E-5717/2026

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Wiedererwägung nach gesundheitlicher Verschlechterung

10. September

Sachverhalt Die pakistanische Beschwerdeführerin war nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs zur Wegweisung verpflichtet. Im Wiedererwägungsgesuch machte sie neue Drohnachrichten, eine Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit und daraus folgende Vollzugshindernisse geltend; das SEM trat hinsichtlich der asylrelevanten Vorbringen nicht ein und wies das Gesuch im Übrigen ab. Erwägungen • Vor dem früheren Urteil entstandene Tatsachen und Beweismittel sind revisionsweise geltend zu machen; die undatierten Drohnachrichten belegten weder eine konkrete nachträgliche Verfolgung noch genügte die blosse Fortdauer der Gefährdung als erhebliche Sachverhaltsänderung. • Die gesundheitliche Verschlechterung ist zwar grundsätzlich wiedererwägungsfähig, begründet hier aber kein Vollzugshindernis: Psychische Leiden sind in Pakistan behandelbar, und der Beschwerdeführerin sind aufgrund ihrer finanziellen Mittel, ihres Beziehungsnetzes und der möglichen Rückkehr in ein städtisches Gebiet Behandlungsmöglichkeiten zugänglich. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Prozessführung wurde verweigert und die Wegweisung blieb vollstreckbar.
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