstattet
wurde
(Urk. 8/211)
. Mit Verfügung vom 17.
Dezember 2024 sprach sie
dem Beschwerdeführer eine vom 1. März 2021 bis 30. September 2022 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/236). Der Versicherte erhob dagegen am 5. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 8/247/3-21; Verfahren des hiesigen Gerichts IV.2025.00098).
1.
3
Die IV-Stelle veranlasste
am
7. Februar 2025
eine Abklärung betreffend Hilf
losenentschädigung für Erwachsene
(Urk. 8/244)
, über die am 13. März 2025 berichtet wurde (Urk. 8/248). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
8/249, Urk. 8/278) verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 13. Mai 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/282 = Urk.
2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 17. Juni 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2025
ab 1. März 2020
eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, eventuell eine solche leichten Grades
,
zuzusprechen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
,
und es sei das
Gesuch
um unentgeltliche Rechtsvertretung
mit Wirkung ab dem 12. Juni 2025
gutzuheissen
. Zur Darlegung der Mittellosigkeit seien die im Verfahren IV.2025.00098 eingereichten Unterlagen beizuziehen
(Urk.
1
S. 2).
Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (Urk. 6)
kündigte
das hiesige Gericht
an
, den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, nachdem das Gesuch auch im Verfahren IV.2025.00098 abgewiesen worden war
,
und forderte den Beschwerdeführer auf zu erklären, ob er am Antrag auf Bewilligung der unent
geltlichen Rechtspflege festhalte
.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer unter Beilage des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) sowie weiterer Akten (Urk. 11) am Antrag fest.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025
(Urk. 7) beantragte die Beschwer
degegnerin die Abweisung der Beschwerde
, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
15. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde
.
Mit gleicher Verfügung wurde das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unent
geltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 12).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden
versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer über
gangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
De
r
Beschwerdeführer macht
e
in
seiner
Anmeldung zum
Bezug einer Hilflosen
ent
schä
digung
vom
18
.
Dezember
202
0
(Urk.
8
/
22
) geltend,
er
sei in gewissen Bereichen bereits seit
März 2020 eingeschränkt
(
S. 3 ff. Ziff.
4.1
-
4.2 und
Ziff.
5.1
). Da somit die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewe
senen Rechts
vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt () in der Schweiz, die hilflos () sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42
bis
IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund
heitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass
gebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
-
Ankleiden, Auskleiden;
-
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
-
Essen;
-
Körperpflege;
-
Verrichtung der Notdurft;
-
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3
sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a.
in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheb
licher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c.
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheb
licher Weise
auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2
lit
. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens
verrichtungen voraus (B
GE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 
2).
1.4
Gemäss
Art. 37
Abs. 3
IVV
gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a.
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheb
licher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.
einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c.
einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d.
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e.
dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von ange
wiesen ist.
1.5
Nach liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a.
ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b.
für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c.
ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt
hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von . Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt;
auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund
heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien
mitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes
gerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
1.
6
Gemäss kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan
spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch
Rz
 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015).
Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit () oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Hilfsbedürftigkeiten
hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper
sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens
verrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl
ein
schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (
BGE
133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.
). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450
E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundes
gerichts 8C_
573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2
).
1.
7
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend
baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre
ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan
wen
dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4
m.w.H
.).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2)
damit, d
ie Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
der Beschwerdeführer wegen des Unfalls
und der Erkrankung
be
treffend
die allgemeinen Lebensverrichtungen
im Alltag mit Hindernissen und Erschwernissen konfrontier
t
sei
.
Er werde von seiner Ehefrau beim Ankleiden, der Körperpflege, der Fortbewegung und im Haushalt unterstützt
.
D
iese werde
für den Pflegeaufwand separat
entlöhnt. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine Socken- und Hosenanziehhilfe sowie Halte
griffe und deckenhohe Haltestangen, eine Badeeinstieghilfe oder ein
en
festins
tallierte
n
Klappstuhl in der Dusche zu nutzen und so die Selbständigkeit in den allgemeinen Lebensverrichtungen zu erhalten. Somit könne nur im Bereich Fortbewegung
und
Kontakte ein regelmässiger Hilfsbedarf ab dem 1. März 2020 anerkannt werden. Als Nebenpunkt
sei
ein
medizinische
r
Pflegebedarf (Anlegen und Ausziehen der Beinorthese)
ausgewiesen
. Somit könne
das
Wartejahr
nicht
eröffnet werden, weshalb
kein Anspruch auf
Hilflosenentschädigung gegeben sei (S. 2).
2.2
Der Beschwerdeführer
erhob
dagegen diverse – näher dargelegte – Einwendungen
(Urk. 1)
, insbesondere
gegen den Besuchsbericht vom 13. März 2025. So sei dieser
be
treffend
die von der Abklärungsperson erwähnten gesundheitlichen Einschrän
kungen tatsachenwidrig (S. 5 Ziff
.
17 – 20), widerspreche der ärztlichen Einschät
zung und nehme keinen Bezug zu den divergierenden Ansichten zwischen ihm
,
seiner Ehefrau
und dem Bericht
(
gemeint wohl der Abklärungsperson,
S. 6 Ziff
.
29).
Die
psychische Situation
sei
nur
ungenügend
abgeklärt und
gewürdigt
worden
(S. 5 Ziff
.
23).
Er sei seit mindestens März 2020 in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung in einem Umfang eingeschränkt
,
der eine mittelschwere
(eventuell leichte)
Hilflosigkeit begründe (S. 9 Ziff
.
52, Ziff.
55
, Ziff.
57
und Ziff. 69
). Die
Unter
stützung durch die Ehefrau und die
von der Beschwerdegegnerin genannten
Hilfsmittel würden nicht ausreichen, um die Hilflosigkeit auszugleichen (S. 11 Ziff
.
66).
Weiter sei er auch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, zumal er sich aufgrund der schweren Depression
und den darüberhinausgehenden Symptomen sowie aufgrund sämtlicher übriger somatischer Leiden
nicht für eine Tagesstruktur motivieren könne (S. 10 Ziff
.
59-64).
2.3
Stri
t
tig
und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ent
schädigung für mittlere, eventuell leichte Hilflosigkeit
,
auch im Sinne von lebenspraktischer Begleitung
.
3
.
3.1
3.1.1
Mit Urteil
gleichen Datums
(
Verfahren IV.2025.00098) sprach das
hiesige Gericht
dem Beschwerdeführer
-
neben der
vom 1. März 2021 bis 30. September 2022
befristete
n
ganze
n
Rente
-
vom 1.
Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 56 % einer ganzen Rente zu
.
Dem Urteil lag
im Wesentlichen das
beweiskräftige
poly
disziplinäre Verlaufsgutachten
der A.___
vom 11. Juni 2024 (Urk.
8/211)
zugrunde
. Die Gutachter hielten konsensual folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8 Ziff. 4.3.1):
-
Schwäche der Hüftabduktoren, Hüftadduktoren,
Hüftflektoren
und Kniestrecker rechts
-
f
unktionelle Beinparese mit Gangstörung rechts seit 2020
-
ENG und EMG paretischer Muskeln wiederholt ohne Hinweise für eine Denervierung (keine Spontanaktivität nachweisbar)
-
MEP zum Musculus vastus
lateralis
beidseits sowie SEP
Nervus
saphenus beidseits unauffällig
-
MRI Becken
/Oberschenkel 13. Oktober 2021: Atrophie Musculus quadriceps
femoris
und Adduktoren rechts, kein vermehrter fettiger Umbau oder Ödem in den atrophen Muskeln. Unauffälliger
Nervus
femoralis
beidseits
-
se
kundäre, am ehesten Inaktivitätsatrophie des Oberschenkels rechts
-
r
ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
-
c
hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bzw.
s
omatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82).
Folgende Diagnosen blieben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8
Ziff. 4.3.2
):
-
Status nach
undislozierter
Patellaquerfraktur
, nach Osteosynthese, nach Metallentfernung
-
l
eichte Facettengelenksarthrosen L4/5 und L5/S1 rechts
-
l
eichte
Tendinopathie
der Supraspinatussehne links
-
l
umbale Rückenschmerzen ohne radikuläre Zeichen
-
MRI LWS 11. September 2021:
Minimale degenerative Veränderungen, keine Zeichen für eine Diskushernie, Nervenwurzelkompression oder Spinalkanalstenose
-
MRI BWS/LWS 5. Juli 2023 (Klinik
B.___
): Hier zeigen sich geringe degenerative Veränderungen der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 rechtsbetont. Ansonsten zeigen sich keine Bandscheiben
pro
trusionen oder nervale Konflikte
. Es zeigen sich keine
rezessale
oder foraminale Stenosen. Keine Hinweise auf massive entzündliche Verän
derungen
-
d
ezente Parese der Fingerspreizung links
-
Differentialdiagnose
Sulcus
ulnaris
Syndrom
-
Hypästhesie für Berührung Dig 1-2 Hand links volar und dorsal
inkl
Radiallsareal
am Handrücken, exkl. radiale Handfläche
-
c
hronischer Nikotinkonsum
-
Nabelhernie
-
Hyperurikämie
-
Status nach Nephrolithiasis 12/2014.
3.1.2
Der orthopädische Teilgutachter (vgl. Urk.
8
/211/19-27) erkannte aufgrund der Untersuchungsbefunde (S. 22 Ziff. 4.3) eine
deutliche Atrophie der Oberschenkel
muskulatur und eine Schwäche der Hüftabduktoren. Er sah ein ausgeprägtes Duchenne-Hinken, der
Einbeinstand
rechts war nicht mehr möglich.
Der
Gut
achter
konnte
die Ursache für die klinisch bei konsistenten Angaben des Beschwerdeführers eindeutig nachweisbare Muskelschwäche für Hüftabduktion und -adduktion, Hüftflexion und Kniestreckung sowie Kniebeugung nicht herausfinden und verwies dafür auf die neurologische Untersuchung (S. 24 Ziff. 7.1, vgl. auch S. 23 Ziff. 6.
2
). Bezüglich der geltend gemachten Beschwerden
an den oberen Extremitäten
konnten in der Untersuchung
beim Ausziehen des T-Shirts
insbesondere an der linken Schulter
keine relevanten
Bewegungsein
schränkungen
festge
stellt
werden (S. 22 Ziff. 4.
3
).
