6B_863/2025
Bundesgericht
Strafzumessung; rechtliches Gehör; 2. Rechtsgang; Verletzung des Beschleunigungsgebot
26. August
Sachverhalt
A.________ wurde wegen Mordes und weiterer Delikte zu 19 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach einer teilweisen Rückweisung zur Neubegründung der Strafzumessung bestätigte das Obergericht die 19-jährige Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 3281 Haft- und Vollzugstagen.
Erwägungen
• Die Rückweisung eröffnete keine vollständige Neubeurteilung: Rügen zur Gewichtung der Vorstrafen und zur Verfahrensverzögerung im ersten Berufungsverfahren waren verspätet, da sie bereits gegen das erste Berufungsurteil hätten erhoben werden können.
• Das Obergericht durfte aufgrund ergänzter Erwägungen ein besonders schweres Mordverschulden und eine zeitige Einsatzstrafe von 20 Jahren annehmen; die Begründung zur Tatausführung, Skrupellosigkeit, Habgier und fehlenden Strafminderung wegen Substanzkonsums war nachvollziehbar und ermessenskonform.
• Die Verfahrensdauer rechtfertigte lediglich die gewährte Reduktion; ein zeitlicher Zusammenhang zwischen leichteren Vordelikten und späterem Mord begründete keine zusätzliche Milderung nach Art. 48 lit. e StGB.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert.