IV.2025.00450
ZH Sozialversicherungsgericht
Kinderspitex bei Tracheostomapflege
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 27. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00450
damit vereinigt
IV.2025.00454
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil
vom
2
7.
Mai 2026
in Sachen
1.
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
2.
X.___
,
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 2 gesetzlich vertreten durch die Eltern
Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Prof.
Dr.
Hardy Landolt
Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
D
er
im
September
2018
geborene
X.___
leidet an
mehreren
Geburts
gebrechen
(vgl.
Urk.
9/
7
)
und wurde am 1
3.
September 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (
Urk.
9/1).
In der Folge wurden ihm zunächst von
der
Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Schwyz, IV-Stelle Schwyz,
verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung
ausgerichtet
, nach Umzug der Familie im Jahr 2022 in den Kanton Zürich (vgl.
Urk.
9/636) erfolgte
die Leistungsausrichtung
über die nun zuständige
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle Zürich
(nachfolgend: IV-Stelle)
.
U
nter anderem
bezieht
der Versicherte
eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 3 (
vgl.
Urk.
9/
958
)
sowie seit August 2019 einen Assistenzbeitrag (
vgl.
Urk.
9/551
,
Urk.
9/1027
)
.
Mit
Mitteilung vom
6.
März 2025 (
Urk.
9/
1026
)
erteilte die IV-Stelle
Kostengut
sprache für
Kinderspitexleistungen
vom
1.
April bis 3
0.
September 2025
(2 Stun
den für Abklärung und Dokumentation, 4 Stunden für Beratung und Instruktion der Eltern, 24 Stunden für koordinative Massnah
men
, 84 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Langzeitüberwachung).
Am
1
8.
März 2025 (
Urk.
9/1034)
stellte
die
A.___
GmbH
, bei welcher sich der Vater des Versicherten
,
Z.___
,
seit 1
1.
November 2024 als pflegender Angehöriger hat anstellen lassen, bei
der IV-Stelle
ein Gesuch um Kostenübernahme für
die
vom Vater des Versicherten ab dem 1
1.
November 2024 ausgeführten
Massnahmen der Behandlungspflege
.
Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(
Urk.
9/1038;
Urk.
9/1048)
verneinte
die IV-Stelle
m
it Verfügung vom 3
0.
Mai 2025 eine Kostengutsprache für
Kinderspitexleistungen
betreffend die von der
A.___
GmbH geforderten Leistungen
(
Urk.
9/
1061
=
Urk.
2).
2.
2.1
Die CSS Kranken-Versicherung AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin)
, bei welcher der Versicherte im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversiche
rung versichert ist,
erhob am 26. Juni 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerde
gegnerin sei zu verpflichten, ihre Leistungspflicht
für
sämtliche medizinische
n
Heilbehandlungen, das heisse auch
Kinderspitexleistungen
betreffend Pflege Trachealkanüle und weitere Heilbehandlungen im Zusammen
hang mit den beste
henden Geburtsgebrechen, anzuerkennen und die gesetzliche
n
Leistungen voll
umfänglich zu übernehmen. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zur medizinischen Ausbildung von Herrn
Z.___
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.
1
S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 (Urk. 8) beantragte die Beschwer
de
gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Am 16. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 12) ein, und die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführerin am 5. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
2.
2
Im Weiteren erhob
a
m 3
0.
Juni 2025
auch
X.___
(nachfolgend: Beschwer
deführer)
, gesetzlich vertreten durch seine Eltern
Y.___ und Z.___
, und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2025 (Urk.
15/2
) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die beantragten Pflegeleistungen zu vergüten. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk.
15/
1
S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 beantragte die
Beschwerde
gegnerin
, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.
15/
9), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
15/
11).
2.3
Mit Gerichtsverfügung vom
9.
März 2026
wurden die beiden Verfahren IV.
2025.00450
und IV.
2025.00454
vereinigt
(Urk.
16,
Urk.
15/12
).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invaliden
versicherung (IVG)
bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2
des Bundes
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
;
ATSG
). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung ange
borener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufge
tretener Leiden, die:
a.
fachärztlich diagnostiziert sind;
b.
die Gesundheit beeinträchtigen;
c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einlei
tung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter
Geburt
(Art. 3
ter
Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung
;
IVV
). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3
ter
Abs. 2 IVV).
1.
2
Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss :
a.
die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu
lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durch
geführt werden von:
1.
Ärztinnen oder Ärzten,
2.
Chiropraktorinnen
oder
Chiropraktoren
,
3.
Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer
Chiropraktorin
oder eines
Chiropraktors
Leistungen erbringen;
b.
medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden;
c.
die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von
Chiropraktorinnen
oder
Chiropraktoren
verordneten Analysen, Arznei
mittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
d.
die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizi
nischen Rehabilitation;
e.
den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f.
die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln;
g.
die medizinisch notwendigen Transportkosten.
Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft
lich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewie
sen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (). Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen (). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behand
lungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen ().
1.3
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 136 V 209 festgehalten, dass in Hauspflege vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, keine medizinischen Massnahmen im Sinne von
Art.
13
Abs.
1 in Verbindung mit
Art.
14
Abs.
1
lit
. a IVG und
Art.
2
Abs.
3
der Verordnung über Geburtsgebrechen (
GgV
)
darstellen, sondern gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezu
schlag begründen (E. 7 und 10).
