4A_46/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Forderungsabtretung in Missachtung von Art. 744 Abs. 2 und Art. 745 Abs. 2 und 3 OR; keine Nichtigkeit

3. September

Sachverhalt Eine sich in Liquidation befindende Gesellschaft trat rund einen Monat nach dem Schuldenruf Forderungen gegen die A.________ AG an ihren Liquidator ab. Obwohl die A.________ AG eigene Gegenansprüche angemeldet hatte, hinterlegten die Liquidatoren dafür keinen Betrag und warteten die gesetzlichen Sperrfristen nicht ab. Der Zessionar klagte erfolgreich auf Zahlung der abgetretenen Forderungen. Erwägungen • Die Abtretung stellte keine zulässige Verwertung, sondern eine vorzeitige Verteilung von Gesellschaftsvermögen dar und verletzte Art. 744 Abs. 2 sowie Art. 745 Abs. 2 und 3 OR; als Gläubigerin durfte sich die A.________ AG auf diese Schutzbestimmungen berufen. • Die Verstösse bewirken jedoch keine Nichtigkeit nach Art. 20 OR: Wortlaut und Schutzzweck sehen diese Folge nicht vor, und Verantwortlichkeitsklage gegen die Liquidatoren sowie gegebenenfalls Wiedereintragung der Gesellschaft bieten ein wirksames Schutzsystem. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Fälle. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; das vorinstanzliche Urteil blieb bestehen.
Auf bger.ch öffnen →