5A_649/2026
Bundesgericht
Zustimmung zur Impfung
20. Juli
Sachverhalt
Die gemeinsam sorgeberechtigten, getrennt lebenden Eltern stritten über die Auffrischungsimpfung ihrer 2019 geborenen Tochter gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis. Die KESB ersetzte die Zustimmung des Vaters; das Obergericht bestätigte dies, worauf der Vater insbesondere eine Beistandschaft und individuelle Impfstoffabklärungen verlangte.
Erwägungen
• Bei elterlicher Pattsituation über eine Impfung entscheidet die KESB gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB direkt anstelle der Eltern; eine Beistandschaft ist nicht erforderlich.
• Die KESB hat grundsätzlich den Impfempfehlungen des BAG zu folgen und nur bei konkreten kindbezogenen Besonderheiten davon abzuweichen; allgemeine Bedenken sowie eine erneute Überprüfung eines Swissmedic-zugelassenen Impfstoffs genügen nicht.
• Da das gesunde Kind die drei bisherigen Dosen desselben Impfstoffs gut vertragen hatte und keine individuellen Kontraindikationen vorlagen, bestand kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder eine abweichende Entscheidung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Zustimmung zur Auffrischungsimpfung bleibt bestehen.