C-5417/2026
Bundesverwaltungsgericht
Neuverlegung der Verfahrenskosten
4. September
Sachverhalt
Das Bundesgericht hob den früheren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die IV-Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Verfügung an die IV-Stelle sowie zur Neuverlegung der Kosten an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Dieses hatte daher die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ursprünglichen Verfahrens neu zu bestimmen.
Erwägungen
• Die Rückweisung zu neuem Entscheid gilt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder im Haupt- beziehungsweise Eventualantrag verlangt wurde; der Beschwerdeführerin sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
• Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung geschuldet, da ihr keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind; auch das Kostenneujustierungsverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
Entscheid
Im ursprünglichen Verfahren wurden keine Verfahrenskosten erhoben, der Kostenvorschuss zurückerstattet und keine Parteientschädigung zugesprochen; für das vorliegende Verfahren gilt dasselbe.