1C_43/2026

Bundesgericht

Verwaltungsverfahren

Wegweisungsmassnahmen (aktuelles Interesse)

12. August

Sachverhalt Der Polizeikommissar ordnete gegen A.A.________ wegen behaupteter sexueller und psychischer Gewalt gegen seine Ehefrau sowie Gewalt gegen die drei Kinder eine elftägige Wegweisung an, die bis zum 4. Juli 2025 verlängert wurde. Die kantonalen Instanzen traten auf seine im Juli 2025 erhobenen Beschwerden mangels aktuellen Interesses nicht ein. Erwägungen • Bei Einreichung der kantonalen Beschwerden war die bis zum 4. Juli 2025 befristete Wegweisung bereits beendet, weshalb ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse fehlte. • Die Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Interesses greift nicht: Nach Aufgabe des gemeinsamen Haushalts und dem Einverständnis über die definitive Trennung ist eine gleichartige Wegweisungssituation nicht hinreichend wahrscheinlich; mögliche künftige Konflikte betreffend die Kinder wären zudem zivilrechtlich über das Besuchsrecht zu behandeln. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Klärung bestand ebenfalls nicht. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen; der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wird bestätigt.
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