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5A_852/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändung

Veröffentlicht am 7. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_852/2026
Urteil vom 26. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. Juli 2026 (ABS 26 145).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wird von den Kantonen Basel-Stadt, Luzern und Zug sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft in zehn Betreibungen des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, betrieben. Alle diese Betreibungen mündeten in der Pfändungsgruppe Nr. xxx. Die Pfändung wurde am 13. März 2026 vollzogen, wobei der Beschwerdeführer durch die Polizei vorgeführt wurde.
Am 23. März 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Weitere Eingaben folgten. Mit Entscheid vom 23. Juli 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 1. September 2026 datierten Eingabe (Postaufgabe gleichentags) "Rekurs" an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, ).
Der angefochtene Entscheid wurde mit Einschreiben versandt und dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2026 zur Abholung bis am 4. August 2026 gemeldet. Der Beschwerdeführer verlängerte die Abholfrist und nahm den Entscheid erst am 22. August 2026 in Empfang. Er musste jedoch mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen, weshalb der Entscheid spätestens als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (sog. Zustellfiktion). Daran ändert die Verlängerung der Abholfrist nichts (Urteil 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3; vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1), worauf im Übrigen auch das Obergericht im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Eröffnung der Rechtsöffnungsentscheide hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 7.3). Der angefochtene Entscheid gilt damit als am 4. August 2026 zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist () unter Berücksichtigung der Gerichtsferien () am 25. August 2026 abgelaufen ist. Die am 1. September 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. An alldem ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach die Aufsichtsbehörde kein Gericht und die Rechtsmittelbelehrung ungültig seien und es keine zehntägige Rekursfrist ans Bundesgericht gebe. Entgegen seiner Auffassung ist die am Obergericht angesiedelte Aufsichtsbehörde eine Vorinstanz des Bundesgerichts ().
Im Übrigen enthält der Entscheid auch keine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (). Die von ihm verlangte Parteientschädigung fällt ausser Betracht ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg

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