5A_743/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Lohnpfändung (Berechnung des Existenzminimums)

27. August

Sachverhalt Das Betreibungsamt setzte gegenüber A.________ eine Lohnpfändung von 2'000 Fr. pro Monat fest. Nach Wegfall der Beteiligung der volljährigen Tochter an den Wohnkosten reduzierte die kantonale Behörde die Pfändung auf 1'829 Fr. 65; die Schuldnerin erhob Beschwerde unter Berufung auf ihre notwendigen Auslagen und die Situation ihrer volljährigen Kinder. Erwägungen • Die Vorbringen betreffend Miete, Elektrizität, Krankenkassenprämien, Ernährung, Rechnungen und Steuern zeigen nicht auf, inwiefern die kantonale Berechnung des Existenzminimums fehlerhaft sein sollte. • Die Beschwerdeführerin beanstandet die Kürzung des Grundbetrags um 200 Fr., die wegen der von dem im Haushalt lebenden volljährigen Kind erzielten Einkünfte von über 1'000 Fr. als zulässig erachtet wurde, nicht rechtsgenüglich, noch weist sie nach, dass Steuern oder Krankenkassenprämien hätten berücksichtigt werden müssen; die Beschwerde ist daher im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 LTF ungenügend begründet. Entscheid Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren als unzulässig erklärt; das Gesuch um Sistierung der Pfändung wird gegenstandslos und es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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