4A_253/2025
Bundesgericht
Fristerstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist (Art. 144 Abs. 2 ZPO bzw. Art. 148 Abs. 1 ZPO)
20. Juli
Sachverhalt
In einem Maklerstreit wurde die Berufung von A.________ als unzulässig erklärt, weil die Sicherheitsleistung von Fr. 10'800.-- nicht innert der mehrfach verlängerten Nachfrist bezahlt worden war. Die zuletzt aus gesundheitlichen Gründen beantragte weitere Fristerstreckung wurde verweigert; daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung oder Wiederherstellung der Frist.
Erwägungen
• Nach mehreren Fristerstreckungen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Nachfrist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung angesichts der geltend gemachten Gründe offensichtlich zu kurz gewesen wäre.
• Die ärztlichen Zeugnisse belegten die Unfähigkeit, sich zu bewegen, nicht aber, ihre Angelegenheiten zu besorgen; zudem legte die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb eine elektronische Zahlung oder die Hilfe eines Dritten unmöglich gewesen sein sollen.
• Die am 13. März 2025 errichtete Beistandschaft konnte nicht berücksichtigt werden, da sie in den Gesuchen um Fristerstreckung oder Wiederherstellung nicht hinreichend begründet geltend gemacht worden war.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.