VWKLA.2024.6
SO Obergericht
Lohnansprüche nach Krankheitsabwesenheit
Veröffentlicht am 3. Oktober
Entschieden am 8. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Urteilvom8. September 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
vertreten durch Dr. iur. Dominik
Tschudi,
Kläger
gegen
Kanton Solothurn,vertreten durch Finanzdepartement,
Beklagter
betreffendForderung
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. A.___ arbeitete vom 1.
Dezember 2013 bis am 31. Dezember 2017 als juristischer Mitarbeiter bei der [
]
des Kantons Solothurn. Nach einer Reorganisation war er dort ab dem 1. Januar
2018 als [
] angestellt. Sein Arbeitspensum betrug anfänglich 90 %. Per 1.
September 2019 wurde der Beschäftigungsgrad im gegenseitigen Einvernehmen auf
80 % reduziert. Am 28. September 2019 wurde A.___ krank. Das Pensum, das er
noch leisten konnte, variierte.
2. Das Personalamt erliess
am 1. Oktober 2020 eine Feststellungsverfügung, wonach das
Anstellungsverhältnis per 27. September 2020 aufgelöst sei. Dagegen erhob A.___
Beschwerde beim Regierungsrat, wobei das Hauptbegehren auf Zurückweisung an das
Personalamt lautete; ihm sei eine angepasste Tätigkeit zuzuweisen. Der
Regierungsrat erachtete die Voraussetzungen zur Auflösung des
Anstellungsverhältnisses infolge Erlöschens des Anspruchs auf Lohnfortzahlung
i.S.v. § 30 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG, BGS 126.1) und §
48 des Gesamtarbeitsvertrages (GAV, BGS 126.3) als gegeben, weshalb die
Feststellungsverfügung zu Recht erfolgt sei. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2022 ab, soweit darauf
eingetreten wurde. Dieser Entscheid wiederum wurde vom Bundesgericht geschützt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2023 vom 21. August 2023).
3. Am 2. Juli 2024 reichte A.___
(nachfolgend: Kläger) eine Klage gegen den Kanton Solothurn (nachfolgend:
Beklagter) ein mit folgenden Rechtsbegehren:
4. Der Beklagte stellt in
seiner Klageantwort vom 6. September 2024 den Antrag, die Klage vollumfänglich
abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Replik vom 31.
Oktober 2024 hielt der Kläger vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest. Der
Beklagte hielt in seiner Duplik vom 11. Dezember 2024 ebenso vollumfänglich an
seinen Rechtsbegehren fest.
6. Mit Eingabe vom 7. Januar
2025 reichte der Rechtsvertreter des Klägers seine Honorarnote sowie
abschliessende Bemerkungen ein. Der Beklagte liess sich am 22. Januar 2025
erneut in der Sache vernehmen.
7. Mit Präsidialverfügung
vom 8. Januar 2025 wurden die von den Parteien eingereichten Unterlagen als
Beweismittel bewilligt, die Akten des Verfahrens VWBES.2021.164 beigezogen und
der Beklagte aufgefordert die Lohnabrechnung September 2020 einzureichen. Im
Übrigen wurden die Beweisanträge abgewiesen. Ausserdem wurde in Aussicht
gestellt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten, sofern
keine Partei bis 25. Januar 2025 eine solche verlangt.
8. Zur Eingabe des Beklagten
vom 22. Januar 2025 reichte der Kläger am 5. Februar 2025 wiederum eine Eingabe
ein.
9. Am 30. Januar 2025 wurde
festgehalten, dass keine Partei eine Verhandlung verlangt habe. Den Parteien
wurde die schriftliche Urteilseröffnung in Aussicht gestellt.
10. Für die
Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.Der Kläger stand in einem
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis mit dem Beklagten. Das
Dienstverh.tnis des solothurnischen Staatspersonals wird im Wesentlichen durch
das StPG, die Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV,
BGS 126.31) und den GAV geregelt.
Die mit der Klage geltend gemachten
Ansprüche sind vermögensrechtlicher Art. Über vermögensrechtliche
Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten oder öffentlichen
Funktionären einerseits und dem Staat anderseits entscheidet das Verwaltungsgericht
als einzige (kantonale gerichtliche) Instanz (§ 48 Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; zur Unterscheidung zwischen
Beschwerde- und Klageverfahren vor Verwaltungsgericht siehe auch Entscheid
VWBES.2025.191 vom 28. April 2026). Die übrigen Prozessvoraussetzungen der
Zivilprozessordnung (, SR 272), die nach § 58 VRG sinngemäss
anzuwenden ist, sind erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten.
2. Der Kläger verlangt in der Klage unter
dem Titel offener Lohnanspruch per Saldo 27. September 2020 einen Betrag von CHF
14'279.05. Konkret betrage der Monatslohn des Klägers pro rata CHF 7'519.75,
der Anteil 13. Monatslohn CHF 6'450.95 und die Funktionszulage CHF 308.35. Davon
seien zwar Abzüge für negative Gleitzeit und Feriensaldi vorzunehmen. Der
Beklagte beziffere diese aber zu hoch. In der Schlussrechnung vom 20. Oktober
2020 gehe der Beklagte von einem Minussaldo von 72,47 Stunden aus. Dabei seien
jedoch nicht alle Arzttermine des Klägers berücksichtigt worden. Insgesamt
seien diesbezüglich 36 Stunden anzurechnen, davon 27 Stunden für das Jahr 2018
und 9 Stunden für das Jahr 2019. Dadurch reduziere sich der Minussaldo des
Klägers auf 36,47 Stunden. Der Stundenlohn ergebe sich aus dem Jahreslohn von
CHF 108'618.60. Geteilt durch 12 Monate resultiere ein Monatslohn von CHF
9'051.55. Bei einer durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von 145.59 Stunden
entspreche dies einem Stundenlohn von CHF 62.20. Somit dürften höchstens CHF 2'301.40
((72,47 Stunden - 36 Stunden) × CHF 62.20) in Abzug gebracht werden. Zudem sei
die Ferienkürzung zu hoch angesetzt. Das vom Beklagten per 27. September 2020
berechnete Ferienguthaben von 20,5 Tagen werde vom Kläger anerkannt, ebenso der
Bezug von 23 Ferientagen. Daraus ergebe sich ein Negativsaldo von minus 2,5
Ferientagen. Gemäss § 107 Ziff. 4 lit. f GAV werde der Ferienanspruch
verhältnismässig gekürzt, wenn die Arbeit wegen Krankheit oder Unfall länger
als drei Monate versäumt werde. Der minimale Ferienanspruch betrage drei
Wochen. In den Weisungen des Personalamtes des Kantons Solothurn zur Zeitwirtschaft
werde festgehalten, dass die Schonfrist von drei Monaten für jedes Kalenderjahr
erneut berücksichtigt werden müsse. Im Jahr 2019 sei der Kläger während 70
Tagen krank gewesen, weshalb für dieses Jahr keine Kürzung des Ferienanspruchs
erfolgen dürfe. Im Jahr 2020 sei der Kläger (umgerechnet auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %) während insgesamt 225,25 Tagen krank gewesen.
Ziehe man von den 225,25 Krankheitstagen die Schonfrist von 90 Tagen ab, ergebe
sich eine Kürzung infolge von Krankheit von 135,25 Tage, entsprechend 9 Tagen
(25 Tage / 365 x 135,25). Das Restguthaben Ferien belaufe sich somit insgesamt auf
minus 11,5 Tage. Gerechnet zu einem Tageslohn von CHF 416.14 (CHF 9'051.55 /
21.75) ergebe dies eine maximale Kürzung von CHF 4'785.70. Ziehe man die beiden
Abzüge vom Lohnanspruch ab, so ergebe sich ein Zwischensaldo zu seinen Gunsten
von CHF 7'191.95. Hierauf sei ein Verzugszins von 5% geschuldet. Darüber hinaus
bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für weitere 56 Tage. Der Kläger sei
vom 28. September 2019 bis 27. September 2020 unbestrittenermassen nicht
durchgehend voll arbeitsunfähig gewesen. Der Beklagte sei fälschlicherweise
davon ausgegangen, der Kläger habe lediglich während eines Jahres Anspruch auf
Lohnfortzahlung im Sinne eines Zeitminimums gehabt. Im Beschwerdeverfahren
betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe das Verwaltungsgericht
eine Mitteilung des Personalamts dazu verlangt, bis wann der Kläger Anspruch
auf Lohnfortzahlung gehabt hätte, sofern von einem gestaffelten Bezug bis zur
vollständigen Ausschöpfung eines Jahreslohns ausgegangen worden wäre. In seiner
Stellungnahme vom 22. September 2022 habe der Beklagte festgehalten, dass die
entsprechende Lohnsumme weiteren 56 Tagen entspreche. Da der Kläger Anspruch
auf Lohnfortzahlung für eine bestimmte Dauer und nicht lediglich während einer
bestimmten Zeit habe, belaufe sich die Forderung gegenüber dem Beklagten
folglich auf CHF 17'275.00 brutto. Spätestens mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sei die Beklagte in Verzug geraten, weshalb ab diesem
Zeitpunkt ein Verzugszins von 5% geschuldet sei. Insgesamt bestehe damit eine
verzinsliche Forderung von CHF 24'467.25.
3. Der Beklagte wendet dagegen im
Wesentlichen und zusammengefasst ein, der Lohn für den Monat September 2020 sei
mit der Verrechnung des negativen Ferien- und Gleitzeitsaldos vollumfänglich
ausbezahlt worden. Ausserdem habe der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm
nachträglich verlangten Zeitgutschriften für angebliche Arzt- und
Therapiebesuche. Er habe die monatlichen RT-Time Auszüge Januar bis Juli 2018
und Januar bis September 2019 als korrekt visiert und/oder die Voraussetzungen
für mögliche Zeitgutschriften nicht erfüllt. Es könne nur die effektiv
benötigte Zeit, aber maximal 1,5 Stunden pro Besuch gutgeschrieben werden. Der
Kläger sei zudem beweispflichtig für die Termine und die effektiv benötigte
Zeit. Zudem seien die Ansprüche des Klägers grösstenteils verjährt (Art. 128
Ziff. 3 OR, Obligationenrecht, SR 220). Ferner sei die Weisung betreffend
Ferienkürzung nach Austritt des Klägers geändert worden. Gemäss der damals
anwendbaren Weisung sei die Schonfrist bei jahresübergreifenden
Krankheitsabwesenheiten nur einmal berücksichtigt worden. Die berechnete
Ferienkürzung von zehn Tagen sei korrekt und damit auch die Lohnabrechnung vom
20. Oktober 2020. Schliesslich habe das Anstellungsverhältnis per 27. September
2020 geendet, womit es auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für weitere 56
Tage nach Beendigung das Anstellungsverhältnisses mehr gebe. Nach § 40 lit. e
und § 48 GAV und § 30 StPG ende das Anstellungsverhältnis bei dauernder oder
längerfristiger Arbeitsunfähigkeit mit dem Erlöschen des Anspruchs auf
Lohnfortzahlung. Bei unbefristeten Anstellungen dauere die Lohnfortzahlung,
unabhängig vom Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, in der Regel 12 Monate (§ 47
Abs. 1 lit. b StPG und § 174 Abs. 1 lit. b GAV). Gemäss diesen Bestimmungen
richte sich das Ende der Lohnfortzahlungspflicht nach dem Ende des
Anstellungsverhältnisses. Das Verwaltungsgericht habe im Anfechtungsverfahren materiell
rechtskräftig entschieden, dass das Arbeitsverhältnis per 27. September
2020 geendet habe. Die weitere Lohnfortzahlung sei im fraglichen Urteil
lediglich erwogen, jedoch nicht abschliessend beurteilt worden. Da der Kläger
nicht gleichzeitig Lohn und Krankentaggeld beziehen könne, wäre ein weitergehender
Lohnfortzahlungsanspruch (welcher vom Beklagten ausdrücklich bestritten werde)
um das in derselben Zeit ausgerichtete Krankentaggeld zu kürzen.
