8C_259/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Kausalzusammenhang)
Veröffentlicht am 8. Oktober
Entschieden am 16. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_259/2026
Urteil vom 16. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Februar 2026 (VBE.2025.360).
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene A.________ war als Betriebsmitarbeiter bei der B.________ AG, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 9. August 2024 rutschte er am 31. Juli 2024 beim "Richten von schräg laufenden Paletten" aus, fiel auf das linke Knie und verletzte sich dabei. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 stellte sie ihre Leistungen per sofort ein. Nachdem A.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, nahm die Suva ihre Verfügung vom 17. Dezember 2024 zurück (Schreiben vom 3. März 2025) und tätigte weitere medizinische Abklärungen. Mit neuer Verfügung vom 7. März 2025 hielt sie an der Leistungseinstellung per 17. Dezember 2024, fest was sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 bestätigte.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Februar 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. Februar 2026 aufzuheben und die Suva zu verpflichten, ihm für den Unfall vom 31. Juli 2024 über den 14. November 2024 resp. 17. Dezember 2024 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei das Urteil des Versicherungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuer Entscheidung an die Suva zurückzuweisen.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss und erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (). Indessen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( und ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Leistungseinstellung der Suva per 17. Dezember 2024 geschützt hat.
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich für die Ausführungen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers () vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 149 V 218 E. 5.1; 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) und die Rechtsprechung zum Erreichen des Status quo sine vel ante (BGE 146 V 51 E. 5.1). Korrekt wiedergegeben hat es auch die Grundsätze zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte, namentlich von versicherungsinternen Ärzten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 125 V 351 E. 3b/ee; je mit Hinweisen), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 322 E. 4.2 mit Hinweisen) und zur Beweislast (BGE 150 V 188 E. 4.2; 146 V 51 E. 5.1). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz mass den Aktenbeurteilungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie, und des Versicherungsmediziners Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Beweiskraft zu. Erstere habe auf die Magnetresonanztomographie (MRT) -Untersuchung des linken Knies vom 14. August 2024 verwiesen, bei welcher unter anderem ein ausgedehnter Riss im medialen Meniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen Gelenksfläche und eine Zerrung festgestellt sowie die Differenzialdiagnose einer mukoiden Degeneration des vorderen Kreuzbandes gestellt worden sei. Dass der Meniskusriss nicht auf den Unfall, sondern auf degenerative Faktoren zurückzuführen sei, habe auch der behandelnde Arzt Dr. med. E.________ nicht in Abrede gestellt, sei doch auch dieser von einer Degeneration des Meniskus mit mukoiden Veränderungen und degenerativem Horizontalriss ausgegangen. Dr. med. D.________ habe sodann ausgeführt, es seien keine Prellmarke, kein Hämatom und auch keine Abschürfung dokumentiert. In der MRT-Untersuchung hätten sich zudem keine Hinweise für eine zusätzlich erlittene, also frische strukturelle Läsion ergeben. Von einer zusätzlichen, zumindest teilweise frischen Zerrung des vorderen Kreuzbandes wären entsprechende Hinweise zu erwarten gewesen, die aber fehlten. Der behandelnde Arzt Dr. med. E.________ sei von einer (vorbestehenden) Gonarthrose bei ausgewiesener vorderer Kreuzband-Insuffizienz und mukoider Degeneration desselben ausgegangen. Dabei handle es sich - so Dr. med. D.________ weiter - um eine nicht-traumatische, degenerative Veränderung. Auch im aktuellsten Bericht der Klinik F.________ vom 5. September 2025 sei eine mukoide vordere Kreuzbanddegeneration bestätigt worden. Diese versicherungsmedizinischen Ausführungen erachtete die Vorinstanz als schlüssig und nachvollziehbar. Entgegenstehende medizinische Einschätzungen seien nicht aktenkundig. Soweit Dr. med. E.________ die Verdachtsdiagnose einer unfallbedingten Ruptur des vorderen Kreuzbandes gestellt habe, sei der im Sozialversicherungsrecht erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit damit nicht erreicht. Das kantonale Gericht erwog abschliessend, die Suva habe auch den Nachweis erbracht, dass die über den 17. Dezember 2024 hinaus geltend gemachten Beschwerden vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien, weshalb auch eine Leistungspflicht gestützt auf entfalle.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und ). Zudem habe die Vorinstanz die Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten verletzt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage sei nicht beurteilbar, ob der Unfall vom 31. Juli 2024 für das weiterhin bestehende Rehabilitationsdefizit nicht zumindest eine Teilursache sei, was für die Bejahung der Unfallkausalität genügen würde.