Der
B
eschwerdeführer konnte die Orthese im Sitzen lösen und das Kniegelenk biegen
. Er erklärte, dank der Orthese fühle er sich viel sicherer und falle nicht mehr um
(
S. 20 Ziff. 3.2.1)
Dank
der Knieorthese, die das Gehen erleichtert, konnte die Arbeitsfähigkeit in ange
passten Tätigkeiten gesteigert werden
. Diese wurde vom orthopädischen Teilgut
achter auf 75 % ab 1. Januar 2023 eingeschätzt bei einem Adaptionsprofil von überwiegend im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern, Gestellen, Treppen und in unebenem Gelände oder in kniender oder kauernder Position und ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe über fünf Kilo
gramm
(S. 25 f. Ziff. 8.2-8.4).
3.1.3
Die neurologische Teilgutachterin (vgl. Urk.
8
/211/28-39) fand eine
einge
schränkte Beweglichkeit der unteren rechten Extremität, insbesondere des Sprunggelenks, Knies und der Hüfte
(S. 32 f. Ziff. 4.3). Für eine motorische Schädigung der linken Hand sowie betreffend die geltend gemachten Rücken
schmerzen fand die Gutachterin klinisch keine Anhaltspunkte (S. 35 Ziff. 6.3).
Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Befragung, seine Ehefrau helfe ihm beim Hosenanziehen und
beim Anlegen der
Orthese
.
Beim Duschen sei sie teilweise kurz zur Unterstützung da, aber er könne allein duschen, Socken und Schuhe (mit Mühe) könne er selbst anziehen. Weil es seine Schmerzen verstärke, bitte er die Ehefrau häufig, ihm die Schuhe anzuziehen. Im Haushalt könne er nichts helfen, auch nicht den Tisch decken.
Kurze Strecken
könne er mit dem Auto zurücklegen, so beispielsweise zum Supermarkt, wenn er Zigaretten brauche (S. 29 Ziff. 3.2.1).
Aus rein neurologischer Sicht schätzte die Teilgutachterin die Restarbeitsfähigkeit auf 70 % ein (S. 38 Ziff. 8.2).
3.1.4
In der psychiatrischen Teilbegutachtung (Urk.
8
/211/40-50) zeigte sich der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Befundaufnahme unruhig, ange
spannt
,
d
ysphorisch gereizt sowie stark eingeengt auf die körperliche Schmerz
problematik. Im Verlauf der Untersuchung fanden sich
insbesondere eine Klagsam
keit
und Hoffnungslosigkeit, eine eingeschränkte affektive Schwin
gungs
fähigkeit, ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie Interessen- und Freudeverlust und
ein (nicht schwerwiegend ausgeprägt) verminderter Antrieb
.
Erkannt wurde weiter ein anhaltendes und belastendes Schmerzerleben, vordergründig im Rücken und im rechten Bein, sowie Ein- und Durchschlaf
störungen (S. 43 f. Ziff. 4.3).
Der Beschwerdeführer führte bei der Schilderung seines Tagesablaufs an, manchmal begleite er seine Ehefrau nach draussen oder gehe selbständig Zigaretten kaufen, wofür er auch das Auto nutze. Er fahre kurze Strecken noch selbst (S. 42 Ziff. 3.2.10). Diagnostiziert wurde eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1
; S. 45 f. Ziff. 6.3.1).
Im Laborbefund konnte kein relevanter Serumspiegel für die angegebene Schmerz- und die Schlafmedikation festgestellt werden, sodass der Gutachter die Therapieadhärenz kritisch hinterfragte (S. 45 Ziff. 6.2).
Betreffend
die bereits im Vorgutachten dokumentierten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) beziehungsweise einer somatischen Belastungsstörung (DSM-5 300.82) zeigte sich anhand der aktuellen Aktenlage keine relevante Änderung der Beschwerde
symptomatik (S. 46 Ziff. 6.3.1).
Die Restarbeitsfähigkeit
in einer Tätigkeit mit flexibler und angepasster Pausengestaltung, in ablenkungsarmer Umgebung, mit einfachen repetitiven Aufgaben im Rahmen eines verständnisvollen Umfeldes
schätzte der Teilgutachter weiterhin auf 50 % ein (S. 48 Ziff. 8.2).
3.
2
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht
nach dem Unfall vom 5. März 2020 mit nichtdislozierter Querfraktur der
rechten
Patella
in der Funktion des
rechten
Beins sowie psychisch eingeschränkt ist
.
Gestützt auf das polydisziplinäre
A.___
-Gutachten des Jahres 2024 ging das hiesige Gericht von einer seit dem 5. März 2020 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Logistiker aus. In einer angepassten Tätigkeit
best
and aus gesamtgutachterlicher Sicht
vom
5. März bis 31. Juli 2020 eine 100%ige Arbeits
unfähigkeit, vom 1. August bis 24. November 2020 eine 50%ige Arbeitsun
fähig
keit, vom 25. November 2020 bis 31. Dezember 2020 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 eine
75%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Juli 2022 besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
(
Urteil des
Sozialversicherungsgerichts
IV.2025.00098
E. 5.3.6
)
.
4.
4.1
Am 25. Februar 2025 erfolgte eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort
in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.
Aus dem
entsprechen
den
Abklärungsbericht vom 13. März 2025 (Urk. 8/248) geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und den zwei 2014 und 2019 geborenen Kindern zusammen
lebt
. Die Ehefrau habe über einen anstehenden Umzug in eine grössere Wohnung berichtet, die den Bedürfnissen der Familie besser gerecht werde
(S. 2)
.
