2C_492/2025
Bundesgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Elektronische Zigaretten; Rücknahme vom Markt
21. Mai
Sachverhalt
Eine Genfer Importeurin vertrieb elektronische Zigaretten der Modelle LOST MARY BM6000 und ELFBAR AF5000 mit einem 2-ml-Grundtank und einer zusätzlich einzusetzenden 10-ml-Kartusche. Der kantonale Dienst verbot den Vertrieb und ordnete den Rückruf an; die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Erwägungen
• Art. 9 LPTab begrenzt nicht nur Einwegprodukte: Nikotinhaltige Flüssigkeit darf Konsumentinnen und Konsumenten ausschliesslich in unabhängigen Nachfüllfläschchen bis 10 ml oder in einer elektronischen Zigarette bzw. Kartusche mit höchstens 2 ml Tankvolumen abgegeben werden.
• Die integrierte, während der Nutzung eingesetzte 10-ml-Kartusche ist kein unabhängiges Nachfüllgefäss, sondern Bestandteil eines faktisch 12-ml umfassenden vorgefüllten Tanks; die Produkte verletzen Art. 9 LPTab unabhängig davon, ob sie als Einwegzigaretten gelten. Eine Berufung auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip scheitert zudem am fehlenden Nachweis legaler Vermarktung in einem EU-/EWR-Staat.
Entscheid
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt Vertriebsverbot und Rückrufanordnung.