E-3298/2026
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Private Belästigung und Wegweisung in die Türkei
10. September
Sachverhalt
Eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie ersuchte um Asyl und berief sich dabei auf die Belästigungen durch einen Angehörigen ihres Ehemannes sowie auf Drohungen der türkischen Behörden im Zusammenhang mit den Aktivitäten desselben. Das SEM wies das Gesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung an; die Betroffene erhob Beschwerde und machte insbesondere medizinische Probleme geltend.
Erwägungen
• Private Belästigung ist für das Asyl nur relevant, wenn staatlicher Schutz fehlt; vorliegend hatte die Beschwerdeführerin weder die Polizei noch eine Organisation noch einen Anwalt beigezogen, und es war nichts ersichtlich, was das voraussichtliche Scheitern eines solchen Vorgehens belegt hätte. Zudem blieb eine interne Fluchtalternative möglich.
• Die den Behörden zugeschriebenen Drohungen erreichten nicht die erforderliche Intensität, und ein exponiertes Profil oder ein reflektiertes Risiko waren nicht erstellt; die legale Ausreise auf dem Luftweg bestätigte das Fehlen einer begründeten Furcht. Die medizinischen Beschwerden machten die Wegweisung nicht unzumutbar, da in der Türkei Behandlungen verfügbar waren.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die vorläufige Aufnahme werden verweigert, und die Wegweisung in die Türkei wird bestätigt.