4F_14/2026
Bundesgericht
Einstellung der Vollstreckung
10. August
Sachverhalt
Nach der angeordneten Ausweisung aus einer Wohnung und erfolglosen Rechtsmitteln trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid über die Einstellung der Vollstreckung nicht ein. Der Gesuchsteller verlangte daraufhin die Revision dieses Urteils sowie dessen Erläuterung oder Berichtigung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
• Die wiederholte Mitwirkung derselben Gerichtspersonen an Verfahren des Gesuchstellers und frühere Nichteintretensentscheide begründen keinen Ausstand; das entsprechende Begehren ist unzulässig.
• Der Gesuchsteller bezeichnete weder übergangene zulässige Anträge noch übersehene erhebliche Tatsachen konkret und legte auch die Voraussetzungen von Art. 129 BGG nicht dar; die Begehren waren daher nicht rechtsgenüglich begründet.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch sowie das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung wird nicht eingetreten.