9C_445/2026

Bundesgericht

Krankenversicherung

Krankenversicherung

10. September

Sachverhalt A.________ hat gegen ein Urteil der Chambre des assurances sociales de la Cour de justice genevoise Beschwerde erhoben und sodann mit Schreiben vom 21. August 2026 erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Erwägungen • Der Rückzug der Beschwerde führt zur Abschreibung der Sache vom Geschäftsverzeichnis gemäss Art. 32 Abs. 2 und 71 LTF in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 PCF. • Es werden keine Gerichtskosten erhoben in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 LTF. Entscheid Die Sache wird zufolge Rückzugs der Beschwerde ohne Erhebung von Gerichtskosten vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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