Als Diagnosen berücksichtigte die Abklärungsperson eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), persistierende unspezifische Schulterschmerzen rechts, eine chronische
Ze
r
vikozephalgie
, einen Verdacht auf eine funktionale Gangstörung sowie eine
Lumboischialgie
beidseits und verwies zudem auf die weiteren medizinischen Akten (S. 1).
4.
2
Die Abklärungsperson
stellte fest
, dass d
er Beschwerdeführer während des
G
esprächs mehrmals seine
Sitzp
osition
geändert
und dies mit unterschiedlichen Schmerzen erklärt
habe
. Das Grundproblem sei die Bewegungseinschränkung des rechten Beines mit einer Empfindungsstörung sowie die andauernden
arthrose
ähnlichen
Rückenschmerzen und die linksseitigen Schulterschmerzen (diagonal zum Bein). Die psychische Verfassung habe sich
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
ebenfalls
verschlechtert
, denn entgegen den ärztlichen Prog
nosen sei es seit dem Unfall nicht besser geworden, was zu schlechter Laune und Selbstaggression führen könne. Die Ehefrau
habe angegeben
, dass sie die Haushaltarbeiten ausführe und sich um die zwei Kinder kümmere. Sie arbeite vollzeitlich
als Pflegehilfe
i
m
Nachtdienst
, sodass sie mit zehn bis zwölf Einsätzen pro Monat auf einen vollen Lohn komme. Über den Pflegewegweiser lasse sie sich
ab Juni 2024
die Pflegeleistungen
am Beschwerdeführer
gegen Stundenlohn abgelten. Sie könne im Monat rund 32 Stunden abrechnen, was einen Lohn von circa Fr. 1'000.—
ergebe. Dies betreffe die Hilfe beim Ankleiden, Duschen, Medikamente richten und
beim
Orthese anziehen respektive fixieren und abnehmen sowie beim Urin-Flasche für die Nacht richten (S. 2).
4.
3
4.3.
1
Im Bereich An- und Auskleiden sei der Beschwerdeführer unter Nutzung von Hilfsmitteln selbständig. Es werde berichtet, dass die Ehefrau beim Ankleiden der unteren Körperhälfte (Socken, Unterhosen, Hosen)
,
beim Einfädeln und Hoch
ziehen helfen müsse. Der Beschwerdeführer habe jedoch vorgeführt, wie er sich (auf dem Sofa sitzend, den Oberkörper
nach vorne neigend
) mit seinen Händen bis oberhalb der Knie habe beugen können. Es sei ihm daher zumu
t
bar, eine armverlängernde Anziehhilfe als Hilfsmittel zu nutzen
,
um in der Verrichtung selbständig zu bleiben. Beim Ankleiden des Oberkörpers, z.B. eines T-Shirts
,
beginne der
Beschwerdeführer
mit den Armen
,
starte linksseitig und ziehe dann das Shirt selbst über den rechten Arm über den Kopf nach unten. Je nach Grösse des Kleidungsstücks komme es vor, dass die Ehefrau helfen müsse.
Die
Nutzung von bequemen Kleidern
sei
zumutbar. Auch das Anziehen einer Jacke gelinge ohne Dritthilfe, wenn
d
er
Beschwerdeführer
mit dem Arm linksseitig beginne. Feinmotorisch bestünden keine Defizite (ausser, dass drei Finger der linken Hand weniger Empfinden hätten)
,
sodass der Beschwerdeführer die Kleider selbst schliessen könne.
Schlüpfschuhe
könne er selbst anziehen (S. 3).
Die Abklä
rungs
person erachtete diesen Bereich als nicht ausgewiesen. Eine blosse Erschwerung und Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen
begründe
keine Hilfsbedürftigkeit
im Sinne des Gesetzes. Die Nutzung von angepassten Hilfs
mitteln sei zumutbar, so dass keine Regelmässigkeit der Hilfe vorliege.
4.
3.2
In den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen sei der Beschwerde
führer funktionell selbständig
(S.
3
).
4.
3
.
3
Im Bereich Körperpflege sei der Beschwerdeführer unter Nutzung von Hilfsmitteln selbständig.
Der Beschwerdeführer berichte, dass er sitzend seinen Körper ab den Knien bis zum Kopf inkl. der Haare selbst waschen könne (S. 3 unten).
Die Hilfe der Ehefrau würde sich auf das Anziehen/Ablegen der Orthese rechts und auf den sicheren Einstieg in die Wanne beziehen. Haltegriffe seien noch nicht montiert. Die Ehefrau habe erklärt, sie müsse beim Waschen der Füsse helfen. Wie vor
geführt,
sei
der Beschwerdeführer in der Lage, sitzend seine Hände bis knapp oberhalb des Knies zu strecken, weshalb die Nutzung einer armverlängernden Bürste für die Reinigung der Füsse zumutbar sei. Die Reinigung von Zähnen, Gesicht und die Rasur sei
en
selbständig möglich. Die Abklärungsperson führte
erneut
dazu aus, dass die blosse Erschwerung und Verlangsamung bei der Vor
nahme von Lebensverrichtungen keine Hilfsbedürftigkeit begründe. Eine begeh
bare Dusch
e
mit Klappsitz
,
eine Badanpassung mit Sitz-Lift oder eine andere Einstieghilfe wie eine deckenhohe Einstiegstange würde die Selbständigkeit in der Verrichtung erhalten. Aktuell stehe ein Wohnungswechsel an, sodass eine Verän
derung der bisherigen Verhältnisse obsolet sei. Die Regelmässigkeit an Hilfe
leistungen sei nicht gegeben, es bestünden keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes (S.
