D-5861/2026
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Atheismus und private Verfolgung in Tunesien
10. September
Sachverhalt
Der tunesische Beschwerdeführer ersuchte im Flughafenverfahren um Asyl, weil er als Atheist von Privatpersonen bedroht und angegriffen worden sei sowie wegen früherer politischer Proteste staatliche Verfolgung befürchte. Nach dem Entscheid des SEM reichte er weitere Drohungen und die Verwüstung seines Hauses nach.
Erwägungen
• Die geltend gemachten Übergriffe durch Private erreichten keine asylrechtlich erhebliche Intensität; zudem bestehen in Tunesien grundsätzlich funktionierende und zugängliche staatliche Schutzmöglichkeiten, die der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen hatte.
• Eine staatliche Verfolgung wegen Atheismus oder entsprechender Social-Media-Aktivitäten war nicht glaubhaft, da Atheismus in Tunesien kein Straftatbestand ist und keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen ersichtlich waren; auch eine flüchtlingsrechtlich relevante Festnahme wegen früherer Proteste war nicht zu erwarten.
• Der Wegweisungsvollzug nach Tunesien ist zulässig, zumutbar und möglich: Es bestehen weder ein relevantes individuelles Vollzugshindernis noch eine allgemeine Gefahrenlage, und der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die vorläufige Aufnahme wurde verweigert.