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8C_488/2026

Bundesgericht

Ergänzungsleistung

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

Veröffentlicht am 26. Oktober

Entschieden am 25. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung: Verwaltungsrecht, Ergänzungsleistung; Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 26. Juni 2026 (SV2 26 43). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Juli 2026 (Poststempel) gegen das Nichteintretensurteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 26. Juni 2026, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss und unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3), dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 lb 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Mai 2026 eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe vom 22. Mai 2026 (Poststempel) sowie zur Einreichung einer Erbbescheinigung und einer Erbenvertretungsvollmacht bis zum 17. Juni 2026 einräumte und ankündigte, bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten, dass die vorinstanzlich gesetzte Frist am 17. Juni 2026 ungenutzt verstrich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer sechsseitigen handschriftlichen Eingabe vom 30. Juli 2026 als Grund für das beantragte Fristende per 31. August 2026 ausschliesslich ihre "momentanige Situation" anführt, ohne auf die Begründung des angefochtenen Nichteintretensurteils Bezug zu nehmen oder entschuldbare Gründe für das Versäumnis der vorinstanzlich bis zum 17. Juni 2026 gesetzten Frist darzulegen, dass die Eingaben vom 30. Juli und 17. August 2026 auch keinerlei Ausführungen zur Eintretensfrage enthalten, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. September 2026 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Viscione Der Gerichtsschreiber: Hochuli , Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin.

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  • 8C_488/2026Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
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