7B_255/2026
Bundesgericht
Verspätung der kantonalen Beschwerde; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)
5. August
Sachverhalt
Nachdem das Polizeigericht Genf den von A.________ gegen einen Strafbefehl erhobenen Einspruch als unzulässig erklärt hatte, erliess es am 3. Oktober 2025 einen Entscheid. Die kantonale Instanz erklärte anschliessend seine Beschwerde als unzulässig, da der Nachweis einer fristgerechten Einreichung fehlte; er gelangte an das Bundesgericht und reichte insbesondere Fotografien eines mit einem Barcode versehenen Umschlags ein.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er seine kantonale Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen eingereicht hat: Der blosse Post-Barcode ohne Einlieferungsbeleg oder Sendungsverfolgung einer eingeschriebenen Sendung erlaubte es nicht, das Versanddatum festzustellen; seine appellatorischen Rügen genügten den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 LTF nicht.
• Die am 16. März 2026 bei der Post aufgegebene Ergänzung war verspätet und daher unzulässig; die offensichtliche ungenügende Begründung rechtfertigte einen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b LTF.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten.