8C_607/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Rückfall; Kausalzusammenhang)

24. Juli

Sachverhalt Nach einer am 20. Januar 2015 erlittenen Verstauchung des linken Knies stellte die SUVA die Leistungen im September 2015 ein. Anschliessend verweigerte sie die Übernahme eines im April 2017 gemeldeten Rückfalls; nach einer Expertise sprach sie vorübergehend gewisse Leistungen zu, hob diese jedoch nach einer zweiten Expertise wieder auf; das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid. Erwägungen • Der Streit beschränkt sich auf die mit dem im April 2017 gemeldeten Rückfall zusammenhängenden Leistungen und kann die rechtskräftige Entscheidung betreffend die Zeit nach dem Unfall bis 2015 nicht in Frage stellen. • Das Gutachten von Dr. G.________ weist keine ausreichende Beweiskraft auf: Seine gesamthafte und widersprüchliche Beurteilung belegt den posttraumatischen Charakter der meniskalen und chondralen Läsionen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. • Das schlüssige und überzeugende Gutachten von Dr. H.________ zeigt, dass einzig die Verstauchung des medialen Kollateralbandes unfallbedingt war und spätestens im September 2015 ausgeheilt war; die übrigen Läsionen waren degenerativ und rechtfertigten daher keine Übernahme des Rückfalls. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Übernahme des Rückfalls wird verweigert. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt.
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