4
).
4.
3
.
4
Im Bereich Verrichten der Notdurft sei der Beschwerdeführer unter Nutzung von Hilfsmitteln selbständig. Mit der Orthese könne er stabil auf den Beinen zum WC gehen. Bei Anwesenheit begleite ihn die Ehefrau dorthin, da er stürzen könnte. Ein Rollator als Hilfsmittel werde aktuell
n
icht verwendet.
Die Bedürfnisse nehme er selbst wahr. Eine Anpassung des WCs mit Haltestangen sei aktuell nicht nötig. Der Beschwerdeführer könne aufstehen und halte sich am Lavabo fest. Für die Nacht stelle die Ehefrau die Urin-Flasche bereit. Es bestünden somit keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes (S. 4).
4.
3
.
5
Im Bereich Fortbewegung
,
Pflege gesellschaftlicher Kontakte stellte die Abklä
rungsperson fest, der Beschwerdeführer könne mit der Orthese mit Pausen rund 100 Meter gehen. Es werde kein Rollator und kein Rollstuhl genutzt. Das Treppen
steigen sei nur beschränkt möglich, es
werde
wenn möglich
der Lift benutzt.
Für weite Strecken werde der Beschwerdeführer von der Ehefrau im Auto gefahren.
Das Fahren im öffentlichen Verkehr sei umständlich und werde als unsicher empfunden.
Kurze und mittlere Strecken könne er mit einem Auto mit Tempomat fahren. Einkäufe allein zu tätigen, sei umständlich, daher mache diese
die Ehefrau. Sie motiviere ihn, im Auto mitzukommen, was der Beschwerdeführer situativ entscheide. Die Termine manage die Ehefrau, da der Beschwerdeführer vergesslicher geworden sei und wenig Interesse an
diesen
zeige. Er s
t
ehe im Austausch
und Kommunikation zum Beispiel
mit seiner Schwester, die in
C.___
wohne – man
tausche sich telefonisch aus oder
besuche sich gegenseitig, der Beschwerdeführer erschöpfe aber
mental
rasch (S. 4). Gestützt auf die Schilderungen
g
ing die Abklärungsperson davon aus, dass der Beschwerdeführer für lange Strecken Hilfe durch die Ehefrau benötige (kurze Strecken seien zu Fuss und mit dem Auto möglich), der Bereich könne ab dem 1. März 2020 angerechnet werden (Regelmässigkeit und Erheblichkeit sei
en
knapp erfüllt
;
S. 5)
.
4.
4
Der Beschwerdeführer benötige mangels Eigen- oder Fremdgefährdung keine dauernde persönliche Überwachung
nach Art. 37 Abs. 3
lit
. b IVV
(S. 6).
Zur dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe nach Art. 37 Abs. 3
lit
. c IVV
hielt
die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer schaffe es nicht,
sich die lange Orthese selbst anzulegen und mit Klett zuzumachen, weshalb die Ehefrau am Morgen und am Abend helfen müsse. Sie richte auch die Medikamente und gebe sie dem Beschwerdeführer ab, da dieser vergesslicher und desinteressierter geworden sei. Die Nutzung einer Medikamenten-
Dosette
erscheine zumutbar (S. 6).
E
in Hilfsbedarf Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens
(Art. 37 Abs. 3
lit
. d IVV)
sei nicht ausgewiesen (S. 5).
4.
5
Der Beschwerdeführer sei
auch
nicht dauernd und regelmässig auf lebensprak
tische Begleitung angewiesen, da keine strukturierende, unterstützende und gezielte Begleitung im Rahmen von mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt werde (S. 5).
Im Bereich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, teile der Beschwerdeführer den Tag nach seinen Vorstellungen und seiner
aktuellen
Verfassung ein.
Es werde kein Wochenplan erstellt.
Der Antrieb sei jedoch ver
mindert. Er sitze auf dem Sofa, schaue fern oder halte sich auf der Terrasse auf und verfolge das Geschehen in der Familie und beteilige sich daran.
Bisher habe die Ehefrau die Haushaltführung übernommen. Der Beschwerdeführer sei darin
nicht involviert, werde aber durch seine Ehefrau darüber informiert, was gerade anstehe. Auch die Zahlungen mache wie bereits bisher die Ehefrau, da er vergesslicher sei
als früher
,
lasse der Beschwerdeführer dies die Ehefrau machen. Schon zuvor habe die Ehefrau die Putz- und Reinigungsarbeiten übernommen, was sich seit dem Unfall und der Erkrankung nicht verändert habe. Es sei jedoch zumutbar, dass der Beschwerdeführer sitzend einfache Reinigungen übernehme (S. 5). Dies ergebe einen anrechenbaren Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche anteilsmässige Hilfe (S. 6). Die Ehefrau bereite wie bisher das Frühstück zu und koche das Essen am Mittag und am Abend. Der Beschwerdeführer habe darin keine Aufgabe zu erbringen. Zumutbar sei es jedoch, dass er sich mit Hand
reichungen beteilige. Ein anrechenbarer Zeitaufwand von 20 Minuten pro Woche
anteilsmässige Hilfe werde anerkannt (S. 6). Die Ehefrau kümmere sich um die Wäsche der Familie. Der Beschwerdeführer sei darin nicht involviert. Zumutbar erscheine jedoch, dass der Beschwerdeführer sitzend zum Beispiel beim Sortieren oder Zusammenlegen der Wäsche helfe. Ein anrechenbarer Zeitaufwand von 20 Minuten pro Woche anteilsmässige Hilfe werde berücksichtigt (S. 6). Der Hilfs
bedarf bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei bereits unter
Fortbewegung, Pflege gesellschaftlicher Kontakte
angerechnet worden; eine doppelte Berücksichtigung sei nicht möglich (S. 6).
