6B_236/2026
Bundesgericht
Nötigung, Sachentziehung; Nichteintreten
23. Juli
Sachverhalt
Das Obergericht verurteilte A.________ unter anderem wegen Nötigung und Sachentziehung eines Kinderwagens zu einer bedingten Geldstrafe und Busse. Vor Bundesgericht verlangte er insoweit Freisprüche, ohne die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils substanziiert anzugreifen.
Erwägungen
• Zur Nötigung setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit den verbindlichen Feststellungen auseinander, wonach seine Präsenz vor dem Domizil der Privatklägerin eine rund 30-minütige Zwangslage mit erheblicher Einschüchterungs- und Druckwirkung sowie eine Blockade bewirkte.
• Zur Sachentziehung zeigte er nicht auf, weshalb der dauerhafte Entzug des für die Kinderbetreuung benötigten Kinderwagens trotz Ersatzbeschaffung, zusätzlicher Umtriebe und immaterieller Beeinträchtigung keinen erheblichen Nachteil darstellen sollte; die Rügen genügten den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.