4A_390/2025
Bundesgericht
Arbeitsvertrag; missbräuchliche Kündigung (Art. 336 Abs. 1 und lit. a OR)
11. August
Sachverhalt
Seit 1999 angestellt und aus gesundheitlichen Gründen auf 70 % reduziert, wurde B.________ im Jahr 2020 nach der Übernahme des Unternehmens durch C.________ entlassen, der eine ausgeprägte Feindschaft gegenüber dem früheren Verwaltungsrat D.________ hegte. Die kantonalen Instanzen sprachen 15'000 Franken wegen missbräuchlicher Kündigung zu, mit der Begründung, die Kündigung habe auf den vermuteten Beziehungen des Arbeitnehmers zu D.________ beruht.
Erwägungen
• Die Kündigung ist missbräuchlich, wenn der tatsächliche, ausschlaggebende Grund in der unbegründeten Überzeugung des Arbeitgebers liegt, der Arbeitnehmer gehöre zu dem Kreis des früheren Verwaltungsrats, den der neue Verwaltungsrat bekämpfen wollte; die eingereichten E-Mails stellten hinreichende Indizien dar.
• Der Aktienkauf beweist für sich allein keine Umstrukturierung, die die Kündigung rechtfertigen würde, und die Vorbringen betreffend COVID-19 zeigten nicht auf, dass die Pandemie deren Ursache gewesen sei, namentlich mit Blick auf die in dieser Zeit vorgenommenen Ersetzungen und Einstellungen.
• Die prozessualen Rügen betreffend die Behauptung des Kündigungsgrundes, die Rechtswidrigkeit der Beweismittel und die Kosten waren unzulässig, da es an der materiellen Ausschöpfung oder an einer hinreichenden Begründung fehlte.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.