4.
6
Insgesamt
könne nur im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ein regelmässiger Hilfsbedarf ab dem 1. März 2020 anerkannt werden. Als Nebenpunkt
sei
der medizinische Pflegebedarf (Anlegen und Ausziehen der Beinorthese recht
s
)
ausgewiesen
(S. 7).
5.
5.1
Strittig
und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch i
n den Bereichen An- und Auskleiden, Essen,
Körperpflege
und
Verrichten der Notdurft
in anspruchs
relevantem Umfang
eingeschränkt
bzw. regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen
ist
und lebenspraktischer Begleitung bedarf
(Urk. 1
S.
6
ff.). Dabei seien in
s
besondere auch die Einschränkungen als Folge der p
s
ychi
schen Beeinträchtigung
und der Schulterschmerzen
zu berücksichtigen (Urk.
1
S.
5 Ziff. 23
und
S. 7
34,
Urk
. 3/4 und
Urk.
3/6).
5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des
Anspruchs auf Hilf
losenentschädigung
und des
Bedarfs an Dritthilfe im Rahmen der lebensprak
tischen Begleitung auf den Abklärungsbericht vom
13. März 2025
(vorstehend E.
4)
.
D
ies
er erging in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
medizinischen Akten
.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers
berück
sichtigte die Abklärungsperson
die psychische Beeinträchtigung im Sinn einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
, die funktionale Gangstörung des rechten Beins
und auch die Schmerzproblematik am Rücken und der rechten Schulter
(vorstehend E. 4.1).
Dies steht grundsätzlich im Einklang mit den Erkenntnissen
des
beweiskräftigen polydisziplinären
A.___
-Gutachten (vorstehend E. 3.1.1)
zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
,
wobei die unterschiedliche Formulierung
der
Diagnos
en
im Abklärungsbericht
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(Urk.
1
S. 5 Ziff. 18-21) unbeachtlich bleibt,
geht es doch im Abklärungsbericht darum, die funktionalen Auswirkungen der Befunde zu erheben
.
Zu erwähnen ist ergänzend, dass der
psychiatrische Teilgutachter
bei Vorliegen einer
rezidivierenden depres
siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1
)
,
keine Hinweise für substan
z
ielle Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen
und
lediglich
einen
nicht schwerwiegend
ausgeprägten
verminderte
n
Antrieb
finden konnte
.
Weiter fand sich
im Laborbefund anlässlich der gutachterlichen Untersuchung kein relevanter Serumspiegel für die angegebene Schmerzmedikation (
vorstehend E.
3.1.4
), was nicht auf
ein
schweres
Schmerzleiden
schliessen lässt
.
Aus
dem
beigelegten Bericht des behandelnden Psychiaters
med.
pract
.
D.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
,
vom 14. Dezember 2023
(Urk. 3/4)
, der vor dem
A.___
-Gutachten des Jahres 2024 erstellt wurde,
ergeben sich keine neuen
,
von der Abklärungsperson
nicht berücksichtigten
Erkenntnisse
,
zumal
der
Psychiater
lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiederg
ab
und die Diagnosen nicht fachgemäss hergeleitet wurden
(S. 1)
.
Auch dem Bericht des Hausarztes Dr. med.
E.___
, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
,
vom 16. Oktober 2024 (Urk. 3/6) sind keine objektivierten Ausführungen zu entnehmen, die im Rahmen der Abklärung der Hilflosigkeit berücksichtigt werden müssten.
Die Angaben der
Ehefrau
fanden Eingang in den Bericht
und der Berichtstext ist
angemessen
detailliert. Der
Abklärungsb
ericht stellt somit grundsätzlich eine zuverlässige Entscheid
ungs
grundlage dar, soweit keine klar feststellbaren Fehl
einschätzungen vorliegen. Nachfolgend ist im Einzelnen auf die für die Frage
nach dem Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit
u
nd
der Erfor
derlichkeit der lebenspraktischen Begleitung massgeblichen Bereiche einzugehen.
5.
3
5.3.1
Hilflosigkeit im Bereich An- und Auskleiden liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selb
st
an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch
dann
vor, wenn sich die versicherte Person zwar selb
st
ankleiden kann, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht der Witterung entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (
Rz
.
8014
KS
I
H
, in der vorliegend anwendbaren Fassung Stand 1. Januar 202
1
).
Wie die
Abklärungsperson
im Bericht
nachvoll
ziehbar
ausführt
e
,
ist
der Beschwerdeführer
diesbezüglich nicht in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen
, zumal keine
Einschränkungen
im Bereich der Schulter und des Rückens objektiviert werden konnte
n
(vorstehend E.
3.1.2-3.1.3 und E.
4.3.1
). Der Beschwerdeführer war
anlässlich der Abklärung
in
der
Lage
,
sämtliche Kleider selbständig anzuziehen, wobei
a
ufgrund der Schaden
minderungspflicht Hilfsmittel (Sockenanziehhilfe, Schuhlöffel usw.) oder ange
messene Kleidung (keine Hemden oder enge Kleider, Hosen mit Gummizügen) die Selbstständigkeit erhalten
und
den Hilfebedarf senken könn
t
en
.
