2C_109/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Ausländerrrecht

30. Juli

Sachverhalt Die nordmazedonische Beschwerdeführerin lebte seit Februar 2021 mit ihrem in der Schweiz niedergelassenen Ehemann und dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz. Während des Strafvollzugs des Ehemanns von Juli 2023 bis Juli 2024 wurde die Ehegemeinschaft nicht zweifelsfrei als fortbestehend erachtet; nach seiner Landesverweisung nahm die Beschwerdeführerin das gemeinsame Leben nicht wieder auf, und die Ehe wurde im Juni 2025 geschieden. Erwägungen • Für die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft massgeblich; bei vorübergehender Trennung muss der Fortbestand des gegenseitigen Ehewillens nachgewiesen werden. • Die regelmässigen, stets begleiteten Gefängnisbesuche, ein gemeinsamer Urlaub und die fortbestehende Wohnadresse belegten den Ehewillen während des Strafvollzugs nicht zweifelsfrei, zumal die Ehe nach der Haftentlassung nicht wieder aufgenommen und später geschieden wurde; die vorinstanzliche Beweiswürdigung war daher nicht willkürlich. • Die Behörden verletzten weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Gehörsanspruch, da die Beschwerdeführerin für den Fortbestand der Ehegemeinschaft besonders mitwirkungspflichtig war und die Vorinstanz zusätzliche Abklärungen vorgenommen hatte. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Aufenthaltsbewilligung wird nicht verlängert.
Auf bger.ch öffnen →