ATA/848/2026
GE Cour de justice
Nicht wieder gutzumachender Nachteil und unbewilligte Terrasse
11. August
Sachverhalt
Der Betreiber eines Café-Restaurants hat vor einem benachbarten Geschäft ohne Bewilligung eine Terrassenvergrösserung erstellt, obwohl frühere Entscheide eine solche Vergrösserung verweigert hatten. Das TAPI verweigerte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Beseitigungsanordnung und die Busse.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht; die geltend gemachten, nicht belegten und teilweise auf von der angefochtenen Entscheidung unabhängigen Umständen beruhenden wirtschaftlichen Verluste genügen nicht.
• Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist nicht dargetan, da der Betroffene über keine Bewilligung verfügte und die Terrasse in Kenntnis der behördlichen Verweigerung betrieben hat; die behauptete Zustimmung ist bestritten und Gegenstand des Hauptverfahrens.
Entscheid
Die Beschwerde wird mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils als unzulässig erklärt.