Auch anlässlich der orthopädischen Begutachtung am 15. April 2024 konnte sich der Beschwer
deführer im Sitzen selbst ausziehen, wobei keine Bewegungseinschrän
kungen im Bereich der oberen Extremitäten, besonders nicht an der linken Schulter, beim Ausziehen des T-Shirts festgestellt werden konnten (Urk.
8/211/19-
27
S. 22 Ziff.
4.3)
, und
gegenüber der neurologischen Gutachterin gab er an, dass er Socken und, wenn auch mit Mühe, Schuhe selbst anziehen kann (Urk. 8/211/28-39 S. 29 Ziff. 3.2.1).
Kognitive Einschränkungen ergeben sich aus den medizinischen Akten nicht (
vorstehend E. 3).
Hilfsmittel, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung die
nen (z.B. Orthese oder Prothese für das Gehen),
sind
auch unter dieser Verrichtung und nicht bei der Pflege zu berücksichtigen, wie es die Abklärungsperson vorsah
(
vorstehend E. 4.4 und 4.6
)
, falls
sie nicht selbst an- oder ausgezogen werden können
(
Rz
. 8014.1 KSIH)
. Vorliegend verbessert die Orthese am rechten Bein ausgewiesen
er-
und unbestrittenermassen die Gehfähigkeit des Beschwerdefüh
rers.
Die Abklärungsperson hielt -
wie erwähnt
fälschlicherweise unter der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe,
worunter
Hilfsmittel, die der medizi
nischen Behandlung dienen, zu berücksichtigen
wären (
Rz
. 8014.1 KSIH)
- fest, der Beschwerdeführer
habe vorgebracht, er
schaffe es nicht, die lange Orthese rechts sauber anzulegen und mit Klett zu schliessen, weshalb die Ehefrau am Morgen und am Abend beim Abziehen derselben helfen müsse
(vorstehend E.
4.4)
.
Dies sah die Abklärungsperson
(lediglich)
als ausgewiesen
en Nebenpunkt
an (vorstehend E. 4.6).
Angesichts der
Begebenheiten
anlässlich
der
orthopädi
schen Untersuchung im April 2024, wonach der Beschwerdeführer nicht nur die Hose
selbst
aus
- und wieder an
gezogen haben musste, sondern auch die Orthese, w
u
rd
e
doch das Gehen ohne Schiene untersucht
(Urk. 8/211/19-27 S. 22 Ziff.
4.3)
, erscheint
eine diesbezügliche Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes
fraglich
,
zumal die Abklärungsperson festhielt, der Beschwerdeführer habe sitzend den Ober
körper nach vorn neigen und sich mit seinen Händen bis oberhalb der Knie beugen können
(vorstehend E. 4.3.1). Sodann erfolgt das Öffnen und Schliessen der Orthese einfach mit Klettverschlüssen, und der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich der orthopädischen Begutachtung an, im Sitzen könne er die Orthese lösen und das Kniegelenk biegen (Urk. 8/211/19-
27
S. 20 Ziff. 3.2.1). Eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich
Ankleiden/Auskleiden scheint daher überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben zu sein.
5.3.2
Hilflosigkeit im Bereich Essen liegt vor
(vgl.
Rz
. 8018 KSIH)
, wenn die versicherte Person zwar
selber
essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise
tun
kann (BGE 106 V 153
;
z. B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur
püriert essen oder nur
mit den Fingern zum Mund führen kann
,
BGE 121 V 88). Aus den Akten ergeben sich keine
derartigen
Einschränkungen im Bereich Essen
und sind
auch unter Berücksichtigun
g
der medizinischen Akten nicht nachvoll
ziehbar.
5.3.3
Im
Bereich Körperpflege
liegt
Hilflosigkeit
vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrich
t
ung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selbst ausführen kann (
Rz
.
8020
KS
I
H).
Der Beschwerdeführer
bestätigte anlässlich
der Abklärung
selbst
, dass er die Pflege des Oberkörpers
, der Haare und die Rasur
selbst durchführen
kann
(
vorstehend E. 4.
3
.
3
). Zumutbare Hilfsmittel wie Haltegriffe oder -stangen für den Einstieg in die Badewanne wurden noch nicht montiert und auch auf die Nutzung einer armverlängernden Bürste
zum Reinigen der Füsse
verzichtete der Beschwer
deführer. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht
ist
er
jedoch
verpflichtet, die
Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen
,
um die Selbständigkeit aufrecht zu erhalten.
5.3.4
Im Bereich
Verrichtung der
Notdurft liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6
;
Rz
. 8021 KSIH)
.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nachts auf Unterstützung in diesem Bereich angewiesen (Urk.
1
S. 7 Ziff. 39). Wie sich aus dem Abklärungs
bericht ergibt, verzichtet der Beschwerdeführer bislang darauf, einen Rollator für den nächtlichen Gang zur Toilette ohne Orthese zu verwenden (
vorstehend E.
4.3.4
). Der Gebrauch dieses Hilfsmittels ist ihm jedoch im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Somit besteht keine Hilflosigkeit in diesem Bereich
.
5.
4
5.4.1
Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen
.
