1C_589/2025

Bundesgericht

Ökologisches Gleichgewicht

Kostenverteilung betreffend die Sanierung eines belasteten Standorts

1. September

Sachverhalt Die A.________ SA betrieb von 1960 bis 1972 eine Deponie für Rückstände ihrer eigenen Raffinerie und verunreinigte dadurch Boden und Gewässer schwer. Nach der zwischen 2008 und 2010 durchgeführten Sanierung auferlegten die Behörden ihr 80 % der Kosten von über 10 Millionen Franken; die Gesellschaft focht diese Verteilung an. Erwägungen • Die Anwendung von Art. 32c und 32d LPAmb ist nicht echt rückwirkend: Die Umweltgefahr dauerte bis zur Sanierung fort; die Auffüllung von 1972 mit weiteren Abfällen stellte keine Sanierung dar. • Die Beschwerdeführerin ist Verhaltensstörerin, unabhängig von Verschulden oder Widerrechtlichkeit, da sie die Deponie betrieb und dort überwiegend ihre eigenen Abfälle ablagerte; die 80 % überschreiten das Ermessen nicht, während das Konkursrisiko mangels zu erhaltender Produktionstätigkeit keine Reduktion gebietet. • Die Forderung war nicht verjährt, da die Verjährung mit dem definitiven Entscheid über die Verteilung und die effektiven Kosten zu laufen beginnt. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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