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100 2026 278

BE Verwaltungsgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Kostenfolgen nach bundesgerichtlicher Rückweisung

Veröffentlicht am 3. Oktober

Entschieden am 27. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

100.2026.278U
DAM/NUI/AMA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 27. August 2026
Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Nyffenegger
Gerichtsschreiberin Nuspliger
Baugemeinschaft …, bestehend aus:
1. A.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe
2. B.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe
vertreten durch Rechtsanwalt …und Rechtsanwalt …
Beschwerdeführerinnen
gegen
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdegegnerin
und
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern
sowie
Einwohnergemeinde Biel
Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.278U,
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betreffend Baubewilligung; Abbruch bestehender Liegenschaften und
Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle sowie Ersatz der Ufer-
mauer (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom
14. August 2023; BVD 110/2023/79; Urteil des Bundesgerichts vom
25. Juni 2026, BGer 1C_161/2025)
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht hat am 25. Juni 2026 (Verfahren 1C_161/2025) die
Beschwerde von C.________ gutgeheissen und das Urteil des Verwal-
tungsgerichts vom 11. Februar 2025 (Verfahren 100.2023.239) aufge-
hoben. Es hat die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwä-
gungen an die Einwohnergemeinde (EG) Biel und zur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurück-
gewiesen (Dispositiv-Ziff. 1).
Mit Verfügung vom 11. August 2026 hat das Verwaltungsgericht das
Verfahren 100.2023.239 unter der Verfahrensnummer 100.2026.278
wieder aufgenommen.
Für die Kostenverlegung vor dem Verwaltungsgericht ist das Unterlie-
gerprinzip massgebend (Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde vor dem Bundesgericht gilt
C.________ auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als
vollständig obsiegend. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und
). Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerde-
gegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104
Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom 19. Dezember 2024 gibt zu keinen
Bemerkungen Anlass.
Die Verfahrens- und Parteikosten vor der Bau- und Verkehrsdirektion
des Kantons Bern (BVD) sind nach den gleichen Grundsätzen zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.278U,
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legen. Da die Parteirollen im vorinstanzlichen Verfahren umgekehrt
waren, bleibt die Kostenverlegung vor der BVD unverändert (Dispositiv-
Ziff. 2a und 3).
Mit der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache an die EG Biel
hat sich die Gemeinde mit der weiteren Behandlung der Angelegenheit
zu befassen. Diese wird die Kosten des Baubewilligungsverfahrens,
welche die BVD im angefochtenen Entscheid geregelt hat (Dispositiv-
Ziff. 2b), neu verlegen müssen. Darüber ist hier nicht zu entscheiden.
Da der Kostenvorschuss im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den
Beschwerdeführerinnen in der Zwischenzeit zurückerstattet worden ist
und die Beschwerdegegnerin die ihr auferlegte Pauschalgebühr von
Fr. 4'500.-- bereits bezahlt hat, ist ihr der geleistete Betrag zurückzu-
erstatten.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
eine Pauschalgebühr von Fr. 4'500.--, werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt.
2. Der Beschwerdegegnerin wird die Pauschalgebühr von Fr. 4'500.-- nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin die Partei-
kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
Fr. 11'090.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Die Kostenverlegung vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons
Bern bleibt unverändert (Dispositiv-Ziff. 2a und 3). Die Kosten des Bau-
bewilligungsverfahrens (Dispositiv-Ziff. 2b) wird die Einwohnergemeinde
Biel neu zu verlegen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.278U,
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5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerinnen
- Beschwerdegegnerin
- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Biel
- Bundesamt für Umwelt
und mitzuteilen:
- Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
- Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III
Der Abteilungspräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Referenzen

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