C-5417/2026

Bundesverwaltungsgericht

Invalidenversicherung

Neuverlegung der Verfahrenskosten

4. September

Sachverhalt Das Bundesgericht hob den früheren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die IV-Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Verfügung an die IV-Stelle sowie zur Neuverlegung der Kosten an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Dieses hatte daher die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ursprünglichen Verfahrens neu zu bestimmen. Erwägungen • Die Rückweisung zu neuem Entscheid gilt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder im Haupt- beziehungsweise Eventualantrag verlangt wurde; der Beschwerdeführerin sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. • Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung geschuldet, da ihr keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind; auch das Kostenneujustierungsverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei. Entscheid Im ursprünglichen Verfahren wurden keine Verfahrenskosten erhoben, der Kostenvorschuss zurückerstattet und keine Parteientschädigung zugesprochen; für das vorliegende Verfahren gilt dasselbe.
Auf bger.ch öffnen →