8C_721/2025
Bundesgericht
Unfallversicherung
9. September
Sachverhalt
Nach einem Treppensturz mit Fraktur am rechten Fussgelenk stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2025 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach eine Integritätsentschädigung bei 15 % Einbusse zu. Das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid.
Erwägungen
• Der Fallabschluss war zulässig, weil ein stationärer Zustand vorlag und die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auswies; mangels auch geringer Zweifel durfte die Suva auf weitere Abklärungen verzichten.
• Der Invaliditätsgrad betrug wegen des gesetzlich massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkts 0 %. Der 10-prozentige Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV gilt nur in der Invalidenversicherung und ist auf die Unfallversicherung nicht analog anwendbar; die Integritätsentschädigung von 15 % war ebenfalls rechtmässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.