1C_436/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baurechtlicher Vorentscheid
27. August
Sachverhalt
Die Gemeinde setzte auf Antrag der Eigentümer das massgebende Terrain einer Parzelle fest. Nachdem die darauf gestützte Baubewilligung für ein Einfamilienhaus aufgehoben worden war, focht der Nachbar den Vorentscheid weiter an; die kantonalen Instanzen wiesen seine Beschwerde ab.
Erwägungen
• Ein drittwirksamer baurechtlicher Vorentscheid über das massgebende Terrain ist trotz des Zwischenentscheidcharakters selbständig anfechtbar, weil ein Abwarten des Endentscheids zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führen kann, wenn das Bauprojekt auf dem festgelegten Terrain sonst neu geplant werden müsste.
• Die Festlegung des massgebenden Terrains ist nicht projektbezogen; ihre vorgängige Beurteilung widerspricht daher weder dem Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG noch wird der Vorentscheid durch die Aufhebung der konkreten Baubewilligung gegenstandslos, da er auch für weitere Baugesuche dienen kann.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.