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat
gestützt auf das
erwähnte
Bundesgerichtsurteil BGE 136 V 209
,
mit IV-Rundschreiben Nr. 39
4
vom
12. Dezember 2019
die
Kinderspitex
-Leistungen
gemäss
Art. 13 in Verbindung mit
Art.
14 IVG konkretisiert
und die anrechenbaren medizinischen Massnahmen und
den maximal anrechenbaren Zeitaufwand
abschliessend aufgelistet.
Darin wird zu Massnahmen der medizinischen Langzeitüberwachung ausgeführt, unter der medizinischen Langzeitüberwachung versteht man die Pflege von Kindern/Jugendlichen, bei welchen jederzeit eine lebensbedrohliche oder gesund
heitsgefährdende Situation auftreten kann, welche das Intervenieren durch eine medizinische Fachperson erfordert. Ein Anspruch auf medizinische Langzeitüber
wachung besteht, wenn mindestens eine relevante Pflegediagnose im Bereich 1 des Formulars «Einschätzung medizinische Langzeitüberwachung», die eine Gewichtung 3 hat, mit der Ausprägung «schwer» vorliegt
(S. 6 oben)
.
2.
2.
1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung
vom 3
0.
Mai 2025
(
Urk.
2),
dass versicherte Personen unter 20 Jahren Anspruch auf medizinische Massnah
men hätten, die zur Behandlung von anerkannten Geburtsgebrechen notwendig seien (
Art.
14 in Verbindung mit
Art.
12 und
Art.
13 IVG
).
Der
Elternanteil werde nicht berücksichtigt,
sondern im IV-Abklärungsverfahren festgehalten. Somit werde der Hilfebedarf, welcher durch die Eltern geleistet werde, im Rahmen der
Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlages entrichtet.
Vorliegend habe die Familie Anspruch auf eine Hilflosenentschädi
gung schweren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 3
(S. 1 unten f.)
.
Des Weiteren übernehme
sie
– die Beschwerdegegnerin -
Kinderspitex
leistungen
im Rahmen der Langzeitüberwachung von 84 Stunden
pro
Woche
. Zudem seien 118.4 Assistenzstunden pro Monat verfügt worden.
Die beantragten medizinischen Massnahen erforderten
k
eine medizinische Berufsqualifikation. Alle Familien mit
kanülierten
Kindern, welche dem
Spital C.___
angeschlossen seien, durchliefen eine Schulung und würden sämtli
che
Qualifikationen im Umgang mit der Trachealkanüle inklusive Heimbe
atmung erwerben. Sie könnten die Pflege eines Kindes mit Kanüle selbständig durch
führen
(S. 2 oben)
.
Unter Berücksichtigung der
elterlichen Fürsorgepflich
t
sowie der Anrechnung aller IV-Leistungen werde das Gesuch für die B
ehand
lungs
pflege
, welche vom Vater geleistet werde, abgewiesen.
D
as im
Einwandverfahren
geltend gemachte Gesuch des Beschwerdeführers für die Übernahme von
Spitexleistungen
(Behandlungspflege), welche der Vater als angestellter Angehöriger bei der
A.___
erbringe, werde gestützt auf das Rundschreiben 394
abgewiesen.
Wie im Feststellungsblatt festgehalten, erforderten die beantragen medizinischen Massnahmen kein medizinisches Fachpersonal
.
Eltern ohne medizinische Ausbil
dung seien im Stande, die Pflege und Betreuung ihres Kindes mit Kanüle mit Unterstützung der Spitex zu Hause zu pflegen.
Zudem würden bereits 30 Stunden für Abklärung und Beratung
von der IV übernommen. Somit sei die optimale Betreuung des Beschwerdeführers gewährleistet. Mit Anrechnung sämtlicher Leis
tungen, welche die IV vergüte, bezöge sie sich auf die elterliche Fürsorgepflicht und den Anteil, welchen die Eltern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu leisten hätten (S.
2
Mitte
).
2.2
2.2.1
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
vom 2
6.
Juni 2025
(
Urk.
1) geltend,
dass
es
sich
bei den durch den per 1
1.
November 2024 bei einer
Spitexorganisation
zu
r
Pflege
seines Sohnes angestellten Vater ausgeführten
behandlungspflegerischen Massnahmen Atemtherapie, Inhalation, Sekret absau
gen,
Tracheostomapflege
, Sondenernährung, Gastrostomapflege, Atmungs
be
obachtung und –
kontrolle
klar um
medizinische respektive therapeutische Mass
nahmen
handle
.
Gemäss Auskunft der
A.___
GmbH
seien sowohl der Vater als auch die Mutter des Beschwerdeführers ausgebildete Ärzte. Ob eine schweizerische Anerkennung des Arzttitels für den Vater vorliege, sei zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt.
Die Haltung der Beschwerdegegnerin, wonach diese
Massnahmen
nach einem Anlernen auch ohne medizinische Ausbildung ausführbar seien, führe zu einer
Deprofessionalisierung
der Pflege ihrer Versi
cherten
(S. 5
R
z
.
9-
10
). Für Heilbehandlungen und Pflegemassnahmen medizini
scher Natur sei die Invalidenversicherung im Rahmen des Prinzips der absoluten Priorität leistungspflichtiger Sozialversicherer. Dies insbesondere auch, wenn die Pflegemassnahmen dur
ch
eine medizinisch ausgebildete Person ausgeführt w
ü
rden, die bei einer anerkannten
Spitexorganisation
angestellt sei (S. 5
Rz
. 11).
Sofern die medizinische Ausbildung vom Vater des Beschwerdeführers als ange
stellter pflegender Angehöriger bei der
A.___
GmbH rec
htsgenüglich ausgewiesen
sei, sei eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die von ihm erbrachten Heilbehandlungen ausgewiesen. Der Verweis, die strittigen und klar medizinischen Massnahmen seien anlernbar, bedürften keiner medizinischen Ausbildung und seien daher im Rahmen der Hilflosenentschädigung
und
des I
ntensivpflegezuschlages
abzugelten, greife nicht.
Sollte sich die behauptete medizinische Ausbildung des Vaters des Beschwerde
führers nicht rechtsgenüglich bestätigen lassen, sei festzuhalten, dass gemäss dem Wortlaut der Beschwerdegegnerin die Vergütung der (gesamten, mit Kostengut
sprachegesuch vom 1
6.
April 2025 beantragten) Leistungen über die Hilf
losenentschädigung und den Intensivpflegezu
s
chlag erfolgt sei.
Damit verbleibe kein Raum für ein
e
zusätzliche Vergütung durch die Krankenversicherung
(
S.
5
f.
Rz
.
12-
13)
.
2.2.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom
7.
November 2025 (
Urk.
8) führte die Beschwer
degegnerin aus, dass die Beschwerdeführer
in
das Bundesgerichtsurteil BGE 136 V 209 verkenne, in welchem
dieses
festgehalten habe,
dass die bei der Hauspflege vorgenommenen Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufs
qua
lifikation erforderten, keine medizinischen Massnahmen im Sinne von
Art.
13
Abs.
1 IVG
i.V.m
.
Art.
14
Abs.
1
lit
. a IVG und
Art.
2 und 3
GgV
darstellten
, sondern gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Intensivpflegezuschlag zu begründen vermöchten. Im Nac
hgang zu diesem Urteil sei das IV-Rundschreiben Nr. 394 am 1
9.
Dezember 2019 angepasst wor
den. Seit dem
1.
Januar 2020 würden diejenigen Leistungen, welche nach
Art.
13 beziehungsweise
Art.
14 IVG als medizinische Massnahmen von der IV übernom
men würden
,
in vier Kategorien unterteilt und mit dazugehörigen Zeit
werten bestimmt (
Rz
. 23.5 KSME). Mithilfe dieser Kategorisierungen solle der effektive Zeitaufwand für diejenigen Leistungen ermittelt werden, die im Einzelfall aus medizinischer Sicht durch die Spitex tatsächlich erbracht werden müssten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass die gleiche Leistung nicht zweimal berücksichtigt werden dürfe (S. 2
Rz
. 5). Alle von der I
nvalidenversicherung
nicht zugesproche
nen medizinischen Leistungen, die von der
Kinderspitex
erbracht würden, gingen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung. Solche Leistungen könnten aber im Rahmen der medizinischen Langzeitüberwachung erbracht werden, sofern die Überwachungstätigkeit nicht beeinträchtigt werde.
Würden
während der Lang
zeitüberwachung allerdings Leistungen der Grundpflege erbracht, die einen Ein
fluss auf die Höhe von H
ilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag/Assistenz
-
beitrag hätten,
seien diese Leistungen dort zu berücksichtigen und gegebenenfalls in Abzug zu brin
gen.
Bezüglich Koordination mit der Krankenversicherung gelte für die medizinischen Massnahmen (Behandlungspflege), dass die I
nvalidenversicherung
grundsätzlich die gesamten notwendigen Sachleistungen vollständig zu übernehmen habe. Die Krankenkasse könne höchstens prüfen, ob eine gleichartige Leistung doppelt vergütet werde, also sowohl von der I
nvalidenversicherung
als auch von der Kran
kenkasse.
Bezüglich Grundpflegeleistungen stellten die H
ilflosenentschädigung
und der I
ntensivpflegezuschlag
einen Beitrag an die Kosten der Grundpflege dar
. Für die finanzielle Beteiligung eines anderen Kostenträgers bestehe demnach Raum, da H
ilflosenentschädigung
und
der
I
ntensivpflegezuschlag
unabhän
g
ig von etwai
gen Krankenkassenleistungen ausgerichtet würden (S.
2 f.
Rz
. 5).
Es handle sich bei allen auf den
Spitexabrechnungen
aufgeführten Leistungen
um Leistungen der Behandlungspflege nach
Art.
7
Abs.
2
der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV)
, wobei die Leistung
s
ausscheidungen der Kohärenz des Artikels 7 KLV entsprächen. Es seien dies somit allesamt Leistungen, welche in
Art.
7
Abs.
2
lit
. a, b und c auf
geführt und demnach von der Krankenversicherung zu tragen seien. Sie könnten daher nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden (S. 3
Rz
. 6).
2.2.3
In ihrer Replik vom 1
6.
Dezember 2025 (
Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei in Bezug auf BGE 136 V 209 der Ansicht, dass es sich vorliegend gerade nicht um Hauspflege handle, welche eine Anwendung des IV-Rund
-
schreibens Nr. 394 rechtfertige.
Tatsache sei, dass es sich bei den Massnah
men um medizinische Pflegemassnahmen mit therapeutischem respektive sogar lebenserhaltendem Zweck handle, die zwar (wie alle Pflegemassnahmen) von Laien anlernbar jedoch eindeutig medizinischer Natur seien
. Dementsprechend seien
sie für den
Krankenversicherer auch in
Art.
7
Abs.
2
lit
. b
KLV
gelistet (Behandlungspflege
)
und würden von medizinisch ausgebildeten Angestellten einer
Spitexorganisation
ausgeführt.
Sie sei mit der Beschwerdegegnerin dahingehend einig, dass die strittigen Leis
tungen nicht zweimal berücksichtigt werden dürften
(S. 2 Mitte).
Eine Leistungspflicht des Krankenversicherers ergebe sich allenfalls höchstens im Rahmen der Grundpflege nach
Art.
7
Abs.
2
lit
. c KLV, welche immer aus nicht-medizinischen Pflegemassnah
m
en best
ehe
, sowie gegebenenfalls bei Leistungen, welche unter die Konstellation von
Art.
27
des Bundesgesetzes über die Kranken
versicherung (KVG)
fielen
(S. 2 unten).
Ihr sei
bekannt, dass die Beschwerdegegnerin bereits Leistungen im Rahmen der Langzeitüberwachung übernehme. Die hier strittigen medizinischen Massnahem
würden jedoch zusätzlich zur Langzeitüberwachung von einem medizinisch aus
gebildeten Angestellten der
A.___
GmbH erbracht und fielen daher klar in die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
(S. 3 oben).
2.3
Gegen die Verfügung vom 3
0.
Mai 2025 (vorstehend E. 2
.1
,
Urk.
15/2
) machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3
0.
Juni 2025 (
Urk.
15/1) geltend,
dass e
ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch im Geltungs
bereich der
Geburtsgebrechensversicherung
gemäss IVG von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anstellung von pflegenden Angehörigenpersonen auszugehen
sei
(
S. 5
Rz
. 13,
Rz
. 15-16).
Da sein Vater diplomierter Arzt sei, sei er nicht nur für die Grundpflegeleistungen, sondern auch für Behandlungspflege
l
e
istungen qualifiziert
.
Die
Beschwerdegeg
nerin
hätte deshalb
die Leistungspflicht für die beantragten Behandlungspflege
leistungen und
- wie nachfolgend dazulegen sein werde – auch für die Grund
pflegeleistungen bejahen müssen (S. 6
Rz
. 17).
Das Bundesgericht habe in BGE 145 V 1
6
1 ebenfalls erwogen, dass Massnahmen der Untersuchung und Behand
lung nur von Personen erbracht werden könnten/dürften, welche über eine Pfle
gefachausbildung verfügten (S. 6
Rz
. 18).
Im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht behauptet, dass die vorliegend umstrittenen Massnahmen der Untersuchung und Behandlung keine medizinische Berufsqualifikation erfordern würden. Er bestreite
insbesondere
, dass eine allfäl
lige Anlernung von Angehörigen im
Spital C.___
mit Bezug auf den Umgang mit einer Kanüle keine medizinische Berufsqualifikation beinhalte (S. 6
Rz
. 19).
Seiner Auffassung nach sei es offensichtlich, dass die
Tracheostomapflege
eine eige
n
tliche Behandlungspflege im Sinne von
Art.
7
Abs.
2
lit
. b
KLV
beziehungs
weise im Sinne von
Art.
1
Abs.
1
lit
. e Pflegeverordnung darstelle. Das Bundes
gericht habe in seinem Entscheid
BGE
147 V
73 E. 4.5 explizit bestätigt, dass die Überwachung der Atmung über eine Trachealkanüle nicht nur eine blosse Über
wachung, sondern eine Pflegeleistung darstelle (S. 6
Rz
. 20). In Übereinstimmung mit diesem höchstrichterlichen Leitentscheid sei auch im vorliegenden Fall mit Bezug auf die
Tracheostomapflege
und die übrigen geltend gemachten Massnah
men der Untersuchung und Behandlung von eigentlichen medizinischen Pflege
leistungen im Sinne von
Art.
1
Abs.
1 Pflegeverordnung au
s
zugehen, welche eine medizinische Berufsqualifikation erforderten (S. 6 f.
Rz
. 21).
Aus den näher dargelegten Gründen werde bestritten, dass vorliegend eine (anteilige)
Kompensation der beantragten Pflegeleistungen durch die H
ilflo
senentschädigung
und den I
ntensivpflegezuschlag
erfolge. Eine solche wäre zudem nur bis zum Zeitpunkt der Anstellung (1
1.
November 2024), aber nicht darüber hinaus zulässig (S. 7 f.
Rz
.
22-
26). Nach seiner Auffassung sei der Aus
schluss der Leistungspflicht für Grundpflegeleistungen in der Pflegeverordnung bundesrechtwidrig. Soweit eine geburtsbedingte Grundpflege bestehe, sei die Beschwerdegegnerin deshalb verpflichtet, diesbezüglich die Kosten zu überneh
men (S. 8
Rz
. 2
7
-30).
Aus den näher dargelegten Gründen zu rügen sei die Kürzung der Pflegeleistun
gen gestützt auf die Beistandsp
f
licht: Bei Pflegeleistungen handle es sich um Sachleistungen, die gestützt auf die Schadenminderungspflicht nicht gekürzt werden dürften. Hierfür mangle es an der gesetzlichen Grundlage
. Sein Grund
recht auf ein normales Familienleben mit
den
Eltern werde verletzt
(S. 9 ff.
