5A_639/2025

Bundesgericht

Familienrecht

Unterhalt, Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz)

1. September

Sachverhalt Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts betreuten die Ehegatten ihre zwei Kinder alternierend. Das Obergericht sprach der Ehefrau Ehegattenunterhalt von Fr. 3'500.-- beziehungsweise Fr. 4'180.-- zu, rechnete ihr wegen diagnostizierter psychischer Erkrankungen und einer bestätigten Arbeitsunfähigkeit aber kein hypothetisches Einkommen an; zugleich wies es ihre Gesuche um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege ab. Erwägungen • Die Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens war nicht willkürlich: Die Ehefrau konnte wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bis auf Weiteres keine Erwerbstätigkeit aufnehmen; das eingereichte Arztzeugnis wurde durch das Alter allein nicht entkräftet, und umfangreiche Eingaben an Behörden belegten keine berufliche Arbeitsfähigkeit. • Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss durfte wegen ungenügender Mitwirkung abgewiesen werden, da die Ehefrau ihre finanziellen Verhältnisse nicht substanziiert darlegte und nicht bloss auf die Akten des Hauptverfahrens verweisen durfte; mangels hinreichender Auseinandersetzung waren auch die Rügen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unbegründet. Entscheid Beide Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Rechtspflege wurde der Ehefrau nur im Verfahren des Ehemanns gewährt.
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