4.
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass das linke Knie bereits vor dem Unfall vom 31. Juli 2024 geschädigt war. Gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 17. September 2025 zeigte sich eine rein degenerative strukturelle Symptomatik mit mukoider Degeneration des vorderen Kreuzbandes und daraus im Verlauf resultierender chronischer Gelenksabnützung im inneren Gelenkskompartiment zwischen Oberschenkelknochen und Schienbein sowie im Kniegelenkskompartiment hinter der Kniescheibe. Es liege eine Gonarthrose mit zugehöriger Meniskusdegeneration vor. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. E.________ vom 9. April 2025, wonach beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen, wie eine Läsion des Innenmeniskus und eine beginnende Retropatellararthrose, bestünden. Bereits im Bericht vom 12. September 2024 hielten die Ärzte des Spitals G.________ im Übrigen fest, die Beschwerden liessen sich durch den Meniskusriss und die beginnende retropatelläre Degeneration gut erklären. Übereinstimmend damit hielt die Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.________ am 5. März 2025 fest, die im ärztlichen Bericht vom 31. Januar 2025 beschriebenen Beschwerden über dem lateralen Kniegelenkspalt und am ventralen Kniegelenk seien mit der vorbestehenden retropatellaren Arthrose zu erklären.
4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann zu Recht nicht mehr auf den Standpunkt, dass der Unfall zu einer frischen strukturellen Läsion geführt habe. Wie Dr. med. D.________ überzeugend aufzeigte, ergab die zeitnah durchgeführte MRT-Untersuchung keinerlei Hinweise für eine frische Verletzung des vorderen Kreuzbandes. Die Vorinstanz hat sodann richtig erkannt, dass der von Dr. med. E.________ in seiner Stellungnahme zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 9. April 2025 geäusserte hochgradige Verdacht auf eine stattgehabte Ruptur des vorderen Kreuzbandes (DD mukoide Degeneration mit stattgehabter Partialruptur) keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Einschätzung der Dres. med. C.________ und D.________ zu begründen vermag. So begründete er nicht näher, wie er zu seiner Beurteilung gelangte. Insbesondere setzte er sich auch nicht mit den anderslautenden und ausführlich begründeten versicherungsmedizinischen Einschätzungen auseinander. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Unfall (bei erheblichem Vorzustand) vorübergehend Beschwerden auslöste. Dr. med. C.________ wies aber darauf hin, dass die Beschwerden dank der nach der Sprechstunde vom 12. September 2024 erfolgten Infiltration abgeklungen und erst drei Wochen später wieder aufgetreten waren. Die weiteren Beschwerden führte sie auf den Vorzustand zurück. Sie ging deshalb vom Erreichen des Status quo sine am 14. November 2024 aus. Dr. med. D.________ hielt seinerseits unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, des erheblichen Vorzustands und der bildgebenden Befunde sowie in Anlehnung an einen "Leitfaden Reintegration" - und damit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich gestützt darauf - fest, drei Monate nach dem Ereignis vom 31. Juli 2024 hätten keine unfallkausalen Beschwerden mehr bestanden. Damit stimmen die beiden versicherungsmedizinischen Einschätzungen hinsichtlich des Zeitpunkts des Erreichens des Status quo sine im Wesentlichen überein.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe vor dem Unfall weite Strecken zu Fuss zurücklegen und seinen ausschliesslich im Gehen und Stehen ausgeübten Beruf verrichten können, was ihm nun nicht mehr möglich sei, vermag er damit die versicherungsmedizinischen Beurteilungen nicht in Frage zu stellen. Seine Argumentation gründet auf der beweismässig unzulässigen Formel "post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1), nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist. Ebenso wenig vermag er aus dem Umstand etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, dass gemäss behandelndem Arzt auch mehr als drei Monate nach dem Unfall noch ein Rehabilitationsdefizit bestand, ist doch damit nichts über die Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden gesagt. Vorliegend steht aufgrund der überzeugenden versicherungsmedizinischen Beurteilungen fest, dass die über den 14. November 2024 hinaus geklagten Beschwerden auf einen erheblichen Vorzustand zurückzuführen sind. Der Beweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens (vgl. dazu BGE 150 V 188 E. 4.2) ist damit erbracht.
4.4. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung auf die überzeugenden versicherungsmedizinischen Beurteilungen abstellen. Weitere Abklärungen waren und sind nicht angezeigt, weshalb im Verzicht der Vorinstanz auf weitere Erhebungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil 8C_695/2025 vom 11. März 2026 mit Verweis auf BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest
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