VB.2026.00325

ZH Verwaltungsgericht

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Zumutbarkeit des zugewiesenen Schulwegs

30. Juli

Sachverhalt Nach dem Umzug in einen neuen Schulkreis wurde der 2015 geborene Sohn der Beschwerdeführenden dem Schulhaus H (569 m, sieben Minuten) statt dem näheren Schulhaus I zugeteilt. Die Eltern verlangten wegen angeblich gefährlichen bzw. gesundheitlich unzumutbaren Schulwegs die Umteilung und stellten im Verwaltungsgerichtsverfahren zusätzlich ein Ausstandsbegehren. Erwägungen • Das Ausstandsbegehren war offensichtlich unbegründet: Die Mitwirkung an Zwischenentscheiden und eine pflichtgemässe KESB-Meldung wegen monatelangen Fernbleibens begründen keine Befangenheit; deshalb durfte unter Mitwirkung der betroffenen Personen darauf nicht eingetreten werden. • Die Zuteilung nach Schulweg und Klassenzusammensetzung war nicht rechtsverletzend; der Schulweg war zumutbar, und selbst eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit hätte nur Anspruch auf geeignete unentgeltliche Unterstützung, nicht auf die gewünschte Umteilung, begründet. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten und das Verfahren nicht gegenstandslos abgeschrieben wurde; die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.
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