4.1 Beide Parteien gehen per Ende
September 2020 anteilmässig von einem Lohnanspruch von CHF7'519.75, einer Funktionszulage von CHF 308.35 und dem
13. Monatslohn in der Höhe von CHF 6'450.95 aus (siehe Klage Ziffer 2.4 sowie Schlussabrechnung
Personalamt vom 20. Oktober 2020, hinter Klagebeilage 6, sowie Schreiben Kläger
vom 24. Mai 2023, Klagebeilage 7). Die weitergehenden Lohnberechnungen der
Parteien unterscheiden sich jedoch darin, wie insbesondere allfällige Gleitzeit-
und Feriensaldi letztlich - positiv wie negativ - berücksichtigt werden sollen.
4.2 Wie
eingangs erwähnt, macht der Kläger insbesondere einen zu hohen Abzug betreffend
Gleitzeit geltend und bringt vor, ihm seien 27 Stunden für das Jahr 2018 und 9
Stunden für das Jahr 2019 für Arzttermine, mithin also insgesamt 36 Stunden,
anzurechnen. Der in der Schlussabrechnung belastete Minussaldo von 72,47
Stunden reduziere sich somit auf 36,78 Stunden (recte: 36,47 Stunden).
4.3Die Beklagte stellt sich auf den
Standpunkt, dass die geltend gemachten Zeitgutschriften zum grossen Teil
bereits verjährt seien. Dem kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt
werden.
Gemäss §
45quaterStPG richtet sich die Verjährung von Forderungen aus dem
Dienstverhältnis nach den und . Nach Art. 128 Ziff. 3 OR
verjähren die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis mit dem
Ablauf von fünf Jahren. Das StPG formuliert keine Unterbrechungsregeln für die
Verjährung. Es sind somit für diese Frage allgemeine Grundsätze des
Verwaltungsrechts beizuziehen. Im öffentlichen Recht kann die Verjährung
einfacher unterbrochen werden als im Zivilrecht. Insbesondere ist es nicht
notwendig, dass der Gläubiger eine der in vorgesehenen
Rechtshandlungen (Schuldbetreibung oder Klage) vornimmt. Vielmehr wird im
Verwaltungsrecht die Verjährung durch jede Handlung unterbrochen, mit der die
Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird. So wirken
schon blosse Mitteilungen einer Forderung und formlose Mahnungen
verjährungsunterbrechend (VWKLA.2011.15 vom 23. Juli 2014; BGE 133 V 579 E.
4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz 707; so auch schon Max
Imboden/René Rhinow: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. Basel
1976, Band I, und René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweiz.
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 34 B. IVc; André
Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, vol. II, p. 666; Fritz
Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 300).
Vorliegend nahm die damalige
Rechtsvertreterin des Klägers mit Schreiben vom 24. Mai 2023 detailliert
Stellung zur Schlussabrechnung des Personalamts vom 27. November 2020. Sie
äusserte sich insbesondere zu offenen Zeitgutschriften für Arzttermine im
Umfang von 36 Stunden sowie zum Feriensaldo und zur Ferienkürzung. Insoweit hat
der Kläger seine Forderungen dem Beklagten gegenüber hinreichend dargelegt bzw.
geltend gemacht. Ist die Frage der Verjährung von Zeit- und Ferienguthaben zu
beurteilen, so ist dem Schreiben vom 24. Mai 2023 entsprechende Bedeutung
beizumessen, mithin sind also mögliche Forderungen aus dem
Anstellungsverhältnis mit dem Kläger nur so weit verjährt, als sie den Zeitraum
vor Mai 2018 betreffen.
4.4Der Forderung des Klägers auf Anrechnung
von Zeitgutschriften für Arzttermine in den Jahren 2018 und 2019 kann jedoch
aus anderen Gründen nicht gefolgt werden.
Im öffentlichen (Dienst-)Recht gilt ebenso
der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der
Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte für sich
abzuleiten versucht. Der im Verwaltungsgerichtsverfahren gemeinhin geltende
Untersuchungsgrundsatz ändert nichts an der Verteilung der Beweislast und der
Regelung der Folgen der Beweislosigkeit (Entscheid VWKLA.2021.3 vom 4. Juli
2022 mit Hinweisen auf Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12 Rz. 207 ff.).
Der Kläger stützt seine Forderung auf
Zeitgutschriften auf von ihm selbst erstellte Tabellen, beinhaltend einzelne Einträge
zu Arzt- und Therapiebesuchen. Diese Arztbesuche wurden von der Beklagten zu
keinem Zeitpunkt als relevant für Zeitgutschriften anerkannt. Im Gegenteil
zeigen die von der Beklagten mit der Klageantwort eingereichten RT-Time-Auszüge
der Zeiträume Januar bis Dezember 2018 sowie Januar bis Dezember 2019
(Klageantwortbeilagen 3 und 4), dass der Kläger damals die periodischen
Rapporte der Arbeitszeit (in weiten Teilen sogar handschriftlich) bestätigt hat
und dass seinen «echtzeitlichen» Korrekturwünschen von den vorgesetzten Stellen
umgehend entsprochen wurde. Exemplarisch ist zudem auf den Eintrag vom 2. Juli
2018 zu verweisen: Gemäss der im Klageverfahren eingereichten Tabelle «Arzttermine
2018 A.___» macht der Kläger für diesen Tag einen Besuch beim Hausarzt
geltend. Demgegenüber bestätigte er aber bereits am 9. August 2018 (RT-Time-Auszug
für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Juli 2018) die Richtigkeit der Zeitbuchungen
und verlangte nicht sofort eine Korrektur. Insgesamt vermag der Kläger deshalb weder
liquide darzutun, weshalb er die heute behaupteten Zeitkorrekturen für
Arztbesuche nicht umgehend bei der vorgesetzten Person oder der für die
Zeitwirtschaft zuständigen Stelle moniert hat, noch stellen die eingereichten
Tabellen einen hinreichenden Beleg dafür dar, dass die behaupteten ärztlichen
Behandlungen und Therapien zwingend nur während der Arbeitszeit wahrgenommen
werden konnten resp. überhaupt so stattgefunden haben. Der von der Beklagten
vorgenommene Abzug eines Minussaldos von 72,47 Stunden ist daher nicht zu
beanstanden. Gegenteiliges vermag der Kläger nicht ansatzweise zu belegen.
