8C_699/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente)
7. September
Sachverhalt
Der seit 2002 als Maschinist vollzeitlich tätige Versicherte erlitt im Januar 2022 einen Herzinfarkt und blieb arbeitsunfähig. Die IV-Stelle verneinte gestützt auf fünf reine RAD-Aktenbeurteilungen einen Rentenanspruch; das Kantonsgericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Die ausschliesslich aktenbasierten RAD-Einschätzungen waren nicht beweiskräftig: Sie berücksichtigten wesentliche ergonomische Anforderungen der angestammten Tätigkeit nicht und wichen zudem ohne nachvollziehbare Begründung von den Ergebnissen des Aufbautrainings ab.
• Wegen zumindest geringer Zweifel an Vollständigkeit und Zuverlässigkeit durfte auf weitere Abklärungen nicht verzichtet werden; die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erforderte ein polydisziplinäres Gutachten zur seit dem Herzinfarkt verbliebenen Leistungsfähigkeit. Über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit war daher noch nicht zu entscheiden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das kantonale Urteil und die Verfügung aufgehoben und die Sache zur Begutachtung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen; im Übrigen wurde sie abgewiesen.