4A_605/2025

Bundesgericht

Haftpflichtrecht

Unbezifferte Forderungsklage

6. August

Sachverhalt Nach mehreren Knieoperationen wegen eines Arbeitsunfalls warf der Kläger dem behandelnden Arzt eine zu tiefe Tibiaresektion vor und verlangte von Arzt und Klinik solidarisch Schadenersatz sowie mindestens Fr. 50'000 Genugtuung, ohne die Forderung zu beziffern. Die kantonalen Gerichte traten mangels Darlegung der objektiven Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung nicht auf die Klage ein. Erwägungen • Die Klage war keine Stufenklage, da kein selbstständiger Auskunftsanspruch geltend gemacht wurde, sondern eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinn. • Die notwendige medizinische Abklärung, ob eine Fehlbehandlung und Kausalität vorliegen, macht die Bezifferung nicht unmöglich oder unzumutbar; bezifferbar sind grundsätzlich die behaupteten Erwerbs-, Haushalts- und immateriellen Schäden, nötigenfalls mittels Teilklage. • Wer eine unbezifferte Teilklage erhebt, muss bereits in der Klage darlegen, welcher Teil eingeklagt wird und weshalb gerade dieser nicht bezifferbar ist; entsprechende Angaben, insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen, fehlten. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; der Nichteintretensentscheid über die unbezifferte Forderungsklage blieb bestehen.
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