5.1 Der Kläger beanstandet weiter die in
der Schlussabrechnung vorgenommene Ferienkürzung. Gemäss den Weisungen des
Personalamts zur Zeitwirtschaft werde die Schonfrist von drei Monaten für jedes
Jahr neu berücksichtigt. Für das Jahr 2019 dürfe deshalb keine Ferienkürzung
vorgenommen werden, für das Jahr 2020 entsprechend eine solche von neun Tagen.
Unbestritten sei dagegen das von der Beklagten errechnete Ferienguthaben von 20,5
Tagen per 27. September 2020 sowie der angerechnete Bezug von 23 Ferientagen.
Es bestehe somit ein negativer Saldo von minus 2,5 Ferientagen.
5.2 Das Personalamt hält dem entgegen, der
Kläger übersehe, dass die Teilarbeitsunfähigkeit bei der Berechnung der
Ferienkürzung berücksichtigt worden sei und die Bestimmungen in OR und GAV
unterschiedlich ausgestaltet seien. Bei der Schonfrist gemäss GAV handle es
sich um einen Zeitanspruch und nicht um einen Summenanspruch. Anders als im
Privatrecht verlängere sich diese im öffentlichen Dienstrecht daher nicht. Der
Beklagte beruft sich betreffend die streitige Ferienkürzung auf die Weisung
über die Zeitwirtschaft des Personalamts, gültig ab 1. Januar 2017 (Stand Juni
2019) sowie einen Auszug aus dem Anwendungstool zur Zeitwirtschaft
(Klageantwortbeilagen 1 und 2). Gemäss der damals geltenden Weisung sei, so der
Beklagte, die Schonfrist bei jahresübergreifenden Krankheitsabwesenheiten nur
einmal berücksichtigt worden. Diese Praxis sei später geändert und die
entsprechende Weisung angepasst worden (Mail Personalamt vom 17. Dezember 2021,
Klageantwortbeilage 7). Nach der neuen Praxis sei die Schonfrist von drei
Monaten für jedes Kalenderjahr zu berücksichtigen. Diese Änderung habe für den
vorliegenden Fall jedoch keine Bewandtnis, da sie erst nach dem Austritt des Klägers
vorgenommen worden sei. Der Kläger bestreitet dies und erblickt darin eine
blosse Behauptung. Von einer Praxisänderung könne keine Rede sein.
5.3 Der Ferienanspruch wird
verhältnismässig gekürzt, wenn die Arbeit wegen Militär- , Zivil- oder
Zivilschutzdienst oder wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate
versäumt wird. Der minimale Ferienanspruch beträgt drei Wochen (§ 107 Abs. 1
GAV). Entgegen den Äusserungen des Beklagten ist weder aus der alten Weisung
zur Zeitwirtschaft noch aus dem eingereichten Auszug zum Anwendungstool
ersichtlich, worauf die vorgebrachte einmalige Anrechnung der Schonfrist bei
jahresübergreifenden Absenzen rechtlich fusst. Es ist zudem mehr als fraglich,
inwieweit diese Vorgehensweise mit dem Wortlaut der entsprechenden
personalrechtlichen Bestimmung im GAV sowie mit Sinn und Zweck der
Ferienkürzung vereinbar sein soll. Ferien dienen der Erholung von der Arbeit.
Der Ferienanspruch wächst deshalb im Verhältnis zur geleisteten Arbeit.
Umgekehrt reduziert jede nicht geleistete Arbeitszeit grundsätzlich den
Ferienanspruch (Streiff Ullin/von Kaenel Adrian/Rudolph Roger, in:
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich - Basel
- Genf 2012, Art. 329b). In diesem Sinne sieht
(Obligationenrecht, SR 220) für das private Arbeitsvertragsrecht vor, dass die
Ferienkürzung für jedes einzelne Dienstjahr gesondert zu berücksichtigen ist.
Grund dafür ist, dass der volle Ferienanspruch mit Beginn jedes neuen
Dienstjahres, mithin periodisch, wieder neu entsteht. Im Personalrecht des
Kantons Solothurn sind die nach Altersjahren der Mitarbeitenden abgestuften
Ferien (dazu § 100 GAV) grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen (§ 105 GAV). § 107
Abs. 1 GAV nennt zwar keine Zeitperiode, auf die sich die Kürzung des
Ferienanspruchs bezieht. Aus den vorstehenden Ausführungen zum privaten
Arbeitsvertragsrecht sowie der Ausgestaltung des Ferienanspruchs im GAV ergibt
sich jedoch, dass die Ferienkürzung periodisch gesondert zu berücksichtigen ist
und sich diese «Periodizität» auf ein Kalenderjahr beziehen muss. So stützt
sich im GAV denn auch die Kürzung des Ferienanspruchs bei unbezahltem Urlaub ausdrücklich
auf das Kalenderjahr als Bezugsgrösse (vgl. § 107 Abs. 2 und
§ 125). Ein Blick auf andere öffentliche Dienstrechte zeigt zudem, dass
das Kalenderjahr als Bezugsgrösse für Ferienanspruch und -kürzung durchaus gängig
ist. So wird etwa im Kanton Bern (siehe Art. 146 Personalverordnung, PV, BSG
153.011.162) oder in der Bundesverwaltung (Art. 67a Bundespersonalverordnung,
BPV, SR 172.220.111.3) die Ferienkürzung ausdrücklich nach Abwesenheiten
innerhalb eines Kalenderjahres bemessen. Letztlich folgte auch der Beklagte
dieser Sichtweise: Unbestrittenermassen wurde die Weisung über die
Zeitwirtschaft angepasst und die Ferienkürzung bzw. die entsprechende
Schonfrist auf das Kalenderjahr bezogen. Wie der Kläger zu Recht hervorhebt,
ist dabei eine «Praxisänderung» des Beklagten zu hinterfragen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die Anpassungen der Weisung lediglich nachvollzogen
haben, was eigentlich bereits rechtmässig war.
