ATAS/700/2026
GE Cour de justice
ATAS/700/2026
17. August
Sachverhalt
Der Versicherte erhob am 22. Juli 2026 Beschwerde gegen einen am 10. Juni 2026 erhaltenen Entscheid der Assura-Basis SA. Er beantragte die Wiederherstellung der Frist und berief sich auf sein junges Alter, seine Unerfahrenheit, das Fehlen eines Anwalts sowie eine durch Prüfungen und Sommerarbeit belastete Zeit.
Erwägungen
• Die 30-tägige Beschwerdefrist lief am 10. Juli 2026 ab; die Beschwerde war somit verspätet.
• Jugend, Unerfahrenheit und Arbeitsüberlastung stellen kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 LPGA dar, da sie den Versicherten nicht daran hinderten, die Hilfe eines Dritten in Anspruch zu nehmen oder einen Vertreter zu beauftragen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde ohne vorgängige Instruktion als unzulässig erklärt.