E-5504/2026
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Schutzalternative in Deutschland
9. September
Sachverhalt
Eine ukrainische Staatsangehörige hatte in Deutschland vorübergehenden Schutz erhalten, war in die Ukraine zurückgekehrt und stellte 2026 in der Schweiz erneut ein Schutzgesuch. Das SEM verweigerte den Schutz wegen einer bestehenden Schutzalternative in Deutschland und ordnete die Wegweisung dorthin an.
Erwägungen
• Eine valable Schutzalternative liegt vor, wenn die Gesuchstellerin im EU-Staat bereits gleichwertigen Schutz hatte, dort mit hinreichender Gewissheit erneut Schutz erhalten kann und aufgrund ihres gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres einreisen kann; eine Rückübernahmezusicherung ist nicht erforderlich.
• Die geltend gemachten Schwierigkeiten in Deutschland, gesundheitlichen Beschwerden und familiären Umstände widerlegen weder die Schutzalternative noch die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; die nicht am Verfahren beteiligten Kinder lösten keine gesonderte Kindeswohlprüfung aus.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Wegweisung nach Deutschland blieb bestehen und die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung wurden wegen Aussichtslosigkeit verweigert.