Rz
.
31-4
4
)
.
2.4
Streitig
ist, ob
die Beschwerdegegnerin
zu Recht eine Kostengutsprache für die von der
A.___
GmbH am 1
8.
März 2025 (
Urk.
9/1034) geforderten, vom Vater des Beschwerdeführers als pflegender Angehöriger erbrachte
n
Pflegeleis
tungen im Sinne der ärztlichen Verordnung vom 1
4.
März 2025 (
Urk.
9/1032)
,
verneint hat.
3
.
3.
1
3.1.1
Mit
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
ist
vorab
festzuhalten, dass sich die Leistungsbereiche der Invaliden- und der Krankenversicherung unterscheiden und die zugrundeliegende unterschiedliche Zwecksetzung Abwei
chungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen rechtfertigt (
BGE 136 V 209 E. 9
;
Urteile
des Bundesgerichts
9C_310/2020 vom 1
3.
Oktober 2020 E. 3.2.1 und 9C_95/2020 vom 1
6.
April 2020 E. 5.2.3).
Eine
allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die geforderten
und hier strittigen Leistungen bestimmt sich
allein nach den
Art.
13 ff. IVG, welche den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Vor
liegen von Geburtsgebrechen regeln
(vorstehend E. 1.1-2)
.
Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist, dass es sich um eine medizinische Massnahme handelt, die der Behandlung eines Geburts
gebrechens dient (Titel von
Art.
13 IVG).
Als
Behandlung eines Geburtsgebrechens
versteht sich
jede ärztliche oder ärztlich verantwortete medizinisch-therapeutische Vorkehr zur Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustandes. Vorkehren, denen kein therapeutischer Charakter zukommt – wie etwa die nichttherapeutische Pflege und Betreuung -, gehören nicht zu den zulasten der I
nvalidenversicherung
gehenden medizinischen Mass
nahmen (BGE 136 V 209 E. 7-10, Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2020
vom 1
5.
März 2021
E. 4.2.1).
Die Aufzählung der Leistungen in
Art.
14
Abs.
1 IVG ist abschliessend und orientiert sich sinngemäss an
Art.
25 bis 25 a KVG (Meyer/Reichmuth,
Recht
sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
4.
Aufl. 2022
,
Art.
14 N
2
).
3.1.2
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2) umfassen die
medizinischen Massnahmen ins
besondere die ambulante oder stationäre Behandlung durch einen Arzt oder
Chiropraktor
selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen (
Art.
14
Abs.
1
lit
. a IVG).
Als Hilfsperson im Sinne von
Art.
14
Abs.
1
lit
. a
Ziff.
3 IVG gelten alle Personen mit einem anerkannten Diplom in Krankenpflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung oder Psychotherapie, welche die kantonalen Vorschriften betreffend Berufsausübung erfüllen. Nicht zu den Hilfspersonen im Sinne dieser Bestimmung gehören die eine Behandlungsmassnahme an ihrem Kind ausführen
den Eltern (Meyer/Reichmuth,
a.a.O.
,
Art.
14 N 4).
Mit Urteil 8C_229/2018 vom 2
8.
Januar 2019 hat das Bundesgericht
in E. 5.2.2
daran festgehalten, dass nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch die Ärztin oder den Arzt respektive - auf ihre oder seine Anordnung hin - durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen seien, als medizinische Massnahmen im Sinne von
Art.
13
Abs.
1 in Verbindung mit
Art.
14
Abs.
1
lit
. a IVG gälten. Das treffe nicht zu bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung, durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden könnten. Bei Hauspflege stellten somit Pflegeleistungen, die keine medizinische Qualifika
tion erforderten, keine medizinischen Massnahmen im Sinne von
Art.
14
Abs.
1
lit
. a IVG dar.
Die tägliche Krankenpflege stellt mangels therapeutischen Charakters keine medizinische Massnahme dar
. Jedoch besteht allenfalls ein Anspruch auf Hilf
losenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag
(vgl.
M
eyer
/
Reichmuth
,
a.a.O.
,
Art.
14
N 4 und N 10
, vorstehend E. 1.3
)
.
3.2
Vorliegend
wurden mit Gesuch
der
A.___
GmbH
vom 1
8.
März 2025 (
Urk.
9/1034)
gestützt auf die ärztliche Pflegeverordnung, ausgestellt durch PD
Dr.
med.
B.___
, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Leitende Ärztin Palliative Care,
Spital C.___
(
Urk.
9/1032),
für den Zeitraum vom
1.
Dezember 2024 bis 3
1.
Mai 2025
die folgenden
, vom Vater des Beschwerdeführers erbrachten Pflegeleistungen
in Rechnung gestellt
:
-
Atemtherapie/Sekret aushusten helfen
(1 x Tag 15 Minuten)
-
Inhalation mit konstanter Präsenz
(2 x Monat 15 Minuten)
-
Absaugen
(15 x Tag 5 Minuten)
-
Tracheostomapflege
(1 x Tag 12 Minuten)
-
Sondenernährung
(4 x Tag
1
5 Minuten)
-
Gastrostomapflege
(1 x Tag 15 Minuten)
-
Atmungsbeobachtung
oder
–
kontrolle
(3 x Tag 10 Minuten)
3.3
Wie ausgeführt (vorstehend E. 3.1.1-3
.
1
.
2) ist f
ür die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
nach
Art.
13 ff. IVG
entscheidend, ob es sich
bei den unter E. 3.2 genannten
Pflegeleistungen um Leistungen handelt
, die nur von Personen mit einer medizinischen Fachqualifikation vorgenommen werden können
. Es muss mithin geprüft werden, ob eine Notwendigkeit der Vornahme der Pflege
handlung durch eine medizinische Fachperson als gegeben zu betrachten ist oder ob es sich um eine Pflegeleistung handelt, die keine medizinische Fachqualifika
tion erfordert.
Diesbezüglich ist vorliegend dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin
(vorste
hend E. 2.1 und E. 2.2.2)
zu folgen, dass die Eltern von Kindern mit einem
Tracheo
stoma
, wie auch auf der Homepage des
Spitals C.___
festgehalten und aus dem Schreiben vom
3.
Dezember 2024 (
Urk.
9/
1031
)
hervorgeht, eine Schulung durchlaufen, damit sie die
Tracheostoma
-Pflege zu Hause selbständig durchführen können.
Was
der
Rechtsvertreter des
Beschwerdeführer
s
dagegen in seiner Beschwerde
geltend machen will
(vorstehend E.
2.3
)
,
verfängt nicht.
So handelt es sich um eine Schulung von Eltern bei Kindern mit einem
Tracheostoma
, welche am
Spital C.___
standardmässig und
unabhän
g
ig von einem allfälligen Vor
wissen oder einer Ausbildung der Eltern durchgeführt wird. Auch lässt sich
daraus
kein Erwerb einer medizinischen
Berufsqualifikation herleiten
.
Im Weiteren geht auch seine Argumentation, wonach
er aus dem Umstand, dass der Vater Arzt sei,
einen medizinischen Charakter der vorliegend zu prüfenden Pflegeleistungen
herleiten will
, an der Sache vorbei.
Wie bereits erwähnt, ergibt
sich
die Qualifikation einer medizinischen Massnahme nicht aus dem
tatsäch
lichen
Leistungserbringer
,
sondern in erster Lin
i
e aus der Notwendigkeit, dass die entsprechende Massnahme eine berufliche Fachqualifikation erfordert.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Mutter des Beschwerdeführers
–
Y.___
– im
Medizinalberuf
e
register
als Ärztin
aufgeführt ist,
während sich
keine Anerkennung des Arztdiploms des Vaters in der Schweiz
finde
t
. Auch wurde keine Bestätigung über eine fachliche Ausbildung
des Vaters des Beschwerdeführers
eingereicht,
um als medizinische Hilfsperson im Sinne von
Art.
14
Abs.
1
lit
. a
Ziff.
3
IVG zu fungieren.
Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die
von der
A.___
GmbH
in Rechnung gestellten Leistungen
Vorkehren
der Behandlungspflege
im Sinne von
Art.
7
Abs.
1
lit
. b KLV
entsprechen
würden
, welche im Geltungs
bereich der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung
nur bei Erbringung durch medizinische Hilfspersonen
vergütet
werden könn
t
en, was den medizinischen Charakter impliziere
(vorstehend E. 2.2.
1 und E. 2.2.3
)
, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 147 V 73 E. 4.3 festgehalten, dass sich im Bereich der Invalidenversicherung die Tragweite der Grund- und Behandlungspflege zwar in Anlehnung an die Vorgaben von
Art.
7
Abs.
2
lit
. b und c KLV ergebe, der
Bundes
rat als
Verordnungsgeber jedo
c
h auf einen au
sd
rücklichen Verweis verzichtet habe, um der Konkretisierung auf Weisungsebene
(
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit der Invalidenversicherung
;
KSIH)
Vorrang einzu
räumen.
Aus dem
genannten Entscheid des Bundesgerichts
ergibt sich unter anderem
auch
, dass die Massnahmen der Überwachung der Atmung über eine Tracheal
kanüle und die stetige Interventionsbereitschaft medizinisch geschultes Personal erfordert, wobei die diesbezüglichen Leistungen als Pflegeleistung im Sinne von
Art.
39
Abs.
2 IVV zu qualifizieren sind. I
n
Rz
. 8075 KS
I
H
wird
unter dem Titel Intensivpflegezuschlag festgehalten, dass
Massnahmen der Behandlungspflege anrechenbar
sind
, wenn sie ärztlich verordnet sind, wissenschaftlich anerkannt sind, nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht werden (
vgl. auch
Rz
. 8077 KS
I
H) und den Geboten der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit entspre
chen.
Wie bereits festgehalten (vorstehend E. 3.
1.1
)
,
regeln die Invalide
n
- und die
obli
gatorische Krankenversicherung nach Zweck und zu gewährenden Leistungen unterschiedliche Anspruchsbereiche. Grundsätze, welche im einen Bereich gelten, sind daher nicht ohne weiteres auf den anderen Bereich übertragbar
(BGE 136 V 209 E. 9).
Mithin besteht im Rahmen der Invalidenversicherung die Möglichkeit einer
Ver
gütung
für Massnahmen der Behandlungspflege, welche nicht durch medizinische Hilfspersonen, sondern durch medizinisch geschulte Personen erbracht werden
.
Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer getätigte Bezugnahme auf BGE 145 V 161 (vorstehend E. 2.3) nichts, zumal der Entscheid die
Voraussetzungen einer Leistungsverpflichtung
der Invalidenversicherung nicht betrifft und nur zu jener der Krankenversicherung Stellung nimmt.
Aufgrund des Gesagten besteht
keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die beantragten Leistungen nach
Art.
13
ff. IVG
.
3.4
Da die
von Seiten der
A.___
GmbH
geforderten Pflegeleistungen als Leis
tungen der Behandlungspflege zu qualifizieren sind (vorstehend E. 3.3)
,
brauch
t
auf das Vorbringen des
Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers, wonach
die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines Geburtsgebrechens auch für die Grund
pflegeleistungen leistungspflichtig sei,
grundsätzlich nicht weiter eingegangen werden, umso weniger, als dass
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wie aus den Urteilen des Bundesgerichts 9C_772/2020 vom 1
5.
März 2021 E. 4.2.1 und 9C_310/2
0
20 vom 1
3.
Oktober 2020 E. 3.2
.3
hervorgeht,
darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Invalidenversicherung im Geltungsbereich vom
von 13
Abs.
1 IVG in Verbindung mit
Art.
14
Abs.
1
lit
. a IVG
nicht leistungspflichtig
ist
bei Massnahmen, die der Grundpflege dienen
.
3.5
Hinsichtlich der hier strittigen Behandlungspflegeleistungen hat die Beschwerde
gegnerin darauf hingewiesen, dass die Abgeltung über den Intensivpflegezu
schlag sowie die zugesprochene Hilflosenentschädigung erfolge
(vorstehend E.
2.1)
.
Dies geht einher mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach d
ie nichttherapeutische Pflege und Betreuung nicht unter dem Titel der medizini
schen Massnahmen übernommen werden, aber unter Umständen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag begründen
kann
(
vorstehend E. 1.3
).
Gemäss
Rz
. 8075 KS
I
H
sind Massnahmen der Behandlungspflege anrechenbar, wenn sie ärztlich verordnet sind, wissenschaftlich anerkannt sind, nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht werden (
Rz
. 8077 KS
I
H) und den Geboten der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit entsprechen.
Gemäss
Rz
. 8075 KSIH gehören zu den pflegerischen Massnahmen insbesondere das Spülen, Reinigen und Versorgen von
Wunden und Körperhöhlen (einschliess
lich Massnahmen bei
Stomaträgern
), Massnahmen zur Atemtherapie (wie Sauer
stoffverabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen) und solche zur medizi
nisch-technischen Überwachung (Infusionen und Transfusionen; Überwachung von Geräten, die der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen).
3.6
Im
Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inklu
sive Intensivpflegezuschlag) vom 1
6.
September 2024 (
Urk.
9/955
; nachfolgend: Abklärungsbericht
)
wurde unter dem Titel «3.
0.
Behandlungspflege»
von der zuständigen Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Angaben der Eltern
des Beschwerdeführers festgehalten
, dass für das Absaugen des Sekrets ein anrechenbarer Mehraufwand von
insgesamt
40 Minuten
pro Tag
(20 x 2 Minuten), für die Beatmung (Sauerstofftherapie) ein anrechenbarer Mehraufwand von
ins
g
esamt
5 Minuten
pro Tag
(1 x 5 Minute
n
)
, für die
Inhalation (Nassinha
lation mit erforderlicher Anwesenheit einer Person inklusive Vor- und
Nachberei
-
tung
)
ein anrechenbarer Mehraufwand von 45 Minuten
pro Tag
(
3
x 15 Minu
ten)
veranschlagt
worden ist
(
Urk.
9/955 S. 13).
Dies ergibt ein
e
von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vollumfängliche Übernahme der Angaben der Eltern berücksichtigte Leistungsanrechnung
im Umfang von
insgesamt
90 Minuten
pro Tag
für
die genannten Pflegeleistungen Absaugen des Sekrets/Sa
u
erstofftherapie sowie Inhalation.
Gemäss der ärz
t
lichen Pflegevero
r
dnun
g
von PD
Dr.
B.___
vom 1
4.
März 2025 (
Urk.
9/1032) wurden für Atemtherapie/Sekret aushusten helfen/Inhalation mit konstanter Präsenz und Absaugen insgesamt 91 Minuten pro Tag veran
schlagt (vorstehend E. 3.2)
.
Im Weiteren wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin im
Abklärungsbericht
vom
1
6.
September 2024
für die nasale
Sondenpflege
/
perkutane endoskopische Gastrostomie
(
PEG
)
/Buttonpflege ein anrechenbarer Mehraufwand von insgesamt 21.
4
1
Minuten
pro Tag
sowie im Zusammenhang mit den Trachealkanülen ein
anrechenbarer Mehraufwand von 73 Minuten pro Tag festgelegt
(
Urk.
9/955
S.
13
f.
)
.
Mit Blick auf die ärztliche Pflegeverordnung
von
PD
Dr.
B.___
vom 1
4.
März 2025
(
Urk.
9/1032) ergibt
sich
, dass für die
Tracheostomapflege
ledig
lich 12 Minuten pro Tag gefordert wurden, was
im Vergleich zum Abklärungs
bericht
vom
1
6.
September 2024
doch eine erhebliche Differenz von fast einer Stunde ergibt,
wo
die Beschwerdegegnerin einen Mehraufwand berücksichtigt hat. Für die Gastrostomapflege hielt PD
Dr.
