7B_705/2026

Bundesgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Ausstand; Nichteintreten

24. August

Sachverhalt Gegen A.________ ist ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten hängig. Sein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin, das er namentlich auf eine E-Mail mit Hinweisen zu Schutzmassnahmen, Einspracherückzug und Kostenfolgen stützte, wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat. Erwägungen • Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht: A.________ setzt sich weder konkret mit der vorinstanzlichen Beurteilung der behaupteten Befangenheit noch mit der Kostenfestsetzung auseinander, sondern stellt ihr im Wesentlichen seine eigene Interpretation entgegen. • Die materielle Frage, ob er die Tätlichkeit begangen oder in Notwehr gehandelt habe, ist für das Ausstandsverfahren nicht relevant; auf die appellatorische Kritik ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; A.________ trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.–.
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