5.4 Unbestrittenermassen war der Kläger
im Jahr 2019 weniger als drei Monate ganz oder teilweise krankheitsbedingt
arbeitsabwesend. Für das Jahr 2019 ist daher gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen keine Kürzung des Ferienanspruchs zulässig. 2020 dauerte das
Arbeitsverhältnis effektiv vom 1. Januar bis und mit 27. September, mithin
während 271 Kalendertagen. In dieser Zeit war der Kläger 240 Kalendertage ganz
oder teilweise krank (dazu Auszug Berechnungstool hinter Klagebeilage 6). Der
Kläger hat die Schonfrist 2020 überschritten. Entgegen der Auffassung des
Klägers verlängert sich die Schonfrist im öffentlichen Dienstrecht (des Kantons
Solothurn) bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit praxisgemäss nicht. Wie der
Beklagte zu Recht hervorhebt, handelt es sich hierbei um einen sogenannten
Zeitanspruch, der nicht den privatrechtlichen, sondern abweichenden
(öffentlich-rechtlichen) Regeln folgt.
5.5 § 107 Abs. 1 GAV besagt, dass der
Ferienanspruch verhältnismässig gekürzt wird, wenn die Arbeit länger als drei
Monate versäumt wird. Er besagt jedoch nicht, dass die drei Monate von der
Arbeitsabwesenheit abgezogen und der Restsaldo an Krankheitstagen in Bezug zum
Kalenderjahr gesetzt wird. Entgegen der Berechnung des Klägers und - zumindest
- der früheren Praxis des Beklagten (jedenfalls lässt das ins Recht gelegte
Formular «Ferienkürzung» berechnungsweise keinen anderen Schluss zu) wird die
Schonfrist somit nicht von der effektiven Abwesenheit abgezogen, vielmehr dient
sie in einem ersten Schritt dazu festzustellen, ob überhaupt eine solche
vorzunehmen ist. Die eigentlichen Ferienkürzung erfolgt sodann in einem zweiten
Schritt. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass bei Abwesenheiten über die
Jahresgrenze hinaus nach der erneuten Anrechnung der Schonfrist für jedes
Kalenderjahr bei längeren Krankheitsabwesenheiten bis zu 180 Tage von
vornherein für eine Ferienkürzung nicht berücksichtigt würden. Eine derartige
Privilegierung dürfte kaum dem Sinn und Zweck der personalrechtlichen
Grundlagen entsprechen.
Einig sind sich die Parteien, dass der
Ferienanspruch des Klägers für das Jahr 2020 bedingt durch den unterjährigen
Austritt pro rata 19.0 Arbeitstage betrug. Da der minimale Ferienanspruch
gemäss GAV von drei Wochen bzw. (linear) 15 Arbeitstagen erhalten bleibt, kann
der Ferienanspruch des Klägers nicht unter 15 Arbeitstage gekürzt werden. Der
Beklagte stellt sich in dieser Hinsicht auf den Standpunkt, dass der minimale
Ferienanspruch gemäss § 107 GAV auch bei unterjährigen Ein- und Austritten pro
rata festzulegen sei (dazu Rundmail an die Amtsleitenden vom 17. Dezember
2021, Klageantwortbeilage 7). Diese Annahme widerspricht jedoch dem Wortlaut
der fraglichen Bestimmung, wonach der minimale Ferienanspruch bei einer
Ferienkürzung ausdrücklich drei Wochen beträgt. Im Übrigen hält der Beklagte
selbst in der (geänderten) Weisung über die Zeitwirtschaft entgegen der
Rundmail fest, dass bei jeder Ferienkürzung ein minimaler Ferienanspruch von
drei Wochen bestehen bleibt. Es mag diskutabel sein, weshalb die
Vertragsparteien des GAV bei der Ferienkürzung nach § 107 Abs. 1 anders als
beim ordentlichen Ferienanspruch gemäss § 101 Abs. 2 keine Regelung für
unterjährige Ein- oder Austritte vorgesehen haben. Eine Lücke im Gesetz würde
jedoch einzig bestehen, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil
sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt (BGE 149 IV
376, E 6.6). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, weshalb für das
Verwaltungsgericht kein Raum besteht vom klaren Wortlaut abzuweichen. Es bleibt
damit den Vertragspartnern des GAV vorbehalten, den minimalen Ferienanspruch
bei Ferienkürzungen bei Bedarf proportional zur Beschäftigungsdauer
festzulegen.
5.6 Die Ferienkürzung beim Kläger beträgt
16,83 Tage ([240 x 19] : 271); unter Berücksichtigung der durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit für das Jahr 2020 (Arbeitsunfähigkeit gewichtet nach
Absenztagen: 83.12%) mithin 13,99 Tage. Da jedoch wie aufgezeigt ein
Ferienminimum von 15 Tagen verbleibt, hätte auch für das Jahr 2020 keine
Ferienkürzung vorgenommen werden dürfen. Die Ferienkürzung gemäss
Lohnabrechnung vom 20. Oktober 2020 ist somit im Umfang von 10 Tagen bzw.
CHF 3'850.30 nicht korrekt. Dieser Betrag ist verzinst ab 28. September
2020 durch den Beklagten nachzuzahlen.
