7B_723/2026
Bundesgericht
Verschiebungsgesuch Hauptverhandlung; Rückzug
31. Juli
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft focht die Abweisung ihres Gesuchs um Verschiebung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an. Nachdem das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden war, zog sie die Beschwerde vollständig zurück.
Erwägungen
• Mit dem vollständigen Rückzug der Beschwerde entfiel das Rechtsschutzinteresse; das Verfahren war daher nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
• Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richteten sich summarisch nach dem mutmasslichen Prozessausgang; der im amtlichen Wirkungskreis handelnden Staatsanwaltschaft wurden keine Gerichtskosten auferlegt, während der Kanton Wallis die sich vernehmen lassenden privaten Beschwerdegegner zu entschädigen hatte.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Beschwerderückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.