9C_281/2026
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2021
29. Juli
Sachverhalt
Die Ehegatten reichten ihre Steuererklärung 2021 trotz öffentlicher Aufforderung und zweifacher Mahnung nicht ein und wurden nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Ihre verspätete Einsprache mit nachgereichter Steuererklärung und Antrag auf Rückerstattung von Fr. 16'989.70 blieb erfolglos.
Erwägungen
• Die trotz öffentlicher Aufforderung und zweifacher Mahnung unterlassene Einreichung der Steuererklärung stellt zumindest eventualvorsätzliche Nichtdeklaration dar und bewirkt nach Art. 23 Abs. 1 VStG die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs.
• Die erst mit der verspäteten Einsprache nachgereichten Angaben erfüllen Art. 23 Abs. 2 VStG nicht; die Nachdeklaration beseitigt weder die bereits eingetretene Verwirkung noch die im Zeitpunkt der Unterlassung in Kauf genommene Unterbesteuerung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. 16'989.70 bleibt verweigert.