7B_398/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses)

4. August

Sachverhalt A.________ focht einen Entscheid der Genfer Strafrekurskammer betreffend eine verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl beim Bundesgericht an. Trotz zweimaliger Zustellung der Aufforderung bezahlte sie den Kostenvorschuss nicht. Erwägungen • Die Beschwerdeführerin bezahlte den auferlegten Kostenvorschuss von 800 Franken weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist und ersuchte auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege. • Mangels rechtzeitiger Zahlung war die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
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