FA26.005394

VD Tribunal cantonal

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Beschwerde nach Art. 17 SchKG

28. August

Sachverhalt In einer Betreibung bezahlte I.________ am 20. Januar 2026 die Forderung an die die Gläubigerin vertretende Rechtsschutzversicherungsgesellschaft und überwies sodann am 28. Januar 2026 dem Betreibungsamt Kapital, Zinsen und Kosten. Seine Beschwerde gegen das Festhalten an der Pfändung und die fehlende Rückerstattung wurde abgewiesen; er gelangt mit dem Antrag ans Bundesgericht, namentlich die Betreibung aufzuheben und die bezahlten Beträge zurückzuerstatten. Erwägungen • Die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde muss auf Abänderung lauten und sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids genau auseinandersetzen, indem die beanstandeten Tatsachen und Beweismittel bezeichnet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO, analog anwendbar). • Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich seine ursprünglichen Rügen betreffend die Zahlung an den Vertreter der Gläubigerin, ohne auf die Erwägung einzugehen, wonach die tilgende Wirkung dieser Zahlung dem materiellen Recht unterliegt und dem Betreibungsamt vor dessen eigener Einziehung nicht mitgeteilt worden war; die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, ohne Kosten und ohne Parteientschädigung.
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