B.___
einen Pflegeaufwand von 15 Minuten pro Tag fest. Auch in diesem Zusammenhang berücksichtigte die Beschwerdegegnerin
einen
höheren
Pflegeaufwand.
Was die in der
ärztlichen
Pflegeverordnung
von PD
Dr.
B.___
vom
1
4.
März 2025
für die Sondenernährung
veranschlagte Dauer von insgesamt einer
Stunde
pro
Tag
anbelangt (
Urk.
9/1032)
, wurde
der Sondenernährung des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht
1
6.
September 2024
unter dem Titel «2.3 Essen» Rechnung getragen
(
Urk.
9/955
S. 7
Ziff.
2.3).
Abschliessend ist zu der von PD
Dr.
B.___
in der
ärztlichen
Pflegeverord
nung
vom
1
4.
März 2025
(
Urk.
9/1032)
festgesetzten Dauer der
Atmungs
beobachtung oder Kontrolle im Umfang von insgesamt 30 Minuten pro Tag fest
zuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
im
Abklärungsbericht
vom 1
6.
September 2024
(
Urk.
9/955)
eine pauschale Überwachungsbedürftigkeit von
240
Minuten pro Tag anerkannt hat (
Urk.
9/955
S. 1
7
Ziff.
9.1
).
Zudem gewährte
d
ie
Beschwerdegegnerin
mit
Mitteilung vom
6.
März 2025 (
Urk.
9/1026) entsprechend der
Spitex-Anordnung vom 2
6.
Februar 2025 (
Urk.
9/1019)
Kostengutsprache für
Kinderspitexleistungen
im Umfang von 2 Stunden für Abklärung und Dokumentation und 4 Stunden für Beratung und Instruktion der Eltern sowie 24 Stunden für koordinative Massnahen und 84 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Langzeit
überwachung.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Massnahmen der Behandlungspflege, wie sich aus dem
Abklärungsbericht vom 1
6.
September 2024 (
Urk.
9/955)
ergibt,
von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Eltern
insgesamt
s
ogar in weitergehendem Umfang
berücksichtigt
wurde
n,
als in der ärztlichen Pflegever
ordnung vom 1
4.
März 2025 (
Urk.
9/1032) festgehalten. Auch dem Mehraufwand für Überwachung wurde genügend Rechnung getragen.
Die
diesbezüglich vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
einzigen Vorbrin
gen
, wonach eine Kürzung der Leistungen aufgrund der elterlichen Beistands
pflicht das Grundrecht
auf ein normales Familienleben mit den Eltern
verletz
te
,
geht an der Sache vorbei. Eine derartige Kürzung ist im Rahmen der
im Abklä
rungsbericht vom 1
6.
September 2024
detailliert aufgelisteten Leistungen der Behandlungspflege
(
Urk.
9/955
S. 12 ff.
Ziff.
3.0.)
nicht ersichtlich.
Sofern
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit den Umstand bemängelt, dass
im Zusammenhang mit einer Hilflosenentschädigung bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 1
1.
Dezember 2019 E. 4.7 mit Hinweis auf
KSIH
Ziff.
8086 ff.
),
kann ihm nicht gefolgt werden
.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass eine
doppelte Leistungsausrichtung
, sei es auch von Seiten der Beschwerdeführerin, ausser Betracht
fällt,
insbesondere auch vor dem Hintergrund
, dass eine Leistungskumulation unter dem Vorbehalt einer durch die Hilflosenentschädigung beziehungsweise den Intensivpflegezuschlag bewirkten Überentschädigung steht (vgl.
Art.
122 KVV; Urteil
des Bundesgerichts
9C_886/2010 vom 1
0.
Juni 2011 E. 4.5;
Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR Bd. XIV, Soziale Sicherheit,
3.
Aufl. 2016, S. 504
Rz
. 321 und S. 522
Rz
. 380
).
Soweit
der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführer
s
auf BGE 151 V 1
verweist
, wonach Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag mit den Grund
pflegeleistungen nicht sachlich kongruent seien (
Urk.
15/1
S. 7
Rz
. 23), erweist sich dies als irrelevant, zumal es sich hier um Massnahmen der Behandlungs
pflege handelt.
3.
7
Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die hier strittigen Leistungen der Behandlungspflege bereits im Rahmen der ausgerichteten Hilflosenentschä
digung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie dem ausgerichteten Intensiv
pflegezuschlag
Rechnung getragen
(
Urk.
9/958)
. Auch vor dem Hintergrund der am
6.
März 2025 erteilten Kostengutsprache für
Kinderspitexleistungen
, welche unter anderem 84 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Langzeitüberwachung beinhalten (
Urk.
9/1026)
,
erweisen sich die Beschwerde
n
des Beschwerdeführers sowie der Beschwerde
führerin gegen die Verfügung vom 3
0.
Mai 2025 (
Urk.
2)
als unbegründet und sind demzufolge abzuweisen.
4.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei
len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver
fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss je zur Hälfte (Fr. 400.--) den unter
liegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
n werden abgewiesen.
2
.
Die Gerichtskosten von
Fr.
800
.-- werden
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auf
erlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3
.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
CSS Kranken-Versicherung AG
-
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
Hardy Landolt
-
Sozialversicher
ungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4
.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan
Referenzen
Bestimmungsliste
- IV.2025.00450Kinderspitex bei Tracheostomapflege