6.1 Der Kläger bringt in der Replik vom
31. Oktober 2024 weitere (allgemeine) Rügen am Zeitsystem der Beklagten an. Bei
Teilzeitarbeit erfolge gemäss System ein Herunterrechnen der vereinbarten
Arbeitszeit auf (linear) fünf Arbeitstage. Hieraus ergebe sich, dass an
arbeitsfreien Tagen ein Negativsaldo entstehe, der an anderen Tagen aufgeholt
werden müsse. Zudem stelle die Regelung, dass an besagten Tagen aus einem
Arztbesuch kein positiver Gleitzeitsaldo resultieren dürfe, eine massive
Diskriminierung des Klägers und aller Staatsangestellten dar, die Teilzeit
arbeiteten. Die Regelung mache es Arbeitnehmenden bei einem Arzttermin
praktisch unmöglich die Sollarbeitszeit zu erfüllen. Diskriminierend sei zudem,
dass die Beklagte ihren Arbeitnehmenden lediglich eine Zeitgutschrift von 1,5
Stunden gewähre. Dies widerspreche § 90 Abs. 3 GAV, welcher keinerlei
Beschränkung vorsehe. Der Kläger wohne auswärts und sei aufgrund des Versicherungsmodells
auf einen Hausarzt in seiner Nähe angewiesen gewesen. Die Beklagte schweige
sich in der Klageantwort zudem darüber aus, dass die Arbeitsunfähigkeit
arbeitsplatzbezogen gewesen sei und der Arbeitgeber eine Mitverantwortung dafür
trage. Schliesslich dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass sich vieles während
der Covid-19-Pandemie zugetragen habe. Der Kläger sei Risikopatient gewesen,
was damals zu einer gewissen Einschränkung seiner Arbeitstätigkeit geführt
habe. Es sei fraglich, ob die zahlreichen ins Recht gelegten Rechtsgrundlagen
überhaupt noch Gültigkeit gehabt hätten bzw. den damals geltenden
Corona-Verordnungen widersprochen hätten.
6.2 Vorab ist dem Kläger bezüglich
dieser Ausführungen entgegenzuhalten, dass seine gleichsam appellatorische
Kritik am Zeitsystem des Beklagten die ihm obliegende Substanziierungs- und
Beweispflicht für (vermögensrechtliche) Forderungen nicht zu relativieren
vermag. Es ist (ebenso) im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nicht
Aufgabe des Gerichts, gestützt auf unbestimmte Rügen gleichsam nach Gründen zu
forschen, die mögliche finanzielle Forderungen stützen oder gar erst begründen könnten.
Der Kläger ist somit von vornherein in seinen entsprechenden Rügen nicht zu
hören.
6.3 Aber selbst abgesehen davon verkennt
der Kläger, dass der Beklagte bei der Zeitbewirtschaftung mit der grundsätzlichen
Hinterlegung eines linearen Modells für die Sollarbeitszeit bzw. der
Unterscheidung zwischen «linear» und «effektiv» durchaus den Modellen anderer
öffentlicher Arbeitgeber folgt. So kennt etwa auch der Kanton Bern als grosser
öffentlicher Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigten sowohl das fixe als auch das
variable Teilzeitmodell und hinterlegt im Zeitsystem in der Regel für jeden
Arbeitstag eine konstante tägliche Sollarbeitszeit (vgl. Weisung «Jahresarbeitszeit»
vom 1. Januar 2023, Stand 1. Januar 2024, sowie Merkblatt «Teilzeitarbeit» vom
12. Juni 2019, Stand 1. Januar 2026, des Personalamts des Kantons Bern unter
https://www.wdb-personalrecht.apps.be.ch/wissensdatenbank/de/welcome, zuletzt
besucht am 20. August 2026). Zudem verkennt der Kläger, dass
Teilzeitbeschäftigte in der Regel über eine grössere Flexibilität bei der
zeitlichen Gestaltung von Arzt- und Therapieterminen verfügen als Angestellte
im Vollpensum. Darüber hinaus ist es nicht unüblich im öffentlichen Dienstrecht
die für Arztbesuche benötigte Zeit nicht vollständig als Arbeitszeit zu
gewähren bzw. bestimmten Einschränkungen zu unterwerfen (siehe Vortrag der Finanzdirektion
des Kantons Bern zur Teilrevision der Personalverordnung per 1. Januar 2023, S.
21): «Aufgrund der Schadenminderungspflicht der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sind Arzt- und Zahnarztbesuche wenn immer möglich in die Freizeit
zu legen. Dieser allgemein gültige Grundsatz selbst muss nicht in die
Personalverordnung aufgenommen werden. Der Charakter der Norm ist -
zusammengefasst - also so zu verstehen, dass mit der «Arztstunde» keine
Überzeit (sprich, im Sinne von «zusätzlicher Freizeit» zulasten des
Arbeitgebers) generiert werden kann. Wird die «Arztstunde» an einem Arbeitstag
gebucht, so muss sich die im Zeitsystem gebuchte Arbeitszeit innerhalb der
Soll-Arbeitszeit bzw. der vereinbarten Arbeitszeit bewegen. Selbstverständlich
bleibt es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen, bei Mehrarbeit den
Arztbesuch «auf Freizeit» zu nehmen und stattdessen die effektiv an diesem
Arbeitstag geleistete (Mehr-)Arbeitszeit zu buchen (es erfolgt diesfalls somit
keine Beschränkung der Zeitbuchung, da die Überzeit nicht auf der «Arztstunde»
basiert.).»
Der Wortlaut von § 90 Abs. 3 GAV sieht
vor, dass Arbeitnehmenden mit einem Arbeitspensum von mindestens 70% die
Absenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche als Arbeitszeit angerechnet werden. Zwar
nennt die Bestimmung keine explizite «Obergrenze» für anrechenbare Absenzen,
was der Kläger entsprechend vorbringt. Zu beachten ist aber, dass § 90 Abs. 1
GAV ganz allgemein im Bereich der Absenzen als Arbeitszeit die Sollarbeitszeit
des jeweiligen Tages oder Halbtages sieht. Nicht zu beanstanden ist, dass das
Personalamt im Lichte dieser Leitplanken und der allgemeinen
Schadenminderungspflicht die zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der
personalrechtlichen Bestimmungen bzw. zu deren Verdeutlichung notwendigen
Weisungen erlässt (dazu § 16bisder Personalrechtsverordnung, PRV,
BGS 126.31).