Damit sind die minimalen Anforderungen gemeint, die notwendig sind, um selbständig zu leben und einer Heimeinweisung vorzubeugen.
Mithin ist die lebenspraktische Begleitung nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversor
gung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.
) Wenn diese Versorgung nicht gewährleistet ist, wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (
Rz
.
8
0
40
KS
I
H).
In Bezug auf das selbständige Wohnen (Art. 38 Abs. 1
lit
. a IVV) ist zu verlangen, dass lebenspraktische Begleitung notwendig ist, damit der Alltag selb
ständig bewältigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die betroffene Per
son auf Hilfe bei
mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von
Alltagssituationen (zum Beispiel
Fragen der Gesundheit, Er
nährung, Hygiene, einfache administra
tive Tätigkeiten
), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Woh
nung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten,
etc
. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahr
losung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die
versi
cherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden mü
sste (
Rz
.
8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berück
sichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfalle
n
den Tätigkeiten auch
selber
ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheits
bedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133
V 450 E. 10.2
;
Rz
.
8050.2 KSIH).
In Bezug auf ausserhäusliche Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1
lit
. b IVV) ist zu verlangen, dass lebenspraktische Begleitung notwendig ist, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder
Medizinalpersonen
,
Coiffeurbesuch
etc.;
Rz
.
8051 KSIH).
In Bezug auf die Vermeidung dauernder Isolation (Art. 38 Abs. 1
lit
. c) ist zu verlangen, dass lebenspraktische Begleitung notwendig ist, um der Gefahr vor
zubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten iso
liert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert (
Rz
.
 8052 KSIH).
5.4.2
Der Einwand des Beschwerdeführers, er wäre ohne die Unterstützung seiner Frau aus psychischen und somatischen Gründen nicht in der Lage, selb
ständig
zu
wohnen
,
respektive ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren,
da er sich nicht für eine Tagesstruktur würde motivieren können (Urk.
1
S. 10
f.
Ziff. 62-6
5
)
,
überzeugt nicht
. Aus de
n neurologischen und
psychiatrischen
A.___
-Teilgutachten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
bei kurzen Strecken durchaus noch Auto fährt und das Haus zum
Einkaufen (z.B. v
on Zigaretten
)
selbständig verlässt
(
vgl. vorstehend E. 3.1.3-3.1.4
)
.
Es besteht gemäss den Angaben anlässlich der Abklärung auch ein Kontakt zur in
C.___
wohnhaften Schwester des Beschwerdeführers
,
und es finden gegenseitige Besu
che statt
(
vorstehend E. 4.
3
.
5
).
Aus dem polydisziplinären
A.___-
Gutachten und dem Abklärungsbericht ergibt sich klar, dass der Beschwer
deführer
auch
keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung benötigt, er also selbständig aufsteht, die Mahlzeiten einnimmt und den Tages- und Nachtr
h
ythmus einhalten kann (Urk.
8/211/42 Ziff. 3.2.10,
vorstehend E. 4.5
). Dass er Unterstützung bei diversen Handlungen
benötige, da er vergesslicher geworden sei
,
wird durch die medizi
nischen Akten nicht bestätigt. So fanden sich keine
Hinweise auf
wesent
liche
Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen
(
vorstehend E.
5.2
)
oder kogni
tive Einschränkungen
(Urk. 8/211/45 f. Ziff. 6.3).
Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschwerdeführer anlässlich de
r
psychiatrischen
Beg
utacht
ung
(Urk.
8/211/41 Ziff. 3.2.2) und auch anlässlich der Abklärung angab, keine antidepressive Medikation einzunehmen (Trittico in Reserve, Urk.
8/248
S.
2)
.
Der Beschwerde
führer
benötigt weiter keine Unterstützung bei der Bewältigung von Alltags
situationen (vgl.
Rz
.
8050
KS
I
H). Zudem bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ohne Hilfe eine eigentliche Verwahrlosung erleben würde, wobei dabei Mindestanforderungen zu beachten sind und nicht von einem perfekt geführten Haushalt auszugehen ist (
Rz
.
8050
KS
I
H). Bei der Haushaltführung und den einfachen administrativen Tätigkeiten ist die Mithilfe von Familienangehö
rigen zu berücksichtigen (
Rz
.
8050.3
KSH). Der Beschwerdeführer muss daher die Mithilfe der
Ehefrau und zunehmend auch der Kinder in Anspruch nehmen.
A
us
der Gesamtsicht der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berück
sichtigung der Schadenminderungspflicht ohne Hilfe Dritter zwingendermassen in ein Heim eintreten müsste
.
Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist somit nicht ausgewiesen.
5.
5
Die regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich
Fortbewe
gung/
Pflege gesellschaftlicher Kontakte
ist unstrittig und
ausgewiesenermassen
knapp erfüllt (vorstehend E. 4.3.5).
Daneben besteht nach Gesagtem in keiner weiteren alltäglichen Lebensverrichtung eine Hilfsbedürftigkeit. Auch ein
Bedarf für lebenspraktische Begleitung ist nicht gegeben. Damit besteht kein Anspruch auf
eine
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung und der
angefochtene Entscheid
erweist sich als
rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be
s
chwerde.
6.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter
liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700
.-- werden
dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Raphael Schmid
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPortmann

Referenzen

Bestimmungsliste

  • IV.2025.00430Hilflosenentschädigung nach Unfallfolgen
Offizielle Quelle