Z1 2026 19
ZG Obergericht
Nichteintreten wegen unverständlicher Klageschrift
25. August
Sachverhalt
Der Kläger erhob beim Kantonsgericht Zug erneut Klage gegen zehn Beklagte über Ansprüche aus spanischen Immobiliengeschäften. Die 170-seitige Klageschrift mit 317, überwiegend nicht übersetzten spanischen Beilagen wurde trotz angesetzter Nachfrist nicht verbessert; das Kantonsgericht trat wegen Unverständlichkeit und Weitschweifigkeit sowie weiterer selbstständiger Gründe nicht ein.
Erwägungen
• Auf eine Berufung ist nicht einzutreten, wenn sie sich nicht mit jeder selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt; die gerichtliche Fragepflicht begründet weder eine Nachbesserungspflicht noch macht sie eine ungenügende Begründung heilbar.
• Die Klage war im Sinne von Art. 132 ZPO unverständlich und weitschweifig: Die ungeordnete, kaum nachvollziehbare Darstellung liess den Zusammenhang mit den Begehren nicht erkennen; auch die Komplexität des behaupteten Sachverhalts rechtfertigte Umfang und Beilagen nicht.
Entscheid
Auf die Berufung wird nicht eingetreten; dem Kläger werden CHF 10'000 Gerichtskosten auferlegt, ohne Parteientschädigungen.