9C_202/2026

Bundesgericht

Krankenversicherung

Krankenversicherung (Eintretensvoraussetzung)

10. August

Sachverhalt A.________ erhob Beschwerde gegen ein Genfer Urteil in Angelegenheiten der Krankenversicherung. Nach der Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege holte sie die Verfügung, mit welcher ihr eine Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden war, nicht ab und bezahlte diesen innerhalb der als abgelaufen geltenden Frist nicht. Erwägungen • Die Verfügung, mit welcher eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, gilt sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, mithin am 30. Juni 2026, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 LTF. • Die Beschwerdeführerin hätte nach Einreichung der Beschwerde die erforderlichen Vorkehren treffen müssen, um ihre Post entgegenzunehmen; die nicht erstreckbare zehntägige Frist lief am 10. Juli 2026 ohne Zahlung des Vorschusses ab, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 LTF zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
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