FA26.005394
VD Tribunal cantonal
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Beschwerde nach Art. 17 SchKG
28. August
Sachverhalt
In einer Betreibung bezahlte I.________ am 20. Januar 2026 die Forderung an die die Gläubigerin vertretende Rechtsschutzversicherungsgesellschaft und überwies sodann am 28. Januar 2026 dem Betreibungsamt Kapital, Zinsen und Kosten. Seine Beschwerde gegen das Festhalten an der Pfändung und die fehlende Rückerstattung wurde abgewiesen; er gelangt mit dem Antrag ans Bundesgericht, namentlich die Betreibung aufzuheben und die bezahlten Beträge zurückzuerstatten.
Erwägungen
• Die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde muss auf Abänderung lauten und sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids genau auseinandersetzen, indem die beanstandeten Tatsachen und Beweismittel bezeichnet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO, analog anwendbar).
• Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich seine ursprünglichen Rügen betreffend die Zahlung an den Vertreter der Gläubigerin, ohne auf die Erwägung einzugehen, wonach die tilgende Wirkung dieser Zahlung dem materiellen Recht unterliegt und dem Betreibungsamt vor dessen eigener Einziehung nicht mitgeteilt worden war; die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, ohne Kosten und ohne Parteientschädigung.