7B_398/2026
Bundesgericht
Verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses)
4. August
Sachverhalt
A.________ focht einen Entscheid der Genfer Strafrekurskammer betreffend eine verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl beim Bundesgericht an. Trotz zweimaliger Zustellung der Aufforderung bezahlte sie den Kostenvorschuss nicht.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführerin bezahlte den auferlegten Kostenvorschuss von 800 Franken weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist und ersuchte auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege.
• Mangels rechtzeitiger Zahlung war die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.