Ganz allgemein verkennt der Kläger, dass
Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie
die öffentlichen Anstalten bei der Ordnung der Anstellungsverhältnisse nicht
dem Arbeitsvertragsrecht des OR unterworfen sind und für sie die eigenen Personal-
und Beamtengesetze mit den entsprechenden Freiheitsgraden gelten (vgl. etwa Streiff
Ullin/von Kaenel Adrian/Rudolph Roger, in: Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2012, Art. 342).
7.1 Im Weiteren macht der Kläger einen
Lohnfortzahlungsanspruch für 56 Tage geltend. Dabei stützt er sich auf das
zwischen den Parteien bereits ergangene Urteil VWBES.2021.164 vom 13. Dezember
2022. Allgemein habe gemäss § 47 StPG i.V.m. § 174 GAV ein Arbeitnehmer
Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Umfang seines gesamten ursprünglichen
Gehalts. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit erhalte der arbeitsunfähige
Arbeitnehmer somit den Lohn für die Dauer von 12 Monaten und nicht während 12
Monaten. Eine andere Auslegung sei insbesondere nicht mit dem
verfassungsmässigen Anspruch auf Rechtsgleichheit vereinbar.
7.2Ein Zeitminimum bei der Berechnung des
Anspruchs auf Lohnfortzahlung führt im Gegensatz zu einem Lohnminimum dazu,
dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unabhängig vom Grad der
Arbeitsunfähigkeit für eine beschränkte Dauer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.
Beim Lohnminimum hingegen verlängert sich der zeitliche Anspruch auf
Lohnfortzahlung, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nur teilweise
arbeitsunfähig ist, d.h., die Lohnfortzahlungsdauer ist mit der Lohnhöhe zu
multiplizieren (vgl. vgl. Ullin Streiff/Adrian von Känel/Roger Rudolph, a.a.O.,
N 25 zu Art. 324a-324b OR).
7.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet
der Wortlaut des Gesetzes. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung
gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind
(Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung,
die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in
dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar
entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen.
Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände
und ein kaum gewandeltesRechtsverständnis treffen, kommt
den Materialien eine besondere Bedeutung zu (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1).
7.4Gemäss § 47 Abs. 1 lit. b StPG
haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsverhältnis
bei Krankheit und Unfall nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf den vollen Lohn
für die Dauer von zwölf Monaten. Der Kläger sieht darin - zumindest implizit -
ein Lohnminimum. Die Formulierung «vollen Lohn» kann auch so verstanden werden,
dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen weiterhin den genau
gleichen Lohn in gleicher Höhe bzw. gemäss ihrem vollen Pensum erhalten würden,
wie wenn sie gearbeitet hätten. Dies in Abweichung zu den
Krankentaggeldleistungen, welche im Kanton Solothurn gemäss § 47bisAbs.
1 StPG 80 % des im letzten Jahr der Anstellung ausgerichteten
durchschnittlichen Bruttomonatslohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne
Leistungsbonus betragen. Dem Kläger kann somit nicht zugestimmt werden, dass
der Wortlaut der Bestimmung von § 47 Abs. 1 lit. b StPG klar ein
Lohnminimum statuiert. Die Formulierung «für die Dauer von zwölf Monaten»
betont vielmehr die zeitliche Komponente der Lohnfortzahlung. Auch die
Botschaft und der Entwurf des Regierungsrats vom 4. Juli 2000 zur Teilrevision
des Staatspersonalgesetzes, RRB Nr. 1435 vom 4. Juli 2000 scheint in den
Erläuterungen zu § 27bisStPG ein Zeitminimum zu statuieren:
«[
] Das bedeutet, dass nach Ausbruch einer Krankheit dem Angestellten solange
nicht gekündigt werden kann, als er nach § 47 Absatz 1 Buchstabe b) nach Ablauf
der Probezeit Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Danach besteht dieser Anspruch
in der Regel während einem Jahr. So kann verhindert werden, dass nach Ablauf
der verschiedenen Sperrfristen nach Obligationenrecht einerseits das
Dienstverhältnis gekündigt werden kann, andererseits der Rechtsanspruch auf
eine Lohnfortzahlung während der Dauer eines Jahres besteht.». Die Botschaft
spricht hier ausdrücklich von «während einem Jahr», was nochmals die Zeitdauer
als zentrales Element betont. Auch gemäss Duden bezeichnet «während» eine
Zeitdauer, in deren Verlauf etwas stattfindet
(www.duden.de/rechtschreibung/waehrend_binnen_inmitten, zuletzt besucht am 20.
August 2026).
7.5Der Kläger kann ebenso nichts aus dem
Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.164 vom 13. Dezember 2022 zu seinen
Gunsten ableiten. Das Verwaltungsgericht hat zwar festgehalten, mit guten
Gründen könne auch die Auffassung vertreten werden, dass gestützt auf den GAV
ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Umfang seines gesamten
ursprünglichen Arbeitspensums habe, und zwar auch gestaffelt, bevor dieser
Anspruch erlösche. Gleichzeitig hat es aber auch festgehalten, dass diese Frage
nicht Gegenstand des Verfahrens sei (VWBES.2021.164 E. 3). Die Äusserungen des
Verwaltungsgerichts sind somit im Sinne eines obiter dictum («nebenbei
Gesagtes») zu verstehen. Obiter dicta entfalten keine rechtsverbindliche
Wirkung (BGE 129 II 331 E. 5.4, Urteile des Bundesgerichts 9C_443/2024 vom 7.
November 2024 E. 2.3.2.3; 8C_602/2012 vom 8. November 2012 E. 3).Weiter hat auch das Bundesgericht in seinem Urteil
8C_78/2023 vom 21. August 2023 entgegen der Auffassung des Klägers in
keiner Weise einen solchen Anspruch auf Lohnfortzahlung festgestellt. Thema in
diesem Prozess war letztlich einzig die Richtigkeit der Feststellungsverfügung
zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses per 27. September 2020.
8. Der Kläger moniert, die
Lohnabrechnung für Oktober 2020 sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei
unklar, worauf sich der darin ausgewiesene Betrag von CHF 2'870.50 als
vermeintlicher Vorschuss beziehe. Der Kläger bringt weiter vor, der Beklagte
habe die Lohnabrechnung für September 2020 nicht ins Recht gelegt.
Mit Verfügung vom 8. Januar
2025 forderte das Verwaltungsgericht den Beklagten auf, die fragliche
Lohnabrechnung für September 2020 einzureichen. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025
führte der Beklagte aus, dass keine separate Lohnabrechnung für September 2020
existiere. Der Lohn für September 2020 sei gestoppt und im Oktober 2020 ausbezahlt
worden. Damit der Kläger nicht bis Ende Oktober 2020 auf die definitive
Lohnabrechnung habe warten müssen, sei ihm im Sinne eines Vorschusses ein
Betrag von CHF 2'870.50 ausbezahlt worden. Aus der Lohnabrechnung für Oktober
2020 sei unter der Spalte «P» (Periode) ersichtlich, dass sich die Abrechnung
auf den «09.» Monat, mithin auf September 2020, beziehe. Die Lohnabrechnung
könne sich folglich nicht auf einen anderen Monat beziehen, da der Kläger ab
Oktober 2020 nicht mehr beim Beklagten angestellt war.
Die Ausführungen des
Beklagten sind nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als seine Annahme, wonach
das Anstellungsverhältnis per 27. September 2020 geendet habe, nachträglich
auch gerichtlich bestätigt wurde. Aus den ins Recht gelegten Unterlagen ergibt
sich zudem, dass die Lohnabrechnung für Oktober 2020 eindeutig die Restzahlung
für den Monat (bzw. die Periode) September 2020 enthält. Dabei wurden die
ordentlichen Sozialversicherungsabzüge sowie die aufgrund des unterjährigen
Austritts pro rata vorgenommenen Abzüge berücksichtigt. Ebenso wurde die per
Valuta 5. Oktober 2020 ausbezahlte Teilzahlung (siehe dazu Abrechnung Baloise
Bank vom 5. Oktober 2020 mit Vermerk « NACHZHL. SEPTEMBER-LOHN») zulasten der
Endabrechnung angerechnet. Vor diesem Hintergrund ist vorbehältlich der
vorstehenden Ausführungen zur Ferienkürzung nicht ersichtlich, inwiefern der
Kläger einen nicht ausbezahlten Lohn für den Monat September 2020 geltend
machen will. Der entsprechende Einwand des Klägers erweist sich daher als
unbegründet.
9.1 Der Kläger stellt
verschiedene Beweisanträge. Soweit diese nicht bereits mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2025 als unerheblich abgewiesen oder obsolet wurden,
bleibt dazu Folgendes festzuhalten. Die beantragte schriftliche Auskunft betreffend
zweier unabhängiger vertrauensärztlicher Gutachten der Taggeldversicherunghaben auf den Ausgang dieses Klageverfahrens
von vornherein keinen Einfluss. Die Beweisanträge sind damit für den
Beweisgegenstand nicht relevant.
9.2 Im Weiteren beantragt der Kläger,
der Beklagte sei zu verpflichten eine berichtigte Lohnabrechnung für den Monat
Oktober 2020 und einen korrigierte Lohnausweis für das Jahr 2020 innert 30
Tagen nach Rechtskraft des Urteils zuzustellen. Diese Frage, letztlich also
wann der Zufluss eines Einkommens als definitiv erzielt gilt und steuerlich zu
deklarieren ist, ist nicht hier zu behandeln, weshalb auf den Antrag nicht
einzutreten ist.
10.1 Die Klage erweist sich, soweit
darauf einzutreten ist, als teilweise begründet. Gemäss § 77 VRG werden die
Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der
Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten
nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt ().
10.2 Der Kläger hat einen Betrag von CHF
24'467.25 zuzüglich Zins von 5% seit 28. September 2020 eingeklagt, es
wird ihm jedoch nur eine Summe von CHF 3'850.30 zuzüglich Zins seit 28.
September 2020 zugesprochen. Er ist folglich mit seinen Rechtsbegehren nur zu
rund 15% durchgedrungen. Bei diesem Ausgang hat der Kläger an den Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3000.00 einen Anteil von CHF
2'500.00 zu tragen; der Rest auferliegt dem Kanton Solothurn.
10.3. In Anwendung von § 161
i.V.m. § 160 des Gebührentarifs (BGS 615.11) hat das Gericht
Parteientschädigungen nach dem Aufwand, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist, festzusetzen. Der Kläger macht
gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt Dominik Tschudi einen Betrag von
CHF 13'130.04 (inkl. MWST und Auslagen) für einen Zeitaufwand von 42,85 Stunden
geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint übersetzt, zumal seitens des Klägers über
weite Strecken Kritik allgemeiner Natur am Personalrecht des Beklagten
angebracht wird oder Punkte aus der damaligen Situation am Arbeitsplatz
aufgeworfen werden, die für das vorliegenden Verfahren schlicht nicht relevant
sind bzw. bereits Teil des früheren Beschwerdeverfahrens waren. Zudem ist der
Kläger nur in einem kleinen Teil mit seinen Begehren durchgedrungen. Angemessen
ist eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wirderkannt:
1.In teilweiser Gutheissung der Klage wird,
soweit darauf einzutreten ist, der Kanton Solothurn verpflichtet, A.___ CHF 3'850.30,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. September 2020, zu bezahlen. Im übrigen wird die
Klage abgewiesen.
2.A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 einen Anteil von CHF 2500.00 zu
bezahlen; dieser wird mit dem geleisteten Vorschuss in diesem Umfang verrechnet.
Der Rest der Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.
3.Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel:Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht SteinerBlut-Kaufmann
Referenzen
Bestimmungsliste
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