7B_809/2026
Bundesgericht
Leistung von Sicherheiten; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen
3. September
Sachverhalt
In einem strafrechtlichen Berufungsverfahren wurde A.________ verpflichtet, innert 30 Tagen Sicherheiten in der Höhe von 4'000 Franken zu leisten, andernfalls auf seine Berufung nicht eingetreten würde. Er focht diese Zwischenverfügung beim Bundesgericht an.
Erwägungen
• Ein Entscheid, mit dem die Leistung von Sicherheiten angeordnet wird, ist nur dann sofort anfechtbar, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er die Kostenvorschussleistung nicht erbringen kann; die Behauptung des Bezugs einer IV-Rente und von Ergänzungsleistungen genügt nicht.
• Der Beschwerdeführer hat zudem keine begründete Rüge gegen die Pflicht zur Leistung von Sicherheiten erhoben und auch nicht die ungerechtfertigte Verweigerung der kantonalen unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemacht; die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sind daher nicht erfüllt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.