6B_334/2025
Bundesgericht
Freigabe; Willkür
23. Juli
Sachverhalt
B.________, Verwaltungsrat und Aktionär von Gesellschaften, die ein Gästehaus und eine Bar betrieben, in denen Prostitution ausgeübt wurde, wurde schliesslich freigesprochen. Das kantonale Gericht ordnete die Freigabe des Bargelds zugunsten der Gesellschaften sowie von Bankguthaben an, sprach Zinsen von 5 % zu, auferlegte ihm jedoch einen Teil der Kosten und beschränkte die Entschädigungen; er focht diese Anordnungen an.
Erwägungen
• Die Feststellung, wonach das beschlagnahmte Bargeld Erträge der beiden Gesellschaften darstellte, ist verbindlich: Der Beschwerdeführer hat seine Rüge der Willkür nicht begründet, weshalb die Freigabe zugunsten der Gesellschaften bestätigt wird.
• Die pauschale Zusprechung von Zinsen von 5 % auf den freigegebenen Vermögenswerten entspricht nicht Bundesrecht; die Rügen betreffend die Verwaltung der Vermögenswerte sind zudem verspätet, und ein wirtschaftlicher Schaden ist nicht nachgewiesen.
• Die teilweise Kostenverlegung bleibt durch die schuldhafte und rechtswidrige Eröffnung des Verfahrens gerechtfertigt; die weiteren Entschädigungsbegehren scheitern mangels Kausalität, Beweis oder genügender Begründung.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.