5A_495/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändung

14. August

Sachverhalt Das Betreibungsamt vollzog im Beisein des Schuldners eine Pfändung, gegen die dieser wegen eines angeblich fehlenden Einverständnisses zum Vollzug während der Betreibungsferien Beschwerde erhob. Nachdem das Bezirksgericht abgewiesen und das Obergericht mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten war, gelangte der Schuldner an das Bundesgericht. Erwägungen • Das Nichteintreten der Vorinstanz wegen ungenügender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bezirksgerichts verletzt kein Bundesrecht: Die blosse Wiederholung des bisherigen Standpunkts genügt den Begründungsanforderungen nicht. • Die zusätzliche materielle Eventualbegründung ist dazu nicht widersprüchlich, sondern stellt ein Entgegenkommen dar; auf die materiellen Rügen zur Pfändung während der Betreibungsferien war daher nicht einzutreten. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